19.07.2017 · IWW-Abrufnummer 195249
Landgericht Dortmund: Urteil vom 08.02.2017 – 10 O 12/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Die Klage wird mit dem Antrag zu 1. (Buchauszug) abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage die Erstellung eines Buchauszuges, die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskünfte und einen noch zu beziffernden Handelsvertreterausgleich.
3Aufgrund schriftlicher „Vereinbarung“ vom 26./29.08.2005 wurde Q, späterer Geschäftsführer der Klägerin, als selbstständiger Handelsvertreter für die Beklagte, eine Versicherungsmaklerin, tätig. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage A 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11.02.2016, Blatt 6 ff. der Akten, Bezug genommen.
4Nach Gründung der Klägerin ging das Vertragsverhältnis aufgrund eines schriftlichen „Nachtrags zur Agentur 1339“ im August 2006 auf die Gesellschaft über. Unter dem 27.12.2007 schlossen die Parteien eine ergänzende Vereinbarung. Wegen des näheren Inhalts wird auf die Anlage B 5 zur Klageerwiderung vom 02.06.2016 (Bl. 94 d. A.) Bezug genommen. Zuvor, zum 22.05.2007 trat die neue Versicherungsvermittlerverordnung in Kraft. Die Klägerin und ihr Geschäftsführer ließen sich als Makler registrieren.
5Aufgrund der Vereinbarung aus 2005 zahlte die Beklagte einen monatlichen Vorschuss zur Vorfinanzierung in Höhe von 3.500,00 €. Auch nach Eintritt der Klägerin in das Vertragsverhältnis zur Beklagten wurden monatliche Provisionsvorschüsse, zuletzt in Höhe von 8.500,00 € gezahlt.
6Im Juni 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin gemäß undatiertem Vertrag ein Darlehen über 100.000,00 €.
7Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 22.02.2013 und 01.03.2013 die Zusammenarbeitsvereinbarung zum 31.08.2013 bzw. 30.09.2013. In letzterer Kündigungserklärung heißt es unter anderem:
8„… Wir kündigen hiermit die Zusammenarbeitsvereinbarung vom 01.09.2005 gemäß § 89 HGB fristgemäß zum 30.09.2013…“
9Die Klägerin macht den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zur Vorbereitung der Bezifferung des Handelsvertreterausgleichsanspruches geltend. Dieser könne erst nach Sichtung des Buchauszuges dargestellt werden.
10Sie habe während der ganzen Vertragslaufzeit als Handelsvertreter für die Beklagte gearbeitet.
11Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage,
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1. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Buchauszug mit folgenden Angaben zu erteilen:
- für die Zeit ab 2009 bis Vertragsende die durch die Klägerin an die Beklagte vermittelten Verträge einschließlich sämtlicher Zusatz- und Änderungsverträge hierzu, soweit eine Vermittlungsleistung durch die Klägerin erbracht wurde, aufzustellen,
15- die vollständigen Namen und Anschriften der Vertragsbeteiligung, Datum des Vertragsschlusses, Datum der Wirksamkeit des Vertrages, Vertragsinhalt sowie weitere Wertangaben, soweit diese für die Provisionsberechnung der Klägerin erforderlich sind,
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2. die Beklagte gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach dem Antrag zu Ziffer 1. zu erteilenden Auskünfte an Eides statt zu versichern,
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3. die Beklagte zu verurteilen, den sich hieraus ergebenden Ausgleichsanspruch aufgrund der Beendigung des Handelsvertretervertrages zuzüglich 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 zu zahlen,
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4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin für die Rechtsanwälte C pp. auszugleichen.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie ist der Auffassung, dem Klageantrag auf Erteilung eines Buchauszuges fehle dasRechtsschutzbedürfnis. Der Klägerin lägen alle Informationen und Daten zu den in den Jahren 2009 bis 2013 verdienten Courtagen vor.
23Die Beklagte macht weiter geltend, das 2005 begründete Handelsvertreterverhältnis sei im Jahr 2007 in ein Maklerverhältnis umgewandelt worden. Denn die Klägerin habe sich im Jahr 2007 nach Inkrafttreten der Versicherungsvermittlungsverordnung für die Registrierung und damit die Tätigkeit als Versicherungsmakler entschieden.
24Die Beklagte beruft sich zudem auf Verjährung, Verwirkung sowie die Versäumung der Frist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB. Das Handelsvertreterverhältnis sei bereits im Jahr 2007 beendet gewesen.
25In dem Verfahren 10 O 83/13 Landgericht Dortmund (I-18 U 122/15 OLG Hamm) haben die Parteien über wechselseitige restliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis gestritten.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2017 Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Insoweit war die Klage durch Teilurteil abzuweisen.
29I.
30Der Klägerin steht ein Anspruch auf einen Buchauszug aus § 87 c Abs. 2 HGB nicht zu.
