05.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193039
Landesarbeitsgericht Sachsen: Beschluss vom 08.11.2016 – 3 TaBV 16/16
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 04.03.2016 - 12 BV 53/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 8. zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Beteiligte zu 7. (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine deutsche Frachtfluggesellschaft mit Sitz in ... bei ... Sie bedient mit Frachtmaschinen von den Flughäfen ... und ... aus weltweit mehr als 20 Ziele in Europa, Asien, Nordamerika und im Nahen Osten, wobei der Schwerpunkt aktuell auf Zielen im Nordamerika- und Asienverkehr liegt. In ihrer Betriebsstätte in ... beschäftigt die Arbeitgeberin 83 Mitarbeiter als Bodenpersonal, u. a. die Beteiligten zu 1. bis 6. Darüber hinaus sind bei der Arbeitgeberin aktuell 199 Mitarbeiter als Flugzeugführer tätig. Luftverkehrsrechtlicher Einsatzort des fliegenden Personals ist der Flughafen ...
Ein Betriebsrat bestand im Betrieb der Arbeitgeberin in der Vergangenheit nicht.
Bemühungen der Vereinigung Cockpit und der Gewerkschaft ... in den Jahren 2012 und 2014/2015, Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrages zur Regelung einer betrieblichen Interessenvertretung für die Flugzeugführer aufzunehmen, scheiterten an der Ablehnung der Arbeitgeberin.
Unter dem 11.05.2015 lud ... alle Beschäftigten der Arbeitgeberin zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes an einem vom Betriebssitz ca. 20 km entfernten Ort in ... ein. Ein hiergegen gerichteter Antrag der Arbeitgeberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte vor dem Arbeitsgericht Leipzig (vgl. Beschluss vom 19.05.2015 - 12 BVGa 5/15 -) keinen Erfolg. Ebenso erfolglos blieb der gegen den am 11.05.2015 gewählten Wahlvorstand gerichtete Antrag, es zu unterlassen, die Wahl zu einem Betriebsrat unter Einbeziehung des fliegenden Personals durch- und fortzuführen (vgl. Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 04.06.2015 - 14 BVGa - und des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 02.07.2015 - 8 TaBVGa 3/15 -). In der Folge fand am 06.10.2015 im Betrieb der Arbeitgeberin eine Betriebsratswahl unter Beteiligung aller Beschäftigten statt, in deren Rahmen ein neun Mitglieder umfassender Betriebsrat gewählt wurde, dem sechs Flugzeugführer und drei Mitarbeiter des Bodenpersonals angehöhren. Das einzige vorhandene Ersatzmitglied ist im April 2016 nach Ausscheiden des Betriebsratsmitglieds ... in den Betriebsrat nachgerückt. Der Wahlvorstand machte das Wahlergebnis mit Schreiben vom 12.10.2015 bekannt.
Mit ihren am 14.10. bzw. 22.10.2015 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Anträgen haben sich die Beteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin gegen die Wirksamkeit der Betriebsratswahl gewandt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Betriebsratswahl vom 06.10.2015 sei nichtig, zumindest aber unwirksam, da bei ihr gegen § 117 Abs. 1 und 2 BetrVG verstoßen worden sei. Das Betriebsverfassungsgesetz sei auf das fliegende Personal nicht anzuwenden mit der Folge, dass dieses an der Betriebsratswahl nicht habe beteiligt werden dürfen.
Die Beteiligten zu 1. bis 6. haben beantragt,
1. festzustellen, dass die Wahl des Betriebsrates der ... GmbH vom 06.10.2015 nichtig ist;
2. hilfsweise, die Wahl des Betriebsrates der ... GmbH vom 06.10.2015 für unwirksam zu erklären.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Betriebsratswahl im Betrieb der ... GmbH am Flughafen Leipzig/Halle vom 06.10.2015 nichtig ist;
2. hilfsweise, die Betriebsratswahl im Betrieb der ... GmbH am Flughafen Leipzig/Halle vom 06.10.2015 für unwirksam zu erklären;
3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den unter Ziffern 1. und 2. gestellten Anträgen, festzustellen, dass dem Beteiligten zu 8. als Betriebsrat in einem Flugbetrieb gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht, insbesondere kein Mitbestimmungsrecht nach §§ 87 Abs. 1, 91, 95, 97, 99, 112 und 112 a BetrVG zusteht.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Betriebsratswahl vom 06.10.2015 sei wirksam.
