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16.01.2018 · IWW-Abrufnummer 198839

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 11.10.2017 – 7 D 94/15 NE

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberverwaltungsgericht NRW

7 D 94/15.NE

Tenor:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Supermarkt C. O. “ der Stadt M. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:

2

Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Supermarkt C. O. “ der Antragsgegnerin.

3

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke C1. Straße 111 und C1. Straße 113 in M. /C. O. . Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern und das Grundstück Nr. 111 auch mit Nebengebäuden bebaut. Der Antragsteller wohnt selbst auf dem Grundstück C1. Straße 111, welches über die Länge von ca. 35 m östlich an das Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplanes angrenzt. Das auf dem Grundstück C1. Straße 111 befindliche Fachwerkhaus wurde am 16.5.1983 in die Denkmalliste der Antragsgegnerin als Baudenkmal eingetragen. In der unmittelbaren Nachbarschaft dieses Gebäudes befinden sich drei weitere in der Denkmalliste eingetragene Baudenkmäler (C1. Straße Nr. 103,105 und 109).

4

Das Plangebiet wird im Westen durch den Bordstein des östlichen Bürgersteigs der X.--------straße , im Norden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 70, Gemarkung C. O. , Flur 9, im Osten durch die östliche Grenze der Flurstücke 70 und 577, Gemarkung C. O. , Flur 9, im Süden durch die südliche Grenze des Flurstücks 897, Gemarkung C. O. , Flur 9 und deren Verlängerung nach Osten bis zur östlichen Grenze des Geltungsbereiches begrenzt.

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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt in Nr. 1 a) der textlichen Festsetzungen ein Sondergebiet SO „Nahversorgungszentrum“ zur Unterbringung eines Lebensmittelvollsortimenters und ergänzender Nutzungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 1.400 m² im Erdgeschoss fest. In Nr. 1 b) der textlichen Festsetzungen werden im Obergeschoss das Wohnen und nicht störende gewerbliche Nutzungen ohne Einzelhandel als zulässig festgesetzt.

6

Auf der Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befindet sich kein Hinweis auf einen Vorhaben- und Erschließungsplan. Auf Bl. 01 bzw. Bl. 02 des von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Vorhaben- und Erschließungsplans heißt es jeweils: „Bestandteil des Bebauungsplans Bl. 01“ bzw. „Bestandteil des Bebauungsplans Bl. 02“. Auf der Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befinden sich ferner folgende auf den 13.11.2014 datierte Vermerke mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin:

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„Abwägung und Satzungsbeschluss

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Der Rat der Stadt M. hat in seiner Sitzung am 29.9.2014 über die vorgebrachten Stellungnahmen entschieden, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO 1990 sowie § 7 GO NRW gefasst und die Satzungsbegründung gebilligt“

9

„Ausfertigung

10

Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung und Textlichen Festsetzungen, stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt M. vom 29.9.2014 überein. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.“

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Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 21.3.2011 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB für das Projekt „X.--------straße “. Mit Schreiben vom 25.11.2011 beteiligte die Antragsgegnerin die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig an der Planung. Aufgrund der eingegangenen Anregungen änderte sie die Planung gegenüber dem Aufstellungsbeschluss in mehreren Punkten, insbesondere reduzierte sie die Verkaufsfläche von ursprünglich 1.500 m² auf 1.200 m² zzgl. 200 m² Shop-Zone, die Wohnfläche um ca. 600 m², die Gebäudehöhen, rückte die Bebauung von der Straße ab, staffelte sie und änderte die Anordnung der Außengastronomie. Am 25.2.2013 beschloss der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin den so geänderten vorhabenbezogenen Bebauungsplan öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich Begründung und Umweltbericht erfolgte in der Zeit vom 2.5.2013 bis zum 6.6.2013. Der Antragsteller wandte mit Schreiben vom 6.6.2013 unter anderem ein, durch das Vorhaben werde sein Grundstück unzumutbaren Folgewirkungen ausgesetzt. Es handele sich um eine grundsätzlich falsche Standortentscheidung bei vorhandenen Alternativstandorten. Der Immissionsschutz sei in keiner Weise ausreichend berücksichtigt worden. Die zu erwartenden Immissionen seien derart hoch, dass gesunde Wohnverhältnisse auf seinem Grundstück nicht mehr gewährleistet werden könnten. Auf die Belange der Denkmalpflege werde in keinerlei Weise angemessen Rücksicht genommen. Am 4./5.9.2014 schloss die Antragsgegnerin mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag, in dem ein zwei Blätter umfassender Vorhaben- und Erschließungsplan in Bezug genommen wird.

12

Der Rat beschloss am 29.9.2014 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung und billigte die Begründung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte am 24.11.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin.

13

Mit Schreiben vom 18.11.2015 machte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin u.a. geltend, dass das Vorhaben zu schädlichen Umwelteinwirkungen führe, weil es zu laut sei und die Anlieferung unmittelbar an seinem Grundstück erfolgen solle.

14

Der Antragsteller hat am 24.11.2015 den Normenkontrollantrag gestellt und trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Er sei antragsbefugt, da sein Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze und das Vorhaben zu einer Veränderung der Umgebung seines Denkmals führe. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei bereits deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die vorhabenbedingten Lärmeinwirkungen auf sein Grundstück nicht in dem Lärmgutachten der L. Schalltechnik GmbH untersucht worden seien. Sein Grundstück sei nicht als Immissionsort berücksichtigt worden. Das Gutachten sei auch aus den Gründen der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Q. vom 29.5.2015 mangelhaft.

