04.01.2018 · IWW-Abrufnummer 198677
Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 20.11.2017 – 5 U 958/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 U 958/17
4 O 273/16 LG Trier
Oberlandesgericht Koblenz
Hinweisbeschluss
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
In dem Rechtsstreit
xxx
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht xxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxx und
den Richter am Oberlandesgericht Dr. xxx am 20. November 2017
beschlossen:
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er
beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Trier vom 4. August 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen
wird.
2. Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 18.
Dezember 2017 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
3. Im Hinblick auf die vorstehende Fristsetzung wird die
Berufungserwiderungsfrist bis zum 8. Januar 2018 erstreckt.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags.
Mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 2015 erwarb der Kläger von der Beklagten das
Kraftfahrzeug Renault Clio Grandtour TCe 90, das mit einer Start-Stop-Funktion
ausgestattet ist. Nach Übergabe des Fahrzeugs kam es mit Blick auf die Funktion
der Start-Stopp-Automatik zu einem Austausch der Fahrzeugbatterie. Darüber
hinaus suchte der Kläger die Beklagte auch zu anderen Terminen auf, wobei
Anzahl und Anlass der Vorstellungen sowie der Gegenstand etwaiger Maßnahmen an
dem Fahrzeug zwischen den Parteien streitig sind.
Mit undatiertem Schreiben, das nach dem Vorbringen des Klägers am 21. Juli 2016
bei der Beklagten eingeworfen worden sei, erklärte der Kläger den Rücktritt von
dem Kaufvertrag unter Hinweis auf die defekte Start-Stopp-Automatik, die nicht
funktionierende Klimaanlage, eine partielle Schädigung der Heckheizung, eine
Beeinträchtigung der Funktion des Navigationssystems sowie metallische
Geräusche des Bremspedals (Anlage K3; Bl. 3 des Anlagenbandes). Anschließend
kam es zu weiterem Schriftverkehr hinsichtlich des Rücktritts.
Der Kläger hat erstinstanzlich zur Begründung seines auf Rückzahlung des
Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 12.423 €,
die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des
Fahrzeuges sowie auf Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 € gerichteten Begehrens
vorgetragen, die in seinem Rücktrittsschreiben angegebenen Mängel des Fahrzeugs
seien gegeben. Er habe das Fahrzeug mindestens dreimal für Reparaturversuche
zur Beklagten verbracht. Dabei habe er jeweils ein Leihfahrzeug erhalten.
Gleichwohl seien die Mängel nicht behoben worden. Dies gelte insbesondere für
die Start-Stopp-Automatik. Zur Herstellung deren Funktionstauglichkeit sei
zunächst die Batterie gewechselt , anschließend eine Batterie und der Adapter
ausgetauscht sowie letztlich der Wechsel zu einer großen Batterie vorgenommen
worden. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der gescheiterten
Nachbesserungsversuche sei eine Fristsetzung vor dem Rücktritt nicht
erforderlich gewesen. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, der Kläger habe
das Fahrzeug lediglich einmal zur Reparatur der Start-Stopp-Automatik in ihre
Werkstatt gebracht. Dabei sei eine Batterie, die zuvor habe bestellt werden
müssen, weshalb kurzzeitig eine Notbatterie zum Einsatz gekommen sei,
ausgewechselt worden. Zu weiteren Nachbesserungsversuchen bezüglich der
Start-Stopp-Automatik sei es nicht gekommen, da der Kläger wegen dieses
Mangelvorwurfs nicht mehr vorstellig geworden sei. Ihm sei zuvor mitgeteilt
worden, dass das Fahrzeug für eine Fehlerprüfung und -behebung an der
Start-Stopp-Automatik für mehrere Tage in der Werkstatt verbleiben müsse. Wegen
der Heckheizung sowie der Klimaanlage und des Navigationsgeräts sei zwar eine
Kontaktaufnahme durch den Kläger erfolgt. Doch habe dieser nach Mitteilung der
erforderlichen Bestellung zur Reparatur notwendiger Ersatzteile keine Gelegenheit
mehr zur Schadensbehebung gegeben.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der
erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung (Bl. 104 ff. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einer Fristsetzung zur
Behebung der vom Kläger zur Rechtfertigung des Rücktritts angeführten Mängel
des Kraftfahrzeugs. Eine solche sei nicht entbehrlich, da nicht davon
ausgegangen werden könne, dass der Kläger der Beklagten zumindest zwei
Nachbesserungsversuche gewährt habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der
Kläger die Gelegenheit zur Nachbesserung hinsichtlich jedes einzelnen Mangels
habe zubilligen müssen. Den entsprechenden Beweis habe er nicht erbracht. Seine
eigene mehrere Nachbesserungsversuche schildernde Einlassung sei nicht mit dem
Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang zu bringen. Die vernommenen Zeugen
...[A] und ...[B] hätten nicht bestätigt, dass wegen der Start-Stopp-Automatik
mehrere Nachbesserungsversuche unternommen worden seien. Hinsichtlich der
weiteren Mängel sei es jeweils nur zu einer einmaligen Vorstellung gekommen.