§ 117 Abs. 2 BetrVG stehe dem nicht entgegen. Diese Regelung verstoße gegen die Richtlinie 2002/14/EG, denn die Mitgliedsstaaten müssten durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherstellen, dass auch Arbeitnehmer, die keiner Gewerkschaft angehörten, den vollen Schutz der Richtlinie in Anspruch nehmen könnten. Zudem müsse ein allein vom Willen der Arbeitnehmer abhängiges Verfahren bereitgestellt werden, mit dessen Hilfe die Belegschaft ihre Rechte in effektiver Weise wahrnehmen könne. Vor diesem Hintergrund sei § 117 Abs. 2 BetrVG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass ein Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz auch für das fliegende Personal gewählt werden könne, solange kein Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG bestehe. Unabhängig vom Vorstehenden sei eine einschränkende Auslegung auch vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Eine Differenzierung zwischen dem fliegenden Personal und anderen Berufsgruppen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Soweit das Bundesarbeitsgericht insoweit in der Vergangenheit auf die fehlende Ortsgebundenheit des fliegenden Personals abgestellt habe, liege dieser Umstand auch bei Außendienstmitarbeitern und Kraftfahrern im internationalen Fernverkehr vor, ohne dass auch diese aus dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes herausgenommen worden seien. Aufgrund der für das fliegende Personal bestehenden gesetzlichen Regelungen insbesondere betreffend die Mindestzahl von sog. "Ortstagen" bestehe im Vergleich zu anderen mobilen Berufsgruppen beim fliegenden Personal sogar eine größere Ortsgebundenheit, aufgrund derer sich eine Betriebsratstätigkeit besser ausführen lasse.
Mit seinem dem Betriebsrat am 09.05.2016 zugestellten Beschluss vom 04.03.2016 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Wahl des Betriebsrates der ... GmbH vom 06.10.2016 (richtig: 06.10.2015) nichtig ist. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner am 06.06.2016 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, die er am 08.07.2016 begründet hat.
Der Betriebsrat greift die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Rechtsausführungen aus Rechtsgründen an. Ergänzend trägt er vor, er habe am 27.10.2015 die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten mit seiner Vertretung beschlossen (vgl. Anlage AG 12 zum Schriftsatz des Betriebsrates vom 25.10.2016; Bl. 520 d. A.). Mit E-Mail vom 10.05.2016 (vgl. Anlage AG 14 zum Schriftsatz des Betriebsrates vom 25.10.2016; Bl. 522 d. A.). seien alle Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung einer Tagesordnung zu einer Sitzung des Betriebsrates am 12.05.2016 geladen worden. In dieser Sitzung hätten die erschienen fünf Betriebsratsmitglieder einstimmig den Beschluss gefasst, gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 04.03.2016 Beschwerde einzulegen und hiermit die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigen zu beauftragen (vgl. Beschluss, Protokoll und Anwesenheitsliste vom 12.05.2016 in den Anlagen AG 13, AG 15 und AG 16 zum Schriftsatz des Betriebsrates vom 25.10.2016; Bl. 521 und 523 ff. d. A.).
Der Betriebsrat beantragt,
1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 04.03.2016 - 12 BV 53/15 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen;
2. festzustellen, dass im Betrieb der Beteiligten zu 7. ein Betriebsrat nach den Vorschriften und unter den Voraussetzungen des Betriebsverfassungsgesetzes für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer gewählt werden kann, es sei denn, dass ein Tarifvertrag im Sinne von § 117 Abs. 2 BetrVG vorliegt, der die Errichtung einer Arbeitnehmervertretung ermöglicht.
Die Beteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1. bis 6. bestreiten, dass der Einleitung des Beschwerdeverfahrens ein wirksamer Beschluss des Betriebsrates vorausgegangen sei. Die Arbeitgeberin hält den zweitinstanzlichen Feststellungsantrag des Betriebsrates für unzulässig.
Im Übrigen verteidigen die Beteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin die angegriffene Entscheidung mit Rechtsausführungen als zutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Anhörung vom 08.11.2016 (Bl. 526 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrates/Beteiligten zu 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 04.03.2016 - 12 BV 53/15 - ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie ausgeführt worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligten zu 1. bis 6. das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrates zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens bestritten haben.
