06.12.2017 · IWW-Abrufnummer 198156
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.11.2017 – VIII ZR 194/16
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 16 Buchst. e sowie - gegebenenfalls - Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 Nr. L 304, S. 64; Verbraucherrechterichtlinie) folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können?
2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:
a) Welche Voraussetzungen muss die Verpackung einer Ware erfüllen, damit von einer Versiegelung im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie gesprochen werden kann?
und
b) Hat der vom Unternehmer vor Eintritt der Vertragsbindung zu erteilende Hinweis nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie in der Weise zu erfolgen, dass der Verbraucher unter konkreter Bezugnahme auf den Kaufgegenstand (hier: Matratze) und die angebrachte Versiegelung darauf hingewiesen wird, dass er das Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert?
Gründe
I.
1
Die Beklagte ist eine Onlinehändlerin, die unter anderem Matratzen vertreibt. Der Kläger bestellte zu privaten Zwecken am 25. November 2014 über die Website der Beklagten eine Matratze "D. N. B. " zu einem Kaufpreis von 1.094,52 €. In der Rechnung der Klägerin vom 26. November 2014 wurde auf dort abgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen, in denen auch eine "Widerrufsbelehrung für Verbraucher" enthalten ist. Darin heißt es auszugsweise:
2
Die Matratze war bei Lieferung an den Kläger mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger in der Folgezeit entfernte. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten:
3
Da die Beklagte den erbetenen Rücktransport nicht veranlasste, gab der Kläger den Transport selbst zu Kosten von 95,59 € in Auftrag.
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Die auf Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten, insgesamt 1.190,11 €, nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei einer Matratze nicht um einen Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB handele, so dass der Widerruf auch nach dem Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht ausgeschlossen gewesen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
II.
5
1. Bei dem von den Parteien im Wege des Onlinehandels geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB , der nach § 312g Abs. 1 BGB von dem Verbraucher nach seinem freien Willen widerrufen werden kann. Dieses Widerrufsrecht besteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, allerdings nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Diese Formulierung geht zurück auf die nahezu wortgleiche Formulierung des Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie. Dort heißt es:
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Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vorliegend zunächst davon ab, ob die genannte Bestimmung der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie auch Waren (wie etwa Matratzen) erfasst, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eng mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können. Dies wird nicht einheitlich beurteilt.
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a) In dem zwar nicht verbindlichen, aber unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten sowie unter Mitwirkung von Wirtschaftsvertretern und Verbraucherverbänden erstellten Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission (Stand: Juni 2014) wird das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes gemäß Buchst. e für Matratzen (gemeinschaftsweit) ohne Weiteres bejaht. So heißt es dort - unter dem den Ausschluss des Widerrufsrechts nach Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie betreffenden Gliederungspunkt 6.8.2. (Waren mit besonderen Eigenschaften) - auszugsweise:
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Auch in der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Kreis der Waren, welche aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nach Entfernung der Versiegelung nicht zur Rückgabe geeignet sind, sei relativ weit zu ziehen (Hoeren/Föhlisch, CR 2014, 242, 246; MünchKommBGB/ Wendehorst, 7. Aufl., § 312g Rn. 24) und erfasste sämtliche Waren, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung intensiv mit dem Körper in Kontakt kämen, wie etwa Badebekleidung, Unterwäsche oder Kopfhörer bzw. "earphones" (vgl. Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 312g BGB Rn. 22). Auch könnte der Wortlaut der Ausnahmevorschrift ("nicht zur Rückgabe geeignet") unter Umständen darauf hindeuten, dass es maßgeblich auf den Zustand der Ware nach Entfernung der Versiegelung durch den Verbraucher ankommt und nicht darauf, ob der Unternehmer die Ware mit Hilfe bestimmter Maßnahmen (Wäsche, Reinigung) wieder in einen verkehrsfähigen Zustand versetzen kann.
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b) Der Senat neigt demgegenüber zu der Auffassung, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie nur dann in Betracht kommt, wenn die Verkehrsfähigkeit der Ware aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen mit der Entfernung der Versiegelung (wie etwa bei Kosmetika, Zahnbürsten und Hygieneartikeln im engeren Sinne) endgültig entfallen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine erneute Verwendung der Ware durch Dritte aus gesundheitlichen Gründen (angebrochene Arzneimittel) oder aus hygienischen Aspekten (Zahnbürste, Lippenstift, Erotikartikel) nach der Verkehrsauffassung von vornherein nicht in Betracht kommt und auch durch Maßnahmen des Unternehmers wie Reinigung oder Desinfektion nicht einmal eine Wiederverkäuflichkeit als gebrauchte Ware, "Rückläufer" oder Ähnliches hergestellt werden kann.
