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19.04.2016 · IWW-Abrufnummer 185263

Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 07.04.2016 – 16 U 61/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Celle

Im Namen des Volkes

Urteil
 
16 U 61/15
2 O 258/13 Landgericht Lüneburg   

Verkündet am 7. April 2016

In dem Rechtsstreit

N. M., …,

    Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,

gegen

Land Niedersachsen, vertreten durch die Polizeidirektion L., …,

    Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro …,

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungswert:     41.681 €.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen eines Sturzes von einem Baum im Zusammenhang mit dem Castortransport am 09.11.2010.

Er näherte sich am Morgen dieses Tages der L … in Richtung G. und plante, mit einem weiteren Baumkletterer, möglichst nah an der Transportstrecke ein Transparent aufzuhängen. Als Polizeikräfte auf die Gruppe aufmerksam wurden, kletterten der Kläger und der Zeuge J. mit Steigeisen, allerdings ohne Sicherung, eine Kiefer empor, um aus der Reichweite der Polizeibeamten zu entkommen. Aus ca. 4 Metern Höhe stürzte der Kläger sodann ab und zog sich dabei einen Deckplatteneinbruch T 12 zu. Nach der Behauptung des Klägers habe er den Halt verloren, nachdem gegen ihn Pfefferspray von dem Zeugen N. eingesetzt worden sei. Dies habe zu dem Sturz geführt.

Das Landgericht hat - nach umfangreicher Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen. Es sei zwar davon überzeugt, dass gegen den Kläger Pfefferspray eingesetzt worden sei; dies allerdings nicht von dem Zeugen N., sondern von dem Zeugen G. Allerdings sei nicht bewiesen, dass dieser Einsatz die Ursache für den Sturz des Klägers von dem Baum gewesen sei.

Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 ZPO wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanz­lichen Ansprüche weiter verfolgt.

Er greift die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft an. Tatsächlich hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Zeuge N. das Reizgas gegen den auf dem Baum befindlichen Kläger eingesetzt hatte und dies auch den Sturz verursacht hat. Dazu hätte auch der Kläger als Partei vernommen werden müssen, wenn dem das Gericht nicht hätte folgen wollen. Fehlerhaft habe das Gericht auch die Ursächlichkeit des Einsatzes von Reizgas gegen den Kläger für den Sturz verneint. Dabei hätte das Landgericht auch den Ausruf des Klägers unmittelbar nach dem Sturz würdigen müssen, dass er nichts mehr sehen könne. Hierzu hätte auch ein Gutachten eingeholt werden müssen. Dem Kläger hätte schließlich auch der Anscheinsbeweis zugutekommen müssen.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als im Ergebnis richtig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei gerade nicht bewiesen, dass der Zeuge N. Reizgas gegen den Kläger eingesetzt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht allerdings angenommen, dass dann der Zeuge G. das Reizgas gegen den Kläger eingesetzt habe. Auch dies habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Aus den Aussagen der vernommenen Beamten folge vielmehr, dass gegen den Kläger kein Reizgas ‑ auch nicht von dem Zeugen N. - eingesetzt worden sei. Bei dieser Sachlage sei es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer Parteivernehmung des Klägers abgesehen habe. Gegen einen Einsatz von Reizgas sprächen im Übrigen auch die Aussagen der weiteren Zeugen, die jedenfalls solche Folgen bei dem Kläger im Anschluss an seinen Sturz nicht hätten feststellen können. Auch die Aussage des Zeugen J. spreche gegen einen solchen Einsatz, denn er habe im Ermittlungsverfahren dazu vernommen, nichts Derartiges geschildert.

II.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis mit Recht abgewiesen, weil der Kläger einen für den Sturz ursächlichen Einsatz von Reizgas nicht hat beweisen können.

1.    Der Senat vermag dem Landgericht allerdings insoweit nicht zu folgen, als es den Einsatz von Reizgas gegen den Kläger in der Situation vor dem Sturz als erwiesen angesehen hat, diesen Einsatz aber dem Zeugen G. zuordnet.

Bei zutreffender Würdigung der dazu vernommenen Zeugen kann nach Ansicht des Senats bereits nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass überhaupt gegenüber dem Kläger es zu einem Einsatz von Reizgas gekommen ist, der ursächlich für seinen Absturz von dem Baum gewesen sein könnte.

Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob etwa der Zeuge N. oder der Zeuge G. als derjenige in Betracht zu ziehen ist, der das Reizgas eingesetzt hat. Denn beides lässt sich aufgrund der objektiv zu würdigenden Aussagen der Zeugen nicht hinreichend sicher feststellen. Den Einsatz von Reizgas gegenüber dem Kläger haben er selbst bei seiner Anhörung als Partei und im Übrigen lediglich die Zeugen B. und Z. ausdrücklich bestätigt. Allein auf diese Aussagen stützt sich auch das Landgericht. Dabei bleibt indessen unberücksichtigt, dass keiner der übrigen Zeugen und Polizeibeamten einen solchen Reizgaseinsatz angegeben hat. Es stehen sich mithin insoweit nicht vereinbare Aussagen der Zeugen gegenüber, mit denen sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt hat. Bei der Würdigung ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Zeugen B. und Z. in der Reihenfolge des Einsatzes des Reizgases durchaus widersprechen, was das Landgericht (LGU 6) selbst erkennt. Wenn es sodann versucht, daraus ein „stimmiges Bild“ zu gewinnen, indem es den Einsatz des Reizgases gegenüber dem Kläger einem anderen Beamten zuordnet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese Sachverhalts­variante hat keine der Parteien vorgetragen und dafür lässt sich auch aufgrund der Beweisaufnahme letztlich kein hinreichender Anhalt finden. Die entscheidende Frage ist jedoch diejenige, ob es bei diesem Beweisergebnis überhaupt als erwiesen angesehen werden kann, dass der Kläger in nennenswertem Ausmaß von Reizgas getroffen worden ist, was sodann zu seinem Sturz geführt hat.

Der Senat ist davon im Ergebnis nicht überzeugt. Der Kläger ist sehr schnell den Baum hochgeklettert, wie von den Zeugen bestätigt wird, die dies von der Straße aus beobachtet haben. Unstrittig hatte der insoweit erfahrene Kletterer auch keine Sicherung benutzt, um schneller klettern zu können. Aus Sicht der etwas entfernt stehenden Zeugen stellte sich der Sturz so dar, als habe der Kläger den Halt verloren. Dies kann auch ohne Fremdeinwirkung geschehen sein. Auch ein versierter Baumkletterer ist nicht per se vor einem Sturz gefeit. Vor allem mag für eine Unachtsamkeit auch die unstrittige Eile sprechen, mit der der Kläger wie auch der Zeuge J. den Stamm erklommen, um sich dem Zugriff der Polizeibeamten zu entziehen. Für diese Variante spricht letztlich auch, dass keiner der den Kläger kurz danach behandelnden Sanitäter, wie auch die Polizeiärztin Dr. L. belastbare Hinweise auf Reizgaseinwirkung beim Kläger festgestellt haben, noch etwa von anderen auf einen solchen Einsatz hingewiesen worden wären. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn denn der Kläger tatsächlich von einem Sprühnebel in nennenswerter Weise etwas abbekommen haben sollte. Erwähnenswert ist auch, dass selbst der Zeuge J. in seiner ersten polizeilichen Vernehmung nichts von einem solchen Einsatz gegenüber dem Kläger erwähnt hat. Dies bestätigt auch der Polizeibeamte C. in seiner Vernehmung, der mit dem Zeugen gesprochen hatte. Es bleibt unerfindlich, warum dies damals nicht erwähnt worden sein sollte.

Die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder zu dem Vorfall vermögen die Behauptung des Einsatzes von Reizgas ihm gegenüber weder zu bestätigen noch zu wider­legen. Sie zeigen den Kläger erst nach dem Sturz von dem Baumstamm und können daher für das vorangegangene Geschehen nichts erhellen. Letztlich musste auch dem Beweisantritt des Klägers durch Einholung eines Gutachtens dazu, dass an seiner bei dem Sturz getragenen Kleidung sich Spuren von Reizgas befanden, nicht nachgegangen werden. Es kann als wahr unterstellt werden, dass dies der Fall ist, denn es ist unstreitig, dass es bei dem Einsatz zur Verwendung von Reizgas gekommen ist. Deshalb können auch an der Kleidung des Klägers durchaus solche Spuren vorliegen, die mit dem Privatgutachten des Klägers vom 24.11.2010 in qualitativer Hinsicht bestätigt werden. Daraus kann indessen kein hinreichender Schluss darauf gezogen werden, dass der Kläger vor dem Sturz durch einen gezielten Einsatz des Reizgases getroffen worden sein müsste.

Insgesamt verbleiben damit erhebliche Zweifel, dass überhaupt Reizgas gegenüber dem Kläger zum Einsatz gekommen ist. Damit verbleiben auch Zweifel dahin, dass ein etwaiger Einsatz auch die Ursache für einen Sturz gewesen sein könnte.

Bei diesem Beweisergebnis war es auch nicht geboten, den Kläger als Partei zu vernehmen. Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört; das war aus­reichend. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung auf eigenen Antrag lagen nicht vor.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann er sich auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Dies hat das Landgericht richtig gesehen, denn es handelt sich nicht um einen typischen Geschehensablauf.

2.    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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