31§ 87 c HGB ist auf die Provisionen nach § 87 HGB gemünzt (Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, § 87 c, Rn. 2). Deshalb besteht ein Anspruch auf einen Buchauszug dann nicht mehr, wenn über Provisionsansprüche endgültig abgerechnet worden ist oder über solche eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist (OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2000, AZ: 35 U 77/99 = BeckRS 2000 30150686). Zur Ermittlung der dem Ausgleichsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen die Rechte aus § 87 c HGB hingegen nicht (OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1995, AZ: 35 U 43/95, zitiert nach juris).
32In Anwendung der dargestellten Grundsätze steht der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nicht zu. Die Klägerin hat ausdrücklich geltend gemacht, sie könne den Ausgleichsanspruch erst nach Sichtung des Buchauszuges darstellen. Hierzu dient der Auskunftsanspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB jedoch nicht. Es ist auch nichts mehr dafür ersichtlich, dass der Klägerin noch Provisionsansprüche zustehen könnten, so dass noch ein Bedürfnis für die Erteilung eines Buchauszuges bestehen würde. Die Klägerin hat in dem Vorprozess mit ihrer Klage restliche Provisionsansprüche für das Jahr 2010 geltend gemacht. Des Weiteren hat dort die Beklagte mit der Widerklage den Darlehensrückzahlungsanspruch verfolgt, wobei die Klägerin versucht hat, dem wiederum Provisionsansprüche aus den übrigen Jahren entgegenzuhalten. Das OLG Hamm hat rechtskräftig über alle geltend gemachten Ansprüche entschieden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin darüber hinaus noch Provisionsansprüche geltend mache wollte oder könnte. Dies, zumal sie auch in jenem Verfahren eingeräumt hat, dass hinsichtlich der Provisionen jeweils jährliche Abrechnungsgespräche stattfanden, deren Ergebnisse nach den Urteilen im Vorprozess auch verbindlich waren.
33Ein Anspruch auf einen Buchauszug lässt sich auch nicht hilfsweise auf das Vertragsverhältnis der Parteien in Verbindung mit § 242 BGB stützen. Insofern ist nicht ersichtlich, welche konkreten Angaben die Klägerin für welche Berechnungen des Ausgleichsanspruches benötigt, deren Angabe und Ermittlung der Beklagten zumut-bar wäre.
34II.
35Die Stufenklage ist nur zum Teil und nicht wegen der Unbegründetheit des Klageantrages zu 1. insgesamt abzuweisen, weil sich etwa bereits bei der Prüfung der ersten Stufe ergeben hätte, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage insgesamt fehlte (zu dieser Konstellation: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 254, Rn. 9 m.w.N.). Denn die Prüfung des Klageantrages zu 1. hat nicht ergeben, dass schon ein Handelsvertreterverhältnis nicht gegeben ist mit der Folge, dass aus diesem Grund sowohl der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges als auch der Handelsvertreterausgleichsanspruch gleichermaßen unbegründet wären. Vielmehr ist vorliegend für die gesamte Vertragslaufzeit von einer Tätigkeit der Klägerin als Handelsvertreterin für die Beklagte auszugehen:
36Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB. Bezieht sich die Tätigkeit des Handelsvertreters auf die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ist ernach § 92 Abs. 1 HGB Versicherungsvertreter. Gemäß § 92 Abs. 2 HGB findet das Handelsvertreterrecht der §§ 84 ff. HGB mit den der Versicherungsbranche Rechnung tragenden Besonderheiten des § 92 Abs. 2 und 3 HGB grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Versicherer Anwendung.
37Vom Handelsvertreter zu unterscheiden ist der Handelsmakler. Handelsmakler ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen übernimmt, § 93 Abs. 1 HGB. Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter somit nur durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch einen Unternehmer. Betrauung bedeutet Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus dem sich für den Vertreter eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt (BGH NJW 1972, 1662; OLG Düsseldorf NJW-RR 2016, 1315). Ständig meint eine auf Dauer angelegte Bindung, die mehr ist als eine bloße langfristige Geschäftsbeziehung. Der wesentliche Unterschied zwischen Handelsvertreter und -makler liegt in der mit seiner Pflicht zum Tätigwerden verbundenen Bemühungspflicht um die Vermittlung oder den Geschäftsabschluss, § 86 Abs.1, Hs. 1 HGB, während das Kriterium der Beständigkeit den für das Verhältnis Vermittler/Unternehmer maßgeblichen Makler- bzw. Vertreterbegriff im Sinne des Handelsrechts von den versicherungsrechtlichen Begriffsbestimmungen des § 59 Abs. 2 und 3 VVG, die das einzelne Versicherungsverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Blick haben, unterscheidet (OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen sind für die Abgrenzung alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Maßgeblich ist nicht allein die von den Parteien vorgenommene Einordnung des Vertrages, die gewählte Parteibezeichnung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung; vielmehr ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen und dabei sowohl die vertragliche Gestaltung, als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2009, AZ: 18 U 137/08; vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2013, AZ: 6 O 440/10 = Beck RS 2013, 07028).
38Vorliegend sprechen sowohl die vertraglichen Grundlagen als auch die tatsächliche Handhabung für das Vorliegen eines Handelsvertreterverhältnisses. Zunächst zieht die Beklagte nicht in Zweifel, dass der Beklagte zunächst aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahre 2009 als Handelsvertreter für sie tätig wurde. Die eindeutigen Regelungen in dieser Vereinbarung und der Pflichtenkatalog der Klägerin lassen eine andere Einordnung auch nicht im Ansatz zu.