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Der Antragsteller beantragt,

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den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Supermarkt C. O. “ für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

19

Sie trägt vor: Das Lärmgutachten sei nicht zu beanstanden. Der Gutachter habe als Immissionspunkt das unmittelbar gegenüber dem geplanten Supermarkt liegende Wohnhaus X.--------straße 7 festgelegt. Das Wohnhaus des Antragstellers sei nicht als Immissionsort zu berücksichtigen gewesen, da es weiter entfernt liege, als das Wohnhaus X.--------straße 7. Die Orientierungswerte würden bereits an der oberhalb des Supermarktes geplanten Wohnbebauung eingehalten, so dass für sämtliche entfernter liegenden Wohnhäuser mit noch günstigeren Werten zu rechnen sei.

20

Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 29.5.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift verwiesen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, der Planurkunde des Bebauungsplanes und Blatt 01 und Blatt 02 des von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Vorhaben- und Erschließungsplanes Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe:

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Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

24

Der Antrag ist zulässig.

25

Der Antragsteller ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

26

Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können.

27

Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer planbedingten erheblichen Lärmbeeinträchtigung seines Grundstücks hinreichend substantiiert geltend gemacht. Dazu führt er in seiner Antragsbegründung aus, unter § 1 Abs. 7 BauGB falle auch das Recht des Angrenzers, keinen für das Wohnen schädlichen Einwirkungen ausgesetzt zu werden. Mit dem in seiner Antragsschrift in Bezug genommenen Schreiben vom 18.11.2015 hat er darauf hingewiesen, dass schon deshalb mit relevanten vorhabenbedingten Lärmimmissionen auf sein Grundstück zu rechnen sei, weil die Zufahrt zur Anlieferung unmittelbar an seiner Grundstücksgrenze geplant sei. Dass der den Antragsteller treffende Lärmzuwachs die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht - was im Regelfall bei wahrnehmbaren planbedingten Lärmbelastungen anzunehmen ist -, erscheint damit jedenfalls möglich und nicht ausgeschlossen.

28

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist unwirksam.

29

Der Bebauungsplan leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel. Er ist nicht ‑ wie von § 10 BauGB vorausgesetzt ‑ vor seiner Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen und bekanntzumachen.

30

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 ‑ 4 B 60/96 ‑, BRS 58 Nr. 41.

31

Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen.

32

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.3.2003 ‑ 7a D 20/02.NE ‑, NVwZ-RR 2003, 667, vom 30.11.2010 - 7 D 48/10.NE -, vom 15.2.2012 ‑ 10 D 46/10.NE -, BauR 2012, 1080, und vom 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE -, juris.

33

Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts.

34

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 ‑ 4 B 129.98 ‑, BRS 62 Nr. 29.

35

Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe.

36

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.

37

Besteht die Satzung aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, ist es grundsätzlich erforderlich, entweder jedes Blatt mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen oder durch körperliche Verbindung eine (Gesamt-)Urkunde herzustellen, die einen Ausfertigungsvermerk trägt. Ob es genügt, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil des Bebauungsplans Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist,

38

vgl. verneinend OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 ‑ 10 D 17/10.NE -, BauR 2012, 1075 und bejahend OVG NRW, Urteil vom 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE -, juris,

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kann hier offen bleiben.

40

Die Vorgaben für die Ausfertigung eines aus mehreren Blättern bestehenden Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin nicht beachtet. Die nicht datierten - als Original überreichten – Blätter 01 und 02 des Vorhaben- und Erschließungsplans, der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird, enthalten weder einen Ausfertigungsvermerk noch sind sie mit dem Bebauungsplan körperlich verbunden. Der Bebauungsplan enthält auch keine Bezugnahme auf einen als Originalurkunde hergestellten Vorhaben- und Erschließungsplan, geschweige denn den Hinweis, dass dieser aus zwei Blättern besteht.

41

Der Ausfertigungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den etwaige fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können.

42

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2010 - 7 D 48/10.NE -, m. w. N.

43

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Ermittlung der Lärmbetroffenheit bezogen auf den Immissionspunkt 1 (X.--------straße 7) Bedenken begegnet. Nach der Einschätzung im Gutachten L. Schalltechnik GmbH vom 8.9.2012 liegt dieser Immissionspunkt in einem allgemeinen Wohngebiet (Seite 20 des Gutachtens). Diese Einschätzung liegt auch der Bebauungsplanbegründung (vgl. Nr. 5.10 der Planbegründung) zugrunde. Nach der vom Antragsteller eingereichten sachverständigen Stellungnahme des Dr. Q. vom 29.5.2015 könnte auch die Ermittlung der Vorbelastung durch den bestehenden B. -Markt unzulänglich sein. Dies bedarf im Falle einer Neuplanung der Überprüfung. Geht man davon aus, dass diese Vorbelastung in etwa der planbedingten Zusatzbelastung entspricht, ergibt sich bereits eine „Punktlandung“ bei dem Richtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete in Höhe von 55 dB(A) am Tag [52 dB(A) + 52 dB(A) = 55 dB(A)]. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer näheren Prüfung der Vorbelastung, die sich dem Gutachten der L. Schalltechnik GmbH jedoch nicht entnehmen lässt. Hinsichtlich des Immissionspunktes 1 dürfte auch der von Dr. Q. angesprochene Gesichtspunkt der Bodendämpfung von Relevanz und in den Blick zu nehmen sein.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2(1) VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

45

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

RechtsgebietBauGBVorschriften§ 47 Abs. 2 S. 1 BauGB, § 1 Abs. VII BauGB, § 10 Abs 3. S. 1 BauGB

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