11.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214077
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 17.01.2019 – 5 Sa 404/18
Bezugnahmeklauseln sind beidseitig zu vereinbaren.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 07.02.2018 ‒ 10 Ca 342/16 ‒ abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien.
Die Klägerseite ist Mitglied der IG Metall und seit dem 01.09.1999 auf der Grundlage des am 18.06.2002 geschlossenen Arbeitsvertrages bei der Beklagten beschäftigt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Kopie Blatt 5 bis 7 der Akten Bezug genommen. Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches Kunden aus der Luft ‒ und Raumfahrtindustrie Werkstoffdienstleistungen anbietet. Zunächst war sie nicht tarifgebunden. Am 15. Mai 2015 schlossen die Beklagte, die Industriegewerkschaft Metall und der Unternehmerverband Industrieservice und Dienstleistungen e.V. einen Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV) und einen Entgeltrahmentarifvertrag (im Folgenden: ERTV). In § 37 des MTV wurde Folgendes vereinbart:
„Tarifvertragsansprüche
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag setzen voraus, dass die Einführung des Tarifwerks auch arbeitsvertraglich nachvollzogen wird.
Die Bezugnahmeklausel lautet wie folgt:
Das Arbeitsverhältnis richtet sich ‒ von den gesetzlichen Vorschriften abgesehen ‒ nach dem jeweils für den Betrieb aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers soweit und solange der Arbeitgeber tarifgebunden ist geltenden Tarifwerk in seiner jeweils gültigen Fassung. Dieses sind zur Zeit die Tarifverträge für die ThyssenKrupp Aerospace Germany GmbH zwischen der IG Metall auf der einen Seite sowie der ThyssenKrupp Aerospace Germany GmbH und dem Unternehmerverband Industrieservice auf der anderen Seite“.
Eine wortgleiche Klausel wurde auch in § 8 des ERTV vereinbart.Unter dem Datum des 31.03.2016 übersandte die Beklagte der Klägerseite einen neuen Arbeitsvertrag. In ihm waren neben der tarifvertraglich vorgegebenen Bezugnahmeklausel weitere von seinerzeit geltenden Arbeitsvertrag abweichende Arbeitsbedingungen aufgenommen. Die Klägerseite strich einige Klauseln teilweise durch und unterschrieb den neuen Arbeitsvertrag. Unter dem Datum des 04.07.2016 und 10.10.2016 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Forderungen auf der Grundlage des MTV und ERTV geltend. Außer der Klägerseite haben lediglich zwei weitere Arbeitnehmerinnen das vorgelegte Vertragsangebot der Beklagten nicht uneingeschränkt. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Antragstellung der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils ‒ Blatt 219 bis Blatt 222 R der Akten ‒ verwiesen.
Durch das am 07.02.2018 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es ‒ kurz zusammengefasst ‒ Folgendes ausgeführt: den Zahlungsansprüchen stehe nicht entgegen, dass die Klägerseite den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschrieben habe. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob sich § 37 MTV und § 8 ERTV mit dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG vereinbaren ließen. Jedenfalls könne sich die Beklagte gem. § 162 Abs. 1 BGB nicht darauf berufen, dass die Einführung des Tarifwerks arbeitsvertraglich nicht nachvollzogen sei, da sie die arbeitsvertragliche Einführung des Tarifwerkes durch Vereinbarung der tarifvertraglich vorgeschriebene Bezugnahmeklausel selbst verhindert hat, indem sie von der Klägerseite nicht nur die Vereinbarung der Bezugnahmeklausel, sondern gleich den Abschluss eines ganzen Arbeitsvertrages verlangt habe, der für die Klägerseite über die Bezugnahmeklausel hinaus negative Veränderungen enthalten habe. Allerdings seien ein Teil der Ansprüche verfallen, da die Klägerseite die Ausschlussfrist nicht gewahrt habe. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ‒ Blatt 222 R bis Blatt 226 ‒ verwiesen. Gegen das am 02.03.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.03.2018 Berufung eingelegt und ‒ nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04.06.2018 auf rechtzeitigen Antrag hin ‒ mit dem am 28.05.2018 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerseite hat gegen das am 01.03.2018 zugestellte Urteil am 28.03.2018 Berufung eingelegt und mit dem am 26.04.2018 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie meint nach wie vor, dass die Klägerseite keine Ansprüche aus den Tarifverträgen herleiten könne, da sie das Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages nicht angenommen habe. Ferner behauptet sie, die Tarifvertragsparteien seien sich bei Abschluss der neuen Tarifverträge einig gewesen, dass die Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit erhalten sollten, neben neuen tariflichen Rechten auch sämtliche alten arbeitsvertraglichen Rechte zu beanspruchen.