39Fehl geht sodann die Annahme der Beklagten, der Vertrag habe sich in einen Maklervertrag umgewandelt, nachdem die Klägerin sich nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen als Maklerin in das Vermittlerregister eintragen ließ. Die Beklagte berücksichtigt hierbei nicht hinreichend, dass das Innenverhältnis zum Versicherer (oder wie hier zum noch dazwischen geschalteten Unternehmer/ Makler) von dem Status des Versicherungsvermittlers im Sinne der §§ 59 ff. VVG zu unterscheiden ist (dazu Dörner in Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 59, Rn. 11). Der Einordnung in das „Vermittlerregister“ kommt gegebenenfalls lediglich eine Indizwirkung zu (Ebenroth, HGB, 3. Auflage, § 93, Rn. 66). Keinesfalls ist eine solche Eintragung für das Innenverhältnis zu einem Versicherer/Unternehmer konstitutiv. Dies gilt insbesondere hier, weil die Beklagte selbst als Makler tätig ist. Dadurch, dass die Klägerin nach der Eintragung in das Vermittlerregister gehalten ist, sich am Markt als Makler erkennen zu geben, entsteht ein Widerspruch zum abgeschlossenen Handelsvertretervertrag nicht. Denn die Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten, dieser Kunden zuzuführen und sie weiter zu betreuen, steht nicht im Widerspruch zu den Pflichten, die der Klägerin im Verhältnis zu den jeweiligen Kunden obliegen. Die Klägerin, ebenso wie die nach dem unstreitigen Sachverhalt sodann hinzugezogenen „Spezialisten“ der Beklagten, waren gehalten den Kunden den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln („best price and best advice“). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin nach der Gesetzesänderung nicht mehr ständig damit betraut war oder betraut sein konnte, der Klägerin Kunden zu vermitteln und diese sodann zu betreuen. Eine Änderung der früheren Handhabung ist weder vorgetragen noch durch die Eintragung in das Vermittlerregister veranlasst.
40Dementsprechend ist es hier unerheblich, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit im Außenverhältnis eine Haftpflichtversicherung als Maklerin nahm.
41Bei alledem streitet für das Vorliegen eines Handelsvertreterverhältnisses auch Folgendes: Weder die in der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 statuierte Verschwiegenheitspflicht noch das dort begründete Wettbewerbsverbot (§ 2 Ziffer 5, 6 der Vereinbarung) sind im Jahr 2007 oder später aufgehoben oder modifiziert worden. Gerade die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Wettbewerbsverbot sind Ausprägungen der für den Handelsvertretervertrag wesensbestimmenden Interessenwahrnehmungspflicht. Hinzu kommt, dass die Klägerin über die gesamte Laufzeit der Vereinbarung bei der Beklagten organisatorisch eingebunden war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Hamm, a.a.O.). Dabei spricht auch die Gewährung nicht unerheblicher monatlicher Provisionsvorschüsse und die Gewährung eines Darlehens in ganz erheblicher Höhe für eine dauerhafte Einbindung der Klägerin (zum Provisionsvorschuss: OLG Hamm, a.a.O.).
42Zudem sprechen auch die erteilten Jahresabrechnungen (Anlage B 8 zur Klageerwiderung, Blatt 112 ff. der Akten) noch indiziell für das Fortbestehen des Handelsvertretervertrages. Dort ist durchgängig über Jahre hinweg von „Provisionen“, nicht Courtagen, die Rede. Damit im Einklang steht, dass die Beklagte auch noch im Kündigungsschreiben auf eine Vorschrift des Handelsvertreterrechts Bezug nahm. Zumindest indiziell streitet für das Vorliegen eines Handelsvertreterverhältnisses letztlich auch das Verhalten der Parteien im Vorprozess. Dort wurde nicht in Zweifel gezogen, dass die Klägerin aufgrund eines Handelsvertretervertrages tätig wurde. Offenbleiben kann dabei, ob die Beklagte das Vorliegen eines Handelsvertreterverhältnisses als „juristisch eingekleidet Tatsache“ im Vorprozess bereits gemäß § 288 ZPO zugestanden hat (vgl. zu dieser Möglichkeit: OLG Hamm a.a.O.).
43Demgegenüber kann der Benutzung auch der Begrifflichkeit „Courtage“ in der Vereinbarung vom 27.12.2007 nicht die Bedeutung beigemessen werden, die Parteien wollten von nun an auf der Basis eines Maklervertrages zusammenarbeiten. Hierfür gibt die Vereinbarung vom 27.12.2007 ersichtlich nicht genug her. Es ging im Wesentlichen um eine Neuaufteilung (60 zu 40 statt 50 %). Dabei wird nicht einmal deutlich, ob mit der zu zahlenden Courtage nicht diejenige gemeint ist, die der Kunde zu leisten hat.
44Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
45Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst, weil dem Teilurteil kein vollstreckungsfähiger Inhalt zukommt.