25.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196706
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 24.11.2016 – L 2 AL 85/13
Endet die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit nach sechs Wochen und einem Tag (43 Tagen), muss sich der Arbeitnehmer erneut arbeitslos melden, um die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld zu erfüllen. Es ist unerheblich, dass der Arbeitnehmer behauptet, am 43. Tag tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein, wenn er die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit der Bundesagentur jedenfalls nicht mitgeteilt hat.
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. November 2013 wird teilweise aufgehoben, soweit das SG der Klägerin Arbeitslosengeld für den Zeitraum 14. Februar bis 29. März 2012 zugesprochen hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 14. Februar bis zum 29. März 2012.
Die am ... 1970 geborene Klägerin war bei der Fa. M. H. als "Lehrkraft/Anleiter Bfs" beschäftigt. Am 24. November 2010 nahm die Klägerin nach der Elternzeit die Beschäftigung wieder auf. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 21. Januar 2011 zum 28. Februar 2011. Am 27. Januar 2011 meldete sich die Klägerin arbeitsuchend bei der Beklagten und legte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2011 vor. Die Krankenkasse der Klägerin zahlte ihr aufgrund einer am 21. Februar 2011 festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2011 bis zum 10. April 2011 Krankengeld.
Die Klägerin meldete sich zum 11. April 2011 arbeitslos bei der Beklagten und stellte sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Mai 2011 vorläufig Alg ab 11. April 2011 in Höhe von 22,61 EUR täglich für 360 Tage. Die Vorläufigkeit begründete die Beklagte damit, dass die Arbeitsbescheinigung noch nicht vorliege. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers und eine Bescheinigung über den Bezug von Krankengeld von ihrer Krankenkasse vorzulegen.
Die Klägerin reichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 3. Januar 2012 (Zeitraum 3. bis 10. Januar 2012), 10. Januar 2012 (Zeitraum 3. Januar bis 20. Januar 2012), 20. Januar (Zeitraum 3. Januar bis 31. Januar 2012) und vom 31. Januar 2012 (Zeitraum 3. Januar bis 14. Februar 2012) bei der Beklagten ein. Die Krankenkasse gewährte der Klägerin wegen der ab 3. Januar 2012 bestehenden Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Sechswochenzeitraumes für den 14. Februar 2012 für einen Tag Krankengeld.
Die Beklagte hob die Entscheidung über die Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 14. Februar 2012 für die Zeit ab 14. Februar 2012 auf und begründete dies mit dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall. Dagegen richtete sich der am 20. Februar 2012 verfasste und am 21. Februar 2012 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch der Klägerin: Die Arbeitsunfähigkeit habe am 13. Februar 2012 geendet. Weitere Krankenscheine seien nicht eingereicht worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2012 als unbegründet zurück und führte aus: Den eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lasse sich eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit vom 3. Januar bis 14. Februar 2012 entnehmen. Die Klägerin habe den Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung gestanden und sei nicht arbeitslos gewesen. Die sechswöchige Leistungsfortzahlung beginne am 3. Januar und ende am 13. Februar 2012. Der Bescheid habe nach § 48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufgehoben werden müssen. Die Klägerin habe dem allgemeinen Merkblatt, welches ihr bei Antragstellung ausgehändigt worden sei, entnehmen können, dass nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen eine Weiterzahlung der Leistung erst aufgrund einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung möglich sei.
Dagegen hat die Klägerin am 12. April 2012 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben und diese wie folgt begründet: Die Klägerin sei genau sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen (vgl. § 64 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Das Erlöschen des Alg-Anspruchs ergebe sich nicht aus den gesetzlichen Regelungen. Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit habe die Klägerin der Vermittlung wieder zur Verfügung gestanden. Es sei unverhältnismäßig, der Klägerin die grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten vorzuwerfen. Das Merkblatt enthalte sehr viele Informationen. An versteckter Stelle gebe ein einziger Satz die Rechtsauffassung der Beklagten wieder. Die erforderliche Sorgfalt sei nicht in ungewöhnlich starkem Maße außer Acht gelassen worden. Die Frist sei nur um einen Tag überschritten worden. Die Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, wann der Anspruch beendet sei. Sie hätte die Klägerin auf die erneute Arbeitslosmeldung hinweisen müssen.