Die Beklagte beantragt,
Die Klägerseite beantragt,
Die Klägerseite verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klagebegehren weiter. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit der Klage stattgegeben wurde. Im Übrigen meint sie, dass ihr auch die übrigen Zahlungsansprüche zustünden, da die Forderungen nicht verfallen seien.
Die Beklagte beantragt,
Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit es die Zahlungsansprüche abgewiesen hat.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 06.02.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Rechtsmittel sind gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und von den Parteien in gesetzlicher Form und Frist gem. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden.
B.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die der Klägerseite hat keinen Erfolg.
I.
Die eingeklagten Zahlungen kann die Klägerseite nicht verlangen, da es für das Klagebegehren keine Anspruchsgrundlage gibt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich die Forderungen nur aus den Regelungen der zwischen der IG Metall und der Beklagten sowie dem Unternehmerverband Industrieservice am 15.05.2015 geschlossenen Tarifverträgen ergeben können. Der ERTV und der MTV finden zwischen den Parteien indessen keine Anwendung. Die Tarifvertragsparteien haben die Geltung der Tarifverträge von einem Willensakt der tarifgebundenen Arbeitnehmer/innen abhängig gemacht und die Arbeitsvertragsparteien haben keine Vereinbarung über die Anwendung der Tarifverträge geschlossen.
1.
Die Parteien sind zwar gem. § 3 Abs. 1 TVG an die vorgenannten Tarifverträge gebunden. Ihnen kommt aber nicht die in § 4 Abs. 1 S. 1 TVG angeordnete unmittelbare Wirkung zu.
a) Dies ergibt sich aus den wortgleichen Klauseln der §§ 37 MTV, 8 ERTV. Als Normen wirken die Regelungen eines Tarifvertrages gem. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein, das heißt, dass die Tarifinhalte automatisch gelten, also unabhängig von einem Willensakt der tarifgebundenen Arbeitnehmer/innen. Diese Rechtsfolge haben die Tarifvertragsparteien nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Tarifnormen nicht gewollt und damit auf ihre unmittelbare Wirkung verzichtet. Durch die tarifvertragliche Absprache in §§ 37 MTV, 8 ERTV, wonach die Einführung des Tarifwerks „arbeitsvertraglich nachvollzogen“ werden muss und die Vorgabe einer ausformulierten Bezugnahmeklausel haben die Tarifvertragsparteien den Eintritt der Rechtsfolgen der Tarifverträge von einer entsprechenden Absprache der Arbeitsvertragsparteien abhängig gemacht. Eine Bezugnahmeklausel kann nicht aufgrund der Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts vom Arbeitgeber einseitig in Kraft gesetzt, sondern nur durch eine Vereinbarung der Parteien wirksam Bestandteil des Arbeitsvertrages werden. Die Tarifvertragsparteien haben die Arbeitsvertragsparteien mithin nicht verpflichtet, die Tarifwerke in das Arbeitsverhältnis zu transformieren. Sie habe es den Arbeitsvertragsparteien freigestellt und die Anwendung der Tarifverträge von einem Umsetzungsakt der Parteien abhängig gemacht.
b) Die tarifvertraglichen Regelungen sind auch wirksam.