1. Vor dem Hintergrund, dass die Beteiligten zu 1. bis 6. die ordnungsgemäße Beschlussfassung vor der erstinstanzlichen Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten durch den Betriebsrat nicht in Abrede gestellt haben, bedurfte es der Darlegung einer gesonderten Beschlussfassung zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens nicht.
Ist ein Verfahrensbevollmächtigter erstinstanzlich ordnungsgemäß zur Vertretung des Betriebsrates beauftragt worden, bedarf es in der Regel keiner gesonderten Beschlussfassung des Betriebsrates zur Einlegung eines Rechtsmittels. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. BAG, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 ABR 53/12 - Rz. 12, NZA 2015, 1014, 1015
[BAG 15.10.2014 - 7 ABR 53/12]
). Eines Nachweises der Ordnungsmäßigkeit der erstinstanzlichen Bevollmächtigung bedurfte es gemäß § 88 Abs. 2 ZPO nicht, da die Beteiligten zu 1. bis 6. zu keinem Zeitpunkt bestritten haben, dass die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates erstinstanzlich ordnungsgemäß bevollmächtigt worden sind (vgl. BAG, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 ABR 74/12 - Rz. 14, NZA 2015, 560, 561
[BAG 15.10.2014 - 7 ABR 74/12]
).
2. Unabhängig vom Vorstehenden und selbständig tragend ist jedenfalls aufgrund des Vorbringens des Betriebsrates vom 25.10.2016 davon auszugehen, dass die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zur Einlegung der Beschwerde ordnungsgemäß bevollmächtigt worden sind.
Die Beteiligten zu 1. bis 6. haben nicht in Abrede gestellt, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder am 10.05.2016 per E-Mail unter Mitteilung einer Tagesordnung, die u. a. auch eine Beschlussfassung zur Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigen in der Beschwerdeinstanz vorsieht, für den 12.05.2016 zu einer Sitzung des Betriebsrates geladen worden sind, in der dann durch die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig der entsprechende Beschluss gefasst worden ist, wie sich auch aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Ausgehend hiervon bestehen an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zur Einlegung der Beschwerde keine Bedenken.
III.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates/Beteiligten zu 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 04.03.2016 - 12 BV 53/15 - ist jedoch nicht begründet und daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Wahl des Betriebsrates vom 06.10.2015 nichtig ist.
Soweit im Tenor des arbeitsgerichtlichen Beschlusses als Datum der 06.10.2016 angegeben ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Auch der zweitinstanzlich erstmals gestellte Feststellungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. Beschluss vom 21.09.2011 - 7 ABR 54/10 - Rz. 26, zitiert nach Juris) ist eine Betriebsratswahl nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden Wahlverstößen angenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen".
2. Ausgehend hiervon ist die streitgegenständliche Betriebsratswahl vom 06.10.2015 nichtig, denn sie verstößt offenkundig gegen § 117 BetrVG. Dieser schließt in zulässiger Weise jedenfalls die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates durch das Bodenpersonal und das fliegende Personal eines Luftfahrtunternehmens aus.
a) Die Regelungen des § 117 BetrVG sind dahin zu verstehen, dass das Betriebsverfassungsgesetz auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, wie das der Arbeitgeberin, keine Anwendung findet mit der Folge, dass diese Arbeitnehmer nicht berechtigt sind einen Betriebsrat nach den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes (mit) zu wählen. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte.
§ 117 BetrVG unterscheidet zwischen dem Landbetrieb und dem Flugbetrieb von Luftfahrtunternehmen. Während ersterer in Absatz 1 ausdrücklich dem Betriebsverfassungsgesetz unterworfen wird, wird für die Beschäftigten von letzterem in Absatz 2 eine Sonderregelung getroffen, wonach für diese Beschäftigten eine Vertretung (nur) durch Tarifvertrag errichtet werden kann. Diese Unterscheidung wäre überflüssig, wenn auch die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallen sollten. In § 117 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber vielmehr allein die Bildung einer besonderen Vertretung für das fliegende Personal durch Tarifvertrag vorgesehen.