Die Klägerin meldete sich bereits am 30. März 2012 erneut arbeitslos bei der Beklagten. Hierbei gab sie an, ab dem 23. März 2012 bei dem Jobcenter H. Arbeitslosengeld II beantragt zu haben. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 5. April 2012 der Klägerin Alg ab 30. März 2012 bis 25. Mai 2012 in Höhe von täglich 22,61 EUR. Für den Zeitraum 30. März bis 30. April 2012 seien keine Leistungen zu gewähren, da ein vorläufiger Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers gegeben sei. Mit ansonsten gleichlautendem Bewilligungsbescheid vom 4. April 2012 und Änderungsbescheid vom 5. April 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin endgültig Alg für den Zeitraum 11. April 2011 bis zum 13. Februar 2012 in Höhe von (unverändert) 22,61 EUR täglich.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 24. April 2012 Widersprüche ein: Sie ist der Auffassung, die Bescheide seien bereits Bestandteil des Klageverfahrens, da sie den Bescheid vom 14. Februar 2012 abänderten.
Die Beklagte wies den Widerspruch in Bezug auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 30. März 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2012 als unbegründet zurück: Arbeitslosengeld habe erst ab dem Tag der neuerlichen Arbeitslosmeldung bewilligt werden dürfen, auf das Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung sei die Klägerin hingewiesen worden.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erweiterte die Klage mit Schriftsatz vom 23. Mai 2012 (Eingang am 24. Mai 2012) und stellte nunmehr auch den Bescheid vom 5. April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2012 zur Überprüfung.
Die Beklagte hat ausgeführt: Die Klägerin habe mit ihrer Unterschrift bestätigt, das Merkblatt erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis zu haben. Nur die Bescheide, die die Leistungsgewährung vom 14. Februar bis zum 29. März 2012 betreffen, seien Gegenstand des Klageverfahrens, da der Leistungsanspruch der Klägerin befristet wurde. Der Bescheid vom 5. April 2012 über den Leistungsanspruch ab 30. März 2012 sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die 6-Wochen-Frist beginne nach der Rechtsprechung des BSG bereits mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Das SG hat mit Urteil vom 15. November 2013 ohne mündliche Verhandlung den Bescheid vom 14. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 aufgehoben und den Bescheid vom 5. April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2012 abgeändert und die Beklagte verurteilt Alg ab 14. Februar 2012 vorbehaltlich eines Erstattungsanspruchs der Barmer GEK und des Jobcenters H. für den Monat März 2012 zu gewähren. Das SG führte aus: Der Bescheid vom 5. April 2012 ändere den angefochtenen Bescheid vom 14. April 2012 zugunsten der Klägerin ab und sei daher Gegenstand des Klageverfahrens. Im Übrigen habe die Klägerin die Klage wirksam erweitert. Unabhängig von der fehlenden Anhörung lägen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Alg-Bewilligung nicht vor. Eine wesentliche Änderung habe nicht vorgelegen, da die Klägerin ihren Anspruch auf Alg nicht verloren habe. Die Klägerin sei genau sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit länger andauerte, zumal die Klägerin selbst angab, bereits am 13. Februar 2013 wieder genesen zu sein. Die Frist sei nach § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 187ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu berechnen. Der Ereignistag (erster Tag der Arbeitsunfähigkeit) sei nicht mitzurechnen, so dass die Frist am Mittwoch, 4. Januar 2012 beginne und am Dienstag, 14. Februar 2012 ende. Danach sei der Anspruch nicht entfallen und Alg sei nicht erst am 30. März 2012, sondern bereits ab 14. Februar 2012 Alg zu gewähren. Für den Zeitraum, in dem Arbeitslosengeld II gewährt wurde, komme nur noch eine Erstattung an den Grundsicherungsträger in Betracht.