aa) § 4 Abs. 3 Variante 1 TVG sieht vor, dass die Tarifvertragsparteien von ihren Tarifnormen abweichende Abmachungen ‒ zum Beispiel durch einen Individualvertrag - gestatten können. Dies bedeutet nicht nur, dass sie auf die zwingende Wirkung, sondern auch auf die unmittelbare Wirkung der Tarifnormen verzichten können. Schranken des Tarifrechts werden dadurch nicht überschritten. Zwar können die Tarifvertragsparteien die ihnen zugewiesene Rechtssetzungsbefugnis nicht auf Dritte übertragen (vgl. BAG 18.2.2003 ‒ 1 AZR 142/02 ‒ Rn 24, zit. nach juris). Dies findet aber durch das Erfordernis eines arbeitsvertraglichen Umsetzungsakts nicht statt. Zudem ist der Verzicht auf die unmittelbare Wirkung der Tarifnormen von der Tarifautonomie gedeckt. Die den Tarifvertragsparteien durch Art 9 Abs. 3 GG übertragene Befugnis, die Arbeits ‒ und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, gestattet es ihnen auch die Entscheidung zu treffen, überhaupt nicht tätig zu werden. Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom, inwieweit sie einen Lebenssachverhalt regeln wollen. Eine Rechtspflicht zur Wahrnehmung ihrer Normsetzungskompetenz besteht nicht (vgl. Löwisch/Rieble, § 1 TVG Rn. 16; GK-Kreutz, BetrVG,§ 77 Rn 156). Im Verhältnis dazu stellt sich der Verzicht auf die unmittelbare Wirkung der Tarifnormen als ein Minus dar.
bb) Inwieweit die Arbeitsvertragsparteien tarifvertraglich verpflichtet werden, die Übernahme der Tarifverträge durch die vorgegebene dynamische Bezugnahmeklausel zu vollziehen, was die vorschreibende Formulierung des Tarifvertrages und die praktische Handhabung im Streitfall nahelegen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da dies tarifrechtlich nicht zu beanstanden wäre. Die Tarifautonomie gestattet es den Tarifvertragsparteien, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern ‒ wie im Streitfall ‒ deren Geltungsbereich mit dem der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (BAG 18.2.2003 ‒ 1AZR 142/02 ‒ Rn 24, zit. nach juris).
Durch die Verankerung der dynamischen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag findet auch kein von den Tarifvertragsparteien nicht mehr umkehrbarer Rechtsquellenwechsel statt und sie begeben sich auch nicht dauerhaft ihrer Regelungsbefugnis, insbesondere blockieren sie nicht eine ablösende Normsetzung zum Nachteil des Arbeitnehmers (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 10.12.2002 ‒ 1 AZR 96/02 ‒ Rn 47, zit. nach juris). Unmittelbar und zwingend geltende Folgetarifverträge werden, selbst wenn ihre Regelungen gegenüber dem Vorgängertarifvertrag nachteilig sind, nicht gesperrt. Vielmehr werden sie von einer nach Maßgabe der Tarifverträge vertraglich vereinbarten dynamischen Bezugnahmeklausel erfasst, denn sie gilt für das „Tarifwerk in der jeweils gültigen Fassung“.
2.
Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Bezugnahmeklausel ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.
a) Das Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages hat die Klägerseite nicht angenommen. Da durch die Streichungen mehrerer Klauseln Änderungen des Vertragsangebots vorgenommen wurden, ist gem. § 150 Abs. 2 BGB von einer Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot auszugehen. Dieses wurde von der Beklagten nicht angenommen.
b) Die Klägerseite kann sich auch darauf berufen, dass die Einführung des Tarifwerks entgegen den Vorgaben der Tarifverträge arbeitsvertraglich nicht nachvollzogen wurde. § 162 Abs. 1 BGB steht dem nicht - wie die Klägerseite meint ‒ entgegen.