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Denn Ausnahmevorschriften, zu denen die hier in Rede stehende Regelung zum Ausschluss des Widerrufsrechts gehört, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs eng auszulegen (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteile vom 11. April 2013 - C 535/11 , [...] Rn. 46; vom 29. März 2012 - C 185/10 , [...] Rn. 31; BGH, Urteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 249/14 , NJW 2015, 2959 Rn. 23; vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9/15 , NJW 2017, 108 [BAG 18.08.2016 - 8 AZB 16/16] Rn. 24; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15 , NJW 2016, 2412 Rn. 29; vgl. im Hinblick auf § 312g Abs. 2 BGB : Becker/Föhlisch, NJW 2008, 3751, 3752; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO Rn. 6).
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Die Verkehrsfähigkeit einer vom Verbraucher nach Entsiegelung zurückgesandten Matratze ist aber, anders als bei oben erwähnten Hygieneartikeln im engeren Sinne, keineswegs endgültig aufgehoben, wie sich nicht zuletzt aus der Nutzung von Hotelbetten sowie dem insbesondere im Internet bestehenden Markt für gebrauchte Matratzen und der Möglichkeit einer Reinigung gebrauchter Matratzen schließen lässt. Eine mit dem Öffnen der Versiegelung verbundene (möglicherweise auch erhebliche) Wertminderung der - auch nach einer eventuellen Reinigung nur noch als gebraucht oder als "Rückläufer" verkaufsfähigen - Ware dürfte hingegen dem im Fernabsatz tätigen Unternehmer grundsätzlich zumutbar sein, da dieser Rückläuferquoten kalkulieren und gegebenenfalls bei der Preisbemessung berücksichtigen kann (so wohl auch Spindler/Schuster/Schirmbacher, aaO Rn. 25).
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2. Für den Fall, dass die Vorlagefrage 1 bejaht wird, stellt sich die weitere Frage, welche Anforderungen an die Versiegelung derartiger Waren zu stellen sind, insbesondere ob nicht nur sicherzustellen ist, dass sich die Entsiegelung nicht rückgängig machen lässt, sondern sich darüber hinaus aus den Umständen (etwa durch einen Aufdruck "Siegel") eindeutig ergeben muss, dass es sich nicht um eine bloße Transportverpackung, sondern um eine Versiegelung aus Gesundheits- oder Hygienegründen handelt (ebenso Spindler/Schuster/ Schirmbacher, aaO Rn. 30).
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Schließlich stellt sich dann die weitere Frage, mit welchem Inhalt der Unternehmer den Verbraucher über die Umstände, unter denen er das ihm zustehende Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über die hier in Rede stehenden versiegelten Waren verliert, informieren muss.
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Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrechterichtlinie hat der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag gebunden ist, in klarer und verständlicher Form über die Umstände zu informieren, unter denen er das ihm grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht verliert. Diese Regelung hat der deutsche Gesetzgeber mit Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB in nationales Recht umgesetzt.
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Die Anforderungen, die Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrechterichtlinie im Falle des Art. 16 Buchst. e der Richtlinie an diese Informationspflicht stellt, sind indes der Richtlinie nicht zu entnehmen. So könnte der Unternehmer seiner Informationspflicht bereits dadurch vollständig genügen, dass er dem Verbraucher, bevor die Vertragsbindung eintritt, in geeigneter Weise den Wortlaut des Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie ( § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ) zur Kenntnis bringt (so wohl MünchKommBGB/Wendehorst, aaO EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 38).
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Der auslegungsbedürftige, für einen juristischen Laien schwer verständliche Norminhalt von Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie ( § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ) könnte allerdings für die Annahme sprechen, die Informationspflicht nur in den Fällen als erfüllt anzusehen, in denen der Unternehmer den Verbraucher vor Eintritt der Vertragsbindung unter konkretem Bezug auf den Kaufgegenstand (hier: Matratze) und den Umstand sowie die Art der Versiegelung ausdrücklich darauf hinweist, dass durch das Öffnen der Versiegelung das Widerrufsrecht erlischt.
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3. Art. 16 Buchst. e sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrechterichtlinie einer verbindlichen Auslegung zuzuführen, ist nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten. Das Verfahren ist daher auszusetzen und dem Gerichtshof nach § 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Kosziol
Verkündet am: 15. November 2017