Gegen das beiden Beteiligten am 20. November 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Dezember 2013 durch die Beklagte erhobene Berufung. Diese begründet die Beklagte wie folgt: Nach § 126 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung i. d. Fassung bis zum 31. März 2012 (SGB III a. F.) sei keine Frist zu berechnen, sondern ein Leistungszeitraum. Bereits für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit sei Alg fortzuzahlen. Mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beginne auch die maximale Dauer des Anspruchs. Der Anspruch ende hier am 13. Februar 2012. Die Klägerin sei nach dem Ende des letzten Arbeitsunfähigkeitszeitraums nicht mehr arbeitslos gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe hier sechs Wochen und einen Tag gedauert. Die Arbeitslosmeldung habe ihre Wirkung verloren. Die Klägerin habe nicht rechtzeitig angezeigt, dass sie bereits früher wieder der Vermittlung zur Verfügung gestanden habe. Der Beweiswert des ärztlichen Attestes könne nicht mit der einfachen Behauptung, bereits einen Tag früher genesen zu sein, widerlegt werden. Bei hinreichender Sorgfalt liege es auf der Hand, die Beklagte darüber zu informieren, wenn die Arbeitsunfähigkeit früher ende. Aus dem Merkblatt habe die Klägerin wissen müssen, dass das Alg längstens für sechs Wochen fortgezahlt werde und die Arbeitslosmeldung ebenfalls nur sechs Wochen fortwirke. Im Aufhebungsbescheid vom 14. Februar 2012 sei die Klägerin erneut darauf hingewiesen worden, dass sie frühestens ab der erneuten Arbeitslosmeldung Alg beanspruchen könne. Die Berufung beziehe sich nur auf den Leistungszeitraum 14. Februar bis 29. März 2012.
Die Beklagte beantragt,
Die Klägerin beantragt,
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend: Es könne offen bleiben, ob die Frist richtig berechnet wurde: Der Sechs-Wochenzeitraum beginne bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Laufe eines Arbeitstages erst am nächsten Tag. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum wortgleichen § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 zu der Aufhebungsentscheidung angehört und dabei auf die ihres Erachtens relevanten Tatsachen verwiesen (Kenntnisnahme des Merkblattes für Arbeitslose und Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis 14. Februar 2012 einschließlich). Die Klägerin hat auf ihren bisherigen Sachvortrag verwiesen. Die Beklagte hat an ihrer Entscheidung festgehalten.
Der Berichterstatter hat im Erörterungstermin vom 19. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass eine Anwendung von § 28 SGB X in Betracht kommt, da die Klägerin ihren Anspruch auf SGB III-Leistungen verfolgt hat, anstatt Alg II bei dem Jobcenter schon ab dem 13. Februar 2012 zu beantragen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie einen auf Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft, und der Wert 750 EUR übersteigt. Die Klägerin macht einen Arbeitslosengeldanspruch vom 14. Februar 2012 bis zum 29. März 2012 in Höhe von 22,61 EUR täglich geltend (44 x 22,61 EUR = 994,84 EUR).
Die Berufung ist auch begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist allein die endgültige Ablehnung des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 14. Februar bis 29. März 2012 durch die gleichlautenden Bescheide der Beklagten vom 4. und 5. April 2012 (endgültige Bewilligung vom 11. April 2011 bis zum 13. Februar 2012) und vom 5. April 2012 (Bewilligung von Leistungen vom 30. März 2012 bis zum 25. Mai 2012) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2012. Die Bescheide über die endgültige Leistungsbewilligung haben den Bescheid vom 2. Mai 2011 über die vorläufige Leistungsbewilligung und deren Aufhebung durch den Bescheid vom 14. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 ersetzt. Die vorläufigen Bescheide haben sich mit dem Erlass der endgültigen Bescheide gem. § 39 SGB X erledigt und die endgültigen Bescheide haben die vorläufigen Bescheide ersetzt i. S. der §§ 86, 96 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R - zitiert nach [...]). Die betreffenden Bescheide sind als endgültige Bewilligungsbescheide zu qualifizieren. Die Bescheide vom 4. und 5. April 2012 haben die Leistungshöhe für den Zeitraum vom 11. Mai 2011 bis zum 13. Februar 2012 abschließend festgesetzt. Dies wird in den Bescheiden ausdrücklich erwähnt. Auch in Bezug auf die Leistungsbewilligung erst ab dem 30. März 2012 hat die Beklagte einen endgültigen Bescheid erlassen.
Die Beklagte hat klargestellt, dass ihre Berufung nur die Verurteilung von Leistungen für den Zeitraum vom 14. Februar bis zum 29. März 2012 betrifft.
Die insoweit zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld nur bis zum 13. Februar 2012 und erst wieder ab dem 30. März 2012 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld gegen die Beklagte.
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 14. Februar bis zum 29. März 2012 lagen nicht mehr vor, weshalb die Beklagte der Klägerin zu Recht nur bis zum 13. Februar 2012 und ab dem 30. März 2012 Arbeitslosengeld bewillig hat.
Nach § 118 SGB III a. F. haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Ab dem 14. Februar 2012 fehlt es an der Voraussetzung der Arbeitslosmeldung. Die Klägerin hat sich ursprünglich am 11. April 2011 arbeitslos gemeldet. Die Wirkung dieser Arbeitslosmeldung ist jedoch nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a. F. wieder erloschen. Danach erlischt die Wirkung der Meldung bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit.