Auch wenn deren Angaben gewisse Widersprüche aufgewiesen hätten, seien durch
den Zeitablauf und die Anzahl zwischenzeitlicher Geschäftsvorfälle zu erklären.
Ihre Schilderungen seien jeweils nachvollziehbar und es könne jedenfalls nicht
davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Klägers den Geschehensablauf
richtig wiedergeben und die Aussagen der Zeugen unzutreffend seien. Eine
weitergehende Beweisaufnahme sei nicht veranlasst. Einer Vernehmung von Zeugen,
wie oft der Kläger einen Leihwagen erhalten habe, bedürfe es nicht, da sich
hieraus nicht ergebe, wie oft hinsichtlich der einzelnen Mängel Nachbesserungsversuche
unternommen worden seien. Entsprechendes gelte für die Frage, ob die eingebaute
Batterie die vom System vorgegebene Kapazität aufweise. Auch insofern lasse
sich kein Rückschluss auf die Anzahl der Mangelbehebungsversuche ziehen. Im
Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 107 ff.
GA) verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Weiterverfolgung
seines erstinstanzlichen Begehrens. Die Mängel an dem Fahrzeug seien nach wie
vor gegeben. Lediglich der Mangel an der Klimaanlage sei zwischenzeitlich -
nach dem erstinstanzlichen Urteil - repariert worden. Die Auffassung des
Landgerichts, der Kläger sei in vollem Umfang beweisbelastet für die Einräumung
von zwei Nachbesserungsversuchen, sei unzutreffend. Insofern sei zu
berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger keine Auftragsbestätigungen bzw.
Bestätigungen seiner Rügen und Beanstandungen erteilt habe. Dies hätte sie
indes vornehmen müssen. Hieraus müsse sich eine Beweiserleichterung ergeben, da
die Ausstellung solcher Bescheinigungen nicht in der Sphäre des Klägers gelegen
habe. Auch sei keine Vorlage der Leihfahrzeugbescheinigungen erfolgt, weshalb
der Vortrag des Klägers zu den einzelnen Nachbesserungsterminen konkreter hätte
bestritten werden müssen. Aus den Angaben der Zeugen ...[A] und ...[B] müsse
zwingend geschlussfolgert werden, dass eine dritte Batterie eingebaut worden
sei. Insofern hätte das Landgericht das Beweisangebot des Klägers, es sei eine
falsche Batterie eingebaut worden, berücksichtigen müssen. Auch den
Beweisangeboten zur Anmietung von Leihwagen sei nachzugehen gewesen. Im Übrigen
wird auf die Berufungsbegründung vom 8. November 2017 (Bl. 153 ff. GA) Bezug
genommen.
II.
Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der
Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird auf die eingehend begründete Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.
Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu
Folgendes:
Die Ansprüche des Klägers setzen einen wirksamen Rücktritt von dem mit der Beklagten
geschlossenen Kaufvertrag voraus. Nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 BGB ist
neben einem - von der Beklagten im Grundsatz nicht in Abrede gestellten -
Sachmangel Voraussetzung, dass der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung bestimmt wurde (§ 323 Abs. 1 BGB). Eine Fristsetzung ist
unstreitig nicht erfolgt, weshalb ein Rücktritt nur dann in Betracht kommt,
wenn die Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB bzw. § 440 BGB entbehrlich war.
Hinreichender Vortrag für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323
Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich. Die Parteien streiten - folgerichtig - allein
darüber, ob die Nacherfüllung nach § 440 BGB als fehlgeschlagen anzusehen war,
weshalb ein Rücktritt ohne Fristsetzung hätte erfolgen können. Nach § 440 Satz
2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als
fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des
Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Für die Annahme
eines früheren Fehlschlagens der Nachbesserung fehlt es an Anhaltspunkten.