aa) Im Wortlaut der §§ 37 MTV, 8 ERTV hat sich an keiner Stelle niedergeschlagen, dass nachteilige Veränderungen der Arbeitsbedingungen vermieden werden sollten, insbesondere ist nicht geregelt, dass eine Verankerung der Bezugnahmeklausel in den bestehenden Arbeitsverträgen erfolgen muss. Vielmehr verdeutlichen die Regelungen der §§ 37 MTV, 8 ERTV, dass es den Tarifvertragsparteien nur darum ging, die tarifvertraglichen Absprachen arbeitsvertraglich umzusetzen. Die Vertragskonstruktion ‒ Ergänzung des bestehenden bzw. Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ‒ wollten sie nicht vorgeben. Es sollte den Arbeitsvertragsparteien überlassen werden, welche weiteren Arbeitsbedingungen in ihrem Arbeitsverhältnis gelten sollen. Wenn die Tarifvertragsparteien tatsächlich gewollt hätten, eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen in den bestehenden Arbeitsverträgen auszuschließen, hätten sie es schlicht bei der in § 4 Abs. 1 S. 1 TVG gesetzlich angeordneten unmittelbaren Wirkung der Rechtsnormen des MTV und ERTV belassen können. Die §§ 37 MTV, 8 ERTV wären dann allerdings überflüssig. Von einem dementsprechenden Willen der Tarifvertragsparteien kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr wollen sie regelmäßig Tarifverträge mit vernünftigen und praktisch brauchbaren Regelungen abschließen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Vertragskonstruktion der Umsetzung der tarifvertraglichen Vorgaben von den Tarifvertragsparteien bewusst offen gelassen wurde. Die dadurch entstandene bewusste Tariflücke darf durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht geschlossen werden.
bb) Durch die Regelungen der §§ 37 MTV, 8 ERTV bleibt die Arbeitsvertragsfreiheit gewahrt. Durch die Bezugnahmeklausel werden Mindestarbeitsbedingungen und neutrale Änderungen reguliert. Einen günstigeren Arbeitsvertrag können sie nicht hindern. Es bleibt der Entscheidung der Arbeitnehmern/innen überlassen von der Vereinbarung einer Bezugnahmeklausel Abstand zu nehmen, wenn sie die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen für günstiger halten als die tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen. Ihnen ist lediglich verwehrt, die günstigsten Regelungen aus Arbeitsvertrag und Tarifvertrag zu kombinieren. Dies haben die Tarifvertragsparteien ‒ wie gezeigt ‒ gewollt, da sie auf die unmittelbare Geltung der Tarifverträge wirksam verzichtet haben.
II.
Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
1.
Über den Hilfsantrag ist sachlich zu entscheiden, auch wenn die Klägerseite ihn im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wiederholt hat. Der Hilfsantrag, der ‒ wie hier ‒ im ersten Rechtszug nicht beschieden wurde, weil der Hauptantrag zuerkannt wurde, fällt allein durch die Einlegung des Rechtsmittels zur Entscheidung an (vgl. z.B. BGH 18.07.2013 ‒ II ZR 208/12 ‒ Rn. 9, zitiert nach juris).
2.
Für das Begehren der Klägerseite, die Beklagte zu verpflichten, das Angebot auf Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über die Bezugnahmeklausel aus § 37 MTV für die ThyssenKrupp Aerospace Germany GmbH vom 15.05.2015 und aus § 8 ERTV ThyssenKrupp Aerospace Germany GmbH vom 15.05.2015 anzunehmen, gibt es keine Anspruchsgrundlage, insbesondere lässt sich ‒ wie gezeigt ‒ aus den Tarifverträgen keine entsprechende Verpflichtung der Beklagten herleiten.
III.
Mangels einer Hauptforderung sind Zinsansprüche aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht gegeben.
IV.
Ebenso wenig stehen der Klägerseite Ansprüche aus § 288 Abs. 5 BGB zu
C.
Die Klägerseite hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.
D.
Für die Zulassung der Revision fehlt es an einem gesetzlichen Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG. Insbesondere folgt die Berufungskammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und beschränkt sich auf die Würdigung tatsächlicher Umstände, ohne dass Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden.
Anmerkung
Einzelfall:
Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage über die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die ThyssenKrupp Aerospace Germany GmbH.