Dieses Verständnis wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, wenn es dort ausdrücklich heißt, "ist das sogenannte "fliegende Personal", d. h. in der Hauptsache die Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, (...) wie bisher aus seinem Geltungsbereich ausgenommen" (vgl. BT-Drs. VI/1786, S. 58).
b) Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer im Land- bzw. Flugbetrieb ist aufgrund der Besonderheiten der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Flugbetriebs von Luftfahrtunternehmen gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Hiervon geht das Bundesarbeitsgericht in Kenntnis der hiergegen in Literatur und Rechtsprechung erhobenen Bedenken auch in neuerer Zeit unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung weiterhin aus (vgl. BAG, Urteil vom 17.03.2015 - 1 ABR 59/13 - Rz. 31, m. w. N., zitiert nach Juris). Vor diesem Hintergrund hegt das erkennende Gericht auch in Ansehung der vom Betriebsrat vorgebrachten Argumente keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 117 BetrVG.
c) Zu Gunsten des Betriebsrates kann unterstellt werden, dass die Regelung des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gegen die Richtlinie 2002/14/EG verstößt, soweit darin die Errichtung einer Vertretung für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer nur durch Tarifvertrag zugelassen wird. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das fliegende Personal berechtigt ist, zusammen mit den Mitarbeitern des Landbetriebes einen gemeinsamen Betriebsrat nach den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen.
Dem Betriebsrat ist zuzugestehen, dass die Richtlinie 2002/14/EG verlangt, dass durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften sichergestellt werden muss, dass alle Arbeitnehmer der Europäischen Union in vollem Umfang den Schutz der Richtlinie in Anspruch nehmen können, auch wenn sie keiner Gewerkschaft angehören (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2008 - C-306/07 - Ruben Andersen/Kommunernes Landsforening, Rz. 26, NZA 2009, 95, 96). Dem könnte entgegenstehen, wenn § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass die Errichtung von Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer in Luftfahrtunternehmen nur durch Tarifvertrag möglich ist. Diesem Mangel kann jedoch dadurch abgeholfen werden, dass man § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG richtlinienkonform dahingehend auslegt, dass dem fliegenden Personal unabhängig vom Bestehen eines Tarifvertrages gestattet wird, eine eigene Vertretung (ggf. in entsprechender Anwendung der §§ 7 ff. BetrVG) zu wählen, der dann mindestens die in der Richtlinie genannten Beteiligungsrechte zustehen. Die Richtlinie 2002/14/EG erfordert es jedoch nicht, dass sämtliche Arbeitnehmer eines Betriebes eines Luftfahrtunternehmens eine gemeinsame Vertretung wählen müssen, schon gar nicht die Wahl einer gemeinsamen Vertretung mit den sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Rechten. Entsprechend ist die Regelung des § 117 BetrVG jedenfalls insoweit richtlinienkonform, als sie keine Wahl einer gemeinsamen Vertretung von Arbeitnehmern der Land- und Flugbetriebe zulässt. Damit ist selbst dann, wenn § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gegen die Richtlinie 2002/14/EG verstoßen sollte, dem sich aus § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergebenden Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, getrennte Vertretungen für die Arbeitnehmer der Land- bzw. Flugbetriebe von Luftfahrtunternehmen zu bilden mit der Folge, dass die streitgegenständliche Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für Bodenpersonal und fliegendes Personal vom 06.10.2015 offenkundig den Gesetzesvorgaben widerspricht.
3. Der zweitinstanzlich erstmalig vom Betriebsrat gestellte Feststellungsantrag ist bereits unzulässig. Er betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltenden § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 22.03.2016 - 1 ABR 19/14 - Rz. 13, NZA 2016, 909, 910
[BAG 22.03.2016 - 1 ABR 19/14]
).
a) Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken.
Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können dagegen ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein.
Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Das ist den Gerichten verwehrt. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (so BAG, Beschluss vom 24.02.2016 - 7 ABR 23/14 - Rz. 12, m. w. N., NZA 2016, 567, 568
[BAG 24.02.2016 - 7 ABR 23/14]
).
b) Ausgehend hiervon begehrt der Betriebsrat mit seinem Feststellungsantrag die Klärung eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses. Zwischen ihm und der Arbeitgeberin entsteht ein Rechtsverhältnis erst durch seine Wahl. Erst mit seiner Wahl ist der Betriebsrat als solcher Träger von Rechten und Pflichten, die ggf. im Wege einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden können. Die Frage, ob im Betrieb der Arbeitgeberin überhaupt und wenn ja, unter welchen Bedingungen ein Betriebsrat für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer gewählt werden kann, ist daher lediglich Vorfrage eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin.
IV.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob § 117 Abs. 2 BetrVG wirksam ist, geboten. Es gilt daher die nachfolgende
Rechtsmittelbelehrung
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