Insofern ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - maßgebend, ob zwei
erfolglose Nachbesserungsversuche erfolgt sind. Dabei ist auf den jeweiligen
Sachmangel abzustellen. Es ist folglich nicht entscheidend, wie oft der Kläger
die Werkstatt der Beklagten allgemein aufgesucht hat. Entscheidend ist
vielmehr, ob hinsichtlich der verschiedenen Sachmängel jeweils zwei erfolglose
Nachbesserungsversuche festgestellt werden können.
Hiervon ausgehend ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass
für keinen der Sachmängel ein zweifacher erfolgloser Nachbesserungsversuch
angenommen werden kann. Mit der Berufung stellt der Kläger nur noch auf den
Sachmangel der fehlenden Funktionsfähigkeit der Start-Stopp-Automatik ab. Dies
ist folgerichtig, da das Landgericht völlig zutreffend anführt, dass
hinsichtlich der weiteren im Rücktrittsschreiben angeführten Sachmängel keine
hinreichenden Anhaltspunkte für zwei erfolglose Nachbesserungsversuche
bestehen. Auch hinsichtlich der Start-Stopp-Automatik erweisen sich die
Angriffe des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil indes nicht als
tragfähig. Das Landgericht hat zutreffend dem Kläger die Beweislast
hinsichtlich des Vorliegens von zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen
zugewiesen. Dies greift auch der Kläger im Kern nicht an. Die vom Kläger
benannten Zeugen haben die von ihm behaupteten mehrfachen
Nachbesserungsversuche hinsichtlich der Start-Stopp-Automatik nicht bestätigt.
Keiner Aussage lässt sich nachvollziehbar entnehmen, dass es zu mehreren
Nachbesserungsversuchen gekommen wäre. Soweit der Kläger etwaige
Ungereimtheiten der Angaben der Zeugen aufgreift, ist zu berücksichtigen, dass
er selbst die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Insofern
vermögen Angriffe gegen die Aussagen der von ihm selbst benannten Zeugen nicht
per se die Überzeugung von der Richtigkeit seines Vorbringens zu begründen.
Allein auf sein Anhörungsergebnis vermochte das Landgericht seine Überzeugung
von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht zu stützen. Dies begegnet keinen
Bedenken und wird vom Senat in vollem Umfang geteilt. Das Landgericht hat
völlig zutreffend darauf verwiesen, dass die Angaben des Klägers sowie der
Zeugen unterschiedliche Geschehensabläufe schildern. Die Angaben der Zeugen
...[A] und ...[B] wiesen zwar gewisse Unterschiede auf. Dies führt jedoch nicht
dazu, dass ihnen von vornherein keine Überzeugungskraft beigemessen werden
könnte. Vielmehr spricht dieser Gesichtspunkt dafür, dass sich die Zeugen, die
beide bei der Beklagten tätig sind, nicht abgesprochen haben. Auch ist der
Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass der Zeitablauf und der alltägliche
Geschäftsanfall dazu führen können, dass die Erinnerungsfähigkeit leidet, was
die geringfügigen Abweichungen der Angaben der Zeugen erklären kann. Zudem
haben diese - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat -
nachvollziehbare Erklärungen für den von ihnen geschilderten Geschehensablauf
vorgenommen. Insofern nimmt der Senat auf die eingehende und sämtliche
Gesichtspunkte umfassende Würdigung des Beweisergebnisses durch das Landgericht
Bezug.
Eine nochmalige Beweiserhebung ist daher nicht veranlasst. Der Senat hat bei
seiner Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen,
soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dieser Maßstab gilt auch für die Beanstandung der
Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts. Auch insofern müssen mit der
Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an den
erhobenen Beweisen aufbringen, so dass sich eine erneute Beweisaufnahme
gebietet (vgl. nur OLG Koblenz, r+s 2011, 522). Vorliegend bestehen weder
Anhaltspunkte, die bei einer nochmaligen Beweisaufnahme ein abweichendes
Ergebnis als möglich erscheinen lassen, noch hat das Landgericht
Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers unberücksichtigt gelassen oder
entscheidungserhebliche Beweisantritte übergangen.
Soweit der Kläger die Vorlage von Bescheinigungen einfordert, aus denen sich
die Anmietung eines Leihfahrzeugs in drei Fällen ergibt, bzw. eine
Beweisaufnahme zu seiner Behauptung, er habe in drei Fällen ein Mietfahrzeug
erhalten, für notwendig hält, ist dem nicht zu folgen. Das Landgericht hat
zutreffend darauf abgestellt, dass die entsprechenden Behauptungen nicht
entscheidungserheblich sind. Maßgebend für die Annahme eines Fehlschlagens der
Nachbesserung ist nicht, wie oft der Kläger ein Mietfahrzeug angemietet hat. Es
ist unstreitig, dass der Kläger zu verschiedenen Anlässen bei der Beklagten
vorstellig geworden ist. Sein alleiniger Vortrag, er habe in drei Fällen einen
Mietwagen erhalten, eröffnet keinen Zusammenhang zum Gegenstand der hiermit
verbundenen Werkstattbesuche. Ein solcher wird vom Kläger nicht einmal
ansatzweise verdeutlicht.
Auch aus der Unterlassung der von ihm eingeforderten Vorlage von
Auftragsbestätigungen lässt sich keine von der getroffenen
Beweislastentscheidung abweichende Bewertung rechtfertigen. Insofern kann
allenfalls die Annahme einer sog. sekundären Darlegungslast der Beklagten
erwogen werden. Eine solche setzt indes voraus, dass die darlegungspflichtige
Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine
nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner
sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 32.
Aufl. 2017, § 138 Rn. 8b). An einer solchen Sachlage fehlt es indes. Die
einzelnen Werkstatttermine sowie deren Anlass standen im unmittelbaren
Wahrnehmungsbereich des Klägers. Er selbst entschied über die Kontaktaufnahme
zur Beklagten wegen aus seiner Sicht bestehender Mängel. Insofern fiel es ihm
anheim, sich durch Aufzeichnungen oder Anspruchsschreiben entsprechende Belege
zu verschaffen, wenn ihm keine Bestätigungen durch die Gegenseite zur Verfügung
gestellt wurden. Raum für eine sekundäre Darlegungslast, die über den Vortrag
der Beklagten zu den Werkstattterminen des Klägers hinausgeht, besteht daher
nicht.
Auch die Frage, welche Batterie letztlich im Fahrzeug des Klägers eingebaut
wurde, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Damit könnte allenfalls geklärt
werden, ob eine zu dem Fahrzeug des Klägers passende oder eine mangelhafte
Batterie eingebaut wurde. Klarheit über die Anzahl der Nachbesserungsversuche
verschafft indes auch dies nicht. Anders als der Kläger meint, kann aufgrund
des Beweisergebnisses auch nicht davon ausgegangen werden, dass je nach Typ der
eingebauten Batterie zwingend von mehreren Nachbesserungsversuchen ausgegangen
werden müsste. Das Beweisergebnis ist vielmehr - wie das Landgericht
überzeugend verdeutlicht hat - dahin zu würdigen, dass gerade keine
hinreichende Gewissheit über die Anzahl der Nachbesserungsversuche gewonnen
werden kann.
Letztlich geht dies zu Lasten des Klägers, der davon abgesehen hat, seine
Mängelbeanstandungen für eine etwaige Prozessführung zu dokumentieren, und
anschließend ohne Fristsetzung den Rücktritt erklärt hat.
III.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten
§ 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten
Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
ZPO liegen vor.
Dem Kläger wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.
Die übliche Frist zur Stellungnahme beträgt nach §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei
Wochen (vgl. hierzu auch Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 522 Rn. 34;
Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 522 Rn. 61;
MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 27, der sogar ausspricht,
dass die Frist nicht überschritten werden sollte; Fellner, MDR 2017, 435). Der
Senat hat die Frist von vorneherein großzügiger bemessen. Das soll der Partei
eine hinreichende Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche
überflüssig machen. Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle
beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind
(vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 – 6 U 43/03, OLGR 2004, 127;
vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303).
Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, MDR 2017,
483; OLG Köln, MDR 2014, 299). Es sind deshalb für ein Fristverlängerungsgesuch
erhebliche Gründe in prüffähiger Form glaubhaft zu machen, die eine notwendige
Fristverlängerung begründen. Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte
unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme
sicherzustellen.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu
13.000 € festzusetzen.
Aktenzeichen: 5 U 958/17
4 O 273/16 LG Trier
Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss
In dem Rechtsstreit pp.
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht xxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxx und
den Richter am Oberlandesgericht Dr. xxx am 04.12.2017 beschlossen:
2. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des
Rechtsmittels zur Folge.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf
13.000,00 € festgesetzt.