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02.11.2017 · IWW-Abrufnummer 197443

Landgericht Berlin: Beschluss vom 29.09.2017 – 520 Qs 72/17

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Berlin

Beschluss

Geschäftsnummer: 520 Qs 72/17
Datum: 29.09.2017
301 Cs 40/17, Amtsgericht Tiergarten

In der Strafsache
 
gegen
xxx

wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

hat die 20. allgemeine große Strafkammer des Landgerichts Berlin am 29. September 2017 beschlossen:

4.    Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. August 2017 aufgehoben.

5.    Die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Februar 2017 - rechtskräftig seit dem 6. März 2017 - 301 Cs 40/17 - festgesetzte Sperrfrist wird aufgehoben.

6.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2017, rechtskräftig seit dem 6. März 2017, durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 30,00 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Weiterhin wurde ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit geriet der Beschwerdeführer, dessen entnommene Blutprobe 1,5 Stunden nach der Tat 1,24 Promille Alkohol enthielt, am 16. September 2016 von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem geparkten Sattelanhänger, wodurch ein Fremdschaden in Höhe von EUR 3.000,00 entstand. Der Führerschein des Beschwerdeführers wurde noch an diesem Tag sichergestellt.

Bis auf die vorgenannte Verurteilung enthält der Bundeszentralregisterauszug keine weiteren Eintragungen. Der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 14. September 2017 enthält drei Eintragungen, wobei zwei Eintragungen die verfahrensgegenständliche Sicherstellung des Führerscheins sowie die Sperre betreffen. Daneben enthält der Auszug einen Eintrag wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften.

Vom 8. Juni bis zum 22, Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer an einem besonderen Aufbauseminar nach dem Modell „DEKRA-Mobil" teil. Danach habe der Beschwerdeführer einen deutlichen Informations- und Erkenntniszuwachs erfahren.

Il.
 
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Antrag des Verurteilten auf Aufhebung der Sperrfrist zu Unrecht abgelehnt. Nach S 69a Abs. 7. Satz 1 StGB kann das Gericht die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Insoweit müssen erhebliche neue Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Verurteilte besitze nunmehr entgegen der Prognose des erkennenden Gerichts das für einen Kraftfahrer unerlässliche Verantwortungsbewusstsein und werde die Allgemeinheit in Zukunft nicht mehr gefährden (KG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2001 — 1 AR 1512/015 Ws 763/01 mwN.). Eine neue Tatsache zugunsten des Verurteilten kann insoweit die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer oder einer Verkehrstherapie sein (vgl. Fischer, S 69a Rn. 42 mwN.).
 
Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen, an einem Aufbauseminar der DEKRA teilgenommen zu haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung erstmals verurteilt wurde, er zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und die einzige weitere Eintragung im Fahreignungsregister eine Ordnungswidrigkeit wegen überhöhter Geschwindigkeit am 6. Februar 2015 betrifft.

Angesichts dieser Umstände besteht nunmehr hinreichender Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer, der seit dem 28. August 2008 in Besitz einer Fahrerlaubnis war, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. 
Die im Strafbefehl vom 10. Februar 2017 angeordnete Sperre war daher aufzuheben.
 
Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, weil sonst niemand dafür haftet.

RechtsgebietStGBVorschriften§ 316 StGB

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