Durch die sechs Wochen und einen Tag dauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 3. Januar bis zum 14. Februar 2012 einschließlich bzw. durch die fehlende Verfügbarkeit der Klägerin am 14. Februar 2012 war die Arbeitslosigkeit der Klägerin für mehr als sechs Wochen unterbrochen und infolgedessen ist die Arbeitslosmeldung der Klägerin erloschen.
Die Klägerin ist während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitslos, weil sie nicht verfügbar ist, gleichwohl regelt § 126 SGB III a. F., dass sie bis zu sechs Wochen ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verliert. Hierzu korrespondiert die Vorschrift in § 122 SGB III, wonach für die Dauer von bis zu sechs Wochen auch die Arbeitslosmeldung erhalten bleibt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit jedoch länger, erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung. Die Arbeitnehmerin hat ab der sechsten Woche und einem Tag einen Anspruch gegen ihre Krankenversicherung auf Krankengeld. Endet die Krankengeldzahlung muss sich die Arbeitnehmerin erneut arbeitslos melden.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Sechswochenzeitraum war hier überschritten. Bei der Fortzahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit beginnt die Zeit von längstens sechs Wochen mit dem Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit. Die Alg-Fortzahlung beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und läuft kalendermäßig ab; auf den Zeitpunkt, in dem die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt festgestellt wird, kommt es nicht an (allg. M. statt anderer: Gagel/Winkler SGB III § 146, Rn. 35). Die Alg-Fortzahlung ist für 42 Kalendertage (7 Tage x 6 Wochen) zu zahlen. D. h. die Frist begann am Dienstag dem 3. Januar 2012 lief 7 x 6 = 42 Tage, d. h. sie endete mit Ablauf von Montag dem 13. Februar 2012. Zutreffend hat am 43. Tag, dem 14. Februar 2012, die Krankenkasse der Klägerin insoweit Krankengeld gezahlt. Der Hinweis der Klägerin auf § 3 EFZG führt nicht weiter, weil hier eine andere Rechtslage besteht. Denn bei der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kann für einen Teilzeitraum an einem Tag noch Arbeitsleistung erbracht werden, welche auch vom Arbeitgeber bezahlt werden muss. In diesem Fall macht es Sinn, den Entgeltfortzahlungszeitraum erst am Folgetag beginnen zu lassen. Auch der Hinweis auf die Fristberechnung gem. § 46 Abs. 2 SGG geht in die Irre. Es ist keine Frist zu berechnen, sondern ein Leistungszeitraum zu bestimmen.
Der Senat brauchte auch der Behauptung der Klägerin nicht nachzugehen, wonach diese entgegen den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am 14. Februar 2012 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Denn jedenfalls hat die Klägerin dies der Beklagten gegenüber nicht angezeigt und stand deshalb den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit am 14. Februar 2012 nicht zur Verfügung (§ 122 SGB III a. F.). Die Beklagte musste für den 14. Februar 2012 davon ausgehen, dass die Klägerin - wie ihr bescheinigt worden war - arbeitsunfähig erkrankt war. Auch in diesem Fall war die Klägerin länger als sechs Wochen nicht arbeitslos, weshalb die Wirkung der Arbeitslosmeldung endete.
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld lagen erst ab dem 30. März 2012 mit der neuerlichen Arbeitslosmeldung der Klägerin wieder vor. Der tatsächliche Umstand, der Arbeitsvermittlung durch eine Arbeitslosmeldung zur Verfügung zu stehen, kann nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden. Aus diesem Grund brauchen die übrigen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht geprüft zu werden.
Nach alledem war der Berufung stattzugeben.
Nach bindender Ablehnung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte kommt eine Anwendung von § 28 SGB X in Betracht, weil die Klägerin von der Stellung eines Antrages auf SGB II-Leistungen abgesehen hat, weil ein Anspruch auf Alg gegen die Beklagte geltend gemacht wurde.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG. Die erstinstanzliche Verurteilung zur Leistung ab dem 30. März 2012 vorbehaltlich einer Erstattungsforderung des Jobcenters H. ist nicht kostenrelevant. Dieser Tenor entspricht wirtschaftlich der Bewilligungsentscheidung vom 5. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2012. Für den streitigen Teil hat die Beklagte vollständig obsiegt.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 144 SGG liegen nicht vor.