07.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073087
Amtsgericht Bühl: Urteil vom 27.03.2007 – 3 C 171/06
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 C 171/06
verkündet am 27.3.2007
Amtsgericht Bühl
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Bühl auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2007 durch Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.991,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 15.01.2006 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22.10.2005 auf dem Parkplatz des XXX.
Der Kläger hatte das Fahrzeug der Marke XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX ordnungsgemäß auf dem Parkplatz des XXX abgestellt. Es wurde von dem Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws beim Ein- oder Ausparken beschädigt. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Unfalls erst vier Monate alt und wies eine Fahrleistung von ca. 400 km auf.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die Folgen des Unfalls allein einzustehen hat. Sie beauftragte das Ingenieurbüro S., Karlsruhe, mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, was unter dem 13.12.2005 erfolgte (AS 89 ff). Das Gutachten wies einen Reparaturkostenaufwand in Höhe von 3.203,63 € (netto) sowie eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € aus.
Der Kläger, der das für unzutreffend hielt, beauftragte hierauf das Ingenieurbüro R., Karlsruhe, mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens vom 31.12.2005, das Reparaturkosten in Höhe von 4.073,50 brutto sowie eine merkantile Wertminderung in Höhe von 4.000,00 € auswies (Anlage K 3 = AS 35 ff).
Trotz Anwaltschreibens vom 04.01.2006 (AS 57 ff), mit welchem der Kläger einen Gesamtschaden von 7.983,82 € geltend machte, zahlte die Beklagte letztlich lediglich 4.658,51 € gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom 15.12.2005 (AS 61).
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nun noch den Ausgleich einer weiteren Wertminderung in Höhe von 2.000,-- € sowie Ersatz der Kosten des Gutachtens des Sachverständigen Röder in Höhe von 447,18 €.
Der Kläger trägt vor:
Er sei aktivlegitimiert. Er sei zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs gewesen. Dieses sei nur deshalb auf eine andere Person zugelassen gewesen, weil er selbst in Deutschland keinen Wohnsitz habe. Das Fahrzeug habe durch die bei dem Unfall erlittenen Beschädigungen gemäß dem Gutachten R. einen merkantilen Minderwert in Höhe von 4.000,00 € erlitten. Tatsächlich mache er aber nur insgesamt eine Wertminderung von 3.000,00 € geltend. Da das Gutachten S. unbrauchbar gewesen sei, sei es erforderlich gewesen, das weitere Gutachten einzuholen, um die Wertminderung beziffern zu können. Die Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, die Kosten dieses Gutachtens zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.491,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,.
Sie trägt vor:
Es werde bestritten, dass der Kläger am 22.10.2005 Eigenbesitzer des beschädigten Fahrzeuges gewesen sei. Jedenfalls sei die an dem Pkw eingetretene Wertminderung mit 1.000,00 € zutreffend ermittelt worden. Ein höherer Betrag sei nicht gerechtfertigt, weil das Fahrzeug insgesamt nur einen leichten Blechschaden erlitten gehabt habe beziehungsweise nur schraubbare Teile hätten ausgetauscht werden müssen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des weiteren Sachverständigengutachtens habe der Kläger wegen fehlender Erforderlichkeit nicht. Im Übrigen werde bestritten, dass der Kläger die Rechnung des Sachverständigenbüros R. bezahlt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen Bezug genommen.
Es ist Beweis erhoben worden auf Grund Beschlusses vom 12.10.2006 durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen C. (AS 173 f). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 12. Dezember 2006 (AS 183 ff) sowie auf das Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen vom 07.03.2007 (AS 235 ff) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 3 Nr. 1, 2 PfIVG, 249 ff BGB Anspruch auf Zahlung weiterer 1.947,18 €.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Für ihn spricht die Vermutung des § 1006 BGB, dass er bei Erwerb seines Besitzes Eigenbesitz begründet, dabei unbedingtes Eigentum erlangt und dieses während seiner Besitzzeit auch behalten hat (vgl. zum Inhalt der Vermutung des § 1006 BGB Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1006 BGB, Rn 4 m. w. Nw.). Diese Vermutung hätte die Beklagte widerlegen müssen. Das hat sie aber nicht getan; die von ihr angestellten allgemeinen Erwägungen, warum die Aktivlegitimation des Klägers fraglich sei, reichen dafür nicht aus.
2. Es ist unstreitig, dass die Beklagte nach den vorgenannten Vorschriften die Folgen des Unfalls allein zu tragen hat. Streitig ist nur, ob die berechtigten Ansprüche des Klägers durch die vorgerichtlich geleisteten Zahlungen bereