27.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189557
Finanzgericht München: Urteil vom 14.01.2016 – 7 K 2205/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
FG München
14.01.2016
7 K 2205/15
In der Streitsache
hat der 7. Senat des Finanzgerichts München
ohne mündliche Verhandlung am 14. Januar 2016
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist die Anerkennung von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Er lebt zusammen mit seiner Schwester und seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. In seiner für das Jahr 2013 abgegebenen Einkommensteuererklärung machte der Kläger Handwerkerleistungen in Höhe von 2.550 € geltend, die vom Finanzamt in Höhe von 344 € steuerermäßigend im Einkommensteuerbescheid vom 1. Oktober 2014 berücksichtigt wurden.
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren brachte der Kläger vor, dass die gesamten Handwerkerleistung anzuerkennen seien. Im Zusammenhang mit der Fertigung und dem Einbau eines Badschranks müssten entgegen der Ansicht des Finanzamts auch die Kosten anerkannt werden, die nicht im Haushalt des Klägers, sondern in der Werkstatt der Schreinerei erbracht worden seien. Im Rahmen der Einspruchsbearbeitung stellte das Finanzamt fest, dass sowohl die Rechnung der Schreinerei vom 15. Juni 2013, als auch die übrigen vom Kläger eingereichten Handwerkerrechnungen vom 29. Mai 2013, vom 19. Juni 2013 und vom 17. Mai 2013 nicht an den Kläger, sondern seine Verwandten adressiert waren. Auf entsprechende Anfrage teilte die Schwester des Klägers dem Finanzamt mit Schreiben vom 15. Mai 2015 mit, dass sie einen Haushalt teilten. Die Kommunikation und Auftragsvergabe fielen in ihren Zuständigkeitsbereich. Die Rechnungen seien daher an sie gerichtet. Genauso gut hätte jedoch auch "Familie" als Leistungsempfänger geschrieben werden können. Das Finanzamt teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 19. Mai 2015 mit, dass ein Abzug der Handwerkerleistungen insgesamt daran scheitere, dass er nicht der Auftraggeber gewesen sei und daher eine "Verböserung" gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung vorgenommen werden müsse. Mit Entscheidung vom 11. August 2015 erhöhte das Finanzamt die Einkommensteuer 2013 auf 5.152 €.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das Finanzamt die Handwerkerleistungen zu Unrecht nicht steuerermäßigend berücksichtige. Bereits im Jahr 2012 sei eine auf seine Schwester lautende Rechnung berücksichtigt worden, darüber hinaus habe er sämtliche Rechnungsbeträge über sein Konto gezahlt. Im Übrigen überschreite das Finanzamt bei der prozentualen Einstufung der Kosten der Schreinerei seine Kompetenzen, da weder die erforderliche Fachkenntnis zur Beurteilung der Schreinerarbeiten vorhanden noch eine Ortsbesichtigung erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 1. Oktober 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 11. August 2015 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2013 Handwerkerleistungen in Höhe von 2.550 € steuerermäßigend zu berücksichtigen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist es darauf hin, dass bei der Einkommensteuerveranlagung 2012 der Adressat der Handwerkerleistungen handschriftlich auf den Namen des Klägers korrigiert worden sei und die Aufwendungen deshalb berücksichtigt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
II.
Die Klage ist unbegründet, das Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht gemäß § 35a EStG berücksichtigt.
Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €. Gemäß § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG nur für die Arbeitskosten. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Aus der Rechnung müssen sich die wesentlichen Grundlagen der Leistungsbeziehung entnehmen lassen, insbesondere der Leistungserbringer als Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Leistung sowie das dafür vom Steuerpflichtigen geschuldete Entgelt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BStBl II 2010, 166).
Im hier zu entscheidenden Fall kann die Steuerermäßigung nicht in Anspruch genommen werden, da die streitigen Handwerkerrechnungen nicht an den Kläger, sondern an seine Verwandten gerichtet waren. Der Kläger hat keine Rechnung erhalten, so dass die entsprechende Voraussetzung des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht erfüllt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger die Rechnungen von seinem Bankkonto beglichen hat. Hinsichtlich der Bezahlung hat der Gesetzgeber lediglich die unbare Zahlung als Voraussetzung genannt, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung auch selbst bezahlt, so dass die Steuerermäßigung auch im Fall eines so genannten abgekürzten Zahlungswegs in Betracht kommt (Apitz in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 21. Aufl. 2006, 272. Lieferung 12.2015, § 35a EStG RZ 26, Krüger in Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, § 35a EStG Rz. 27 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Den Verwandten des Klägers bleibt es daher im Grundsatz unbenommen, die an sie gerichteten Handwerkerrechnungen im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2013 geltend zu machen.
Im Übrigen kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2012 eine auf seine Schwester lautende Rechnung anerkannt habe, da die Rechnung nach dem Vortrag des Finanzamts entsprechend korrigiert worden ist. Darüber hinaus muss das Finanzamt nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum den Sachverhalt erneut prüfen und rechtlich würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf sie vertraut haben sollte. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Finanzbehörde über einen längeren Zeitraum hinweg eine irrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
14.01.2016
7 K 2205/15
In der Streitsache
hat der 7. Senat des Finanzgerichts München
ohne mündliche Verhandlung am 14. Januar 2016
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist die Anerkennung von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Er lebt zusammen mit seiner Schwester und seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. In seiner für das Jahr 2013 abgegebenen Einkommensteuererklärung machte der Kläger Handwerkerleistungen in Höhe von 2.550 € geltend, die vom Finanzamt in Höhe von 344 € steuerermäßigend im Einkommensteuerbescheid vom 1. Oktober 2014 berücksichtigt wurden.
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren brachte der Kläger vor, dass die gesamten Handwerkerleistung anzuerkennen seien. Im Zusammenhang mit der Fertigung und dem Einbau eines Badschranks müssten entgegen der Ansicht des Finanzamts auch die Kosten anerkannt werden, die nicht im Haushalt des Klägers, sondern in der Werkstatt der Schreinerei erbracht worden seien. Im Rahmen der Einspruchsbearbeitung stellte das Finanzamt fest, dass sowohl die Rechnung der Schreinerei vom 15. Juni 2013, als auch die übrigen vom Kläger eingereichten Handwerkerrechnungen vom 29. Mai 2013, vom 19. Juni 2013 und vom 17. Mai 2013 nicht an den Kläger, sondern seine Verwandten adressiert waren. Auf entsprechende Anfrage teilte die Schwester des Klägers dem Finanzamt mit Schreiben vom 15. Mai 2015 mit, dass sie einen Haushalt teilten. Die Kommunikation und Auftragsvergabe fielen in ihren Zuständigkeitsbereich. Die Rechnungen seien daher an sie gerichtet. Genauso gut hätte jedoch auch "Familie" als Leistungsempfänger geschrieben werden können. Das Finanzamt teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 19. Mai 2015 mit, dass ein Abzug der Handwerkerleistungen insgesamt daran scheitere, dass er nicht der Auftraggeber gewesen sei und daher eine "Verböserung" gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung vorgenommen werden müsse. Mit Entscheidung vom 11. August 2015 erhöhte das Finanzamt die Einkommensteuer 2013 auf 5.152 €.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das Finanzamt die Handwerkerleistungen zu Unrecht nicht steuerermäßigend berücksichtige. Bereits im Jahr 2012 sei eine auf seine Schwester lautende Rechnung berücksichtigt worden, darüber hinaus habe er sämtliche Rechnungsbeträge über sein Konto gezahlt. Im Übrigen überschreite das Finanzamt bei der prozentualen Einstufung der Kosten der Schreinerei seine Kompetenzen, da weder die erforderliche Fachkenntnis zur Beurteilung der Schreinerarbeiten vorhanden noch eine Ortsbesichtigung erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 1. Oktober 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 11. August 2015 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2013 Handwerkerleistungen in Höhe von 2.550 € steuerermäßigend zu berücksichtigen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist es darauf hin, dass bei der Einkommensteuerveranlagung 2012 der Adressat der Handwerkerleistungen handschriftlich auf den Namen des Klägers korrigiert worden sei und die Aufwendungen deshalb berücksichtigt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
II.
Die Klage ist unbegründet, das Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht gemäß § 35a EStG berücksichtigt.
Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €. Gemäß § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG nur für die Arbeitskosten. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Aus der Rechnung müssen sich die wesentlichen Grundlagen der Leistungsbeziehung entnehmen lassen, insbesondere der Leistungserbringer als Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Leistung sowie das dafür vom Steuerpflichtigen geschuldete Entgelt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BStBl II 2010, 166).
Im hier zu entscheidenden Fall kann die Steuerermäßigung nicht in Anspruch genommen werden, da die streitigen Handwerkerrechnungen nicht an den Kläger, sondern an seine Verwandten gerichtet waren. Der Kläger hat keine Rechnung erhalten, so dass die entsprechende Voraussetzung des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht erfüllt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger die Rechnungen von seinem Bankkonto beglichen hat. Hinsichtlich der Bezahlung hat der Gesetzgeber lediglich die unbare Zahlung als Voraussetzung genannt, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung auch selbst bezahlt, so dass die Steuerermäßigung auch im Fall eines so genannten abgekürzten Zahlungswegs in Betracht kommt (Apitz in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 21. Aufl. 2006, 272. Lieferung 12.2015, § 35a EStG RZ 26, Krüger in Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, § 35a EStG Rz. 27 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Den Verwandten des Klägers bleibt es daher im Grundsatz unbenommen, die an sie gerichteten Handwerkerrechnungen im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2013 geltend zu machen.
Im Übrigen kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2012 eine auf seine Schwester lautende Rechnung anerkannt habe, da die Rechnung nach dem Vortrag des Finanzamts entsprechend korrigiert worden ist. Darüber hinaus muss das Finanzamt nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum den Sachverhalt erneut prüfen und rechtlich würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf sie vertraut haben sollte. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Finanzbehörde über einen längeren Zeitraum hinweg eine irrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
RechtsgebietEStGVorschriften§ 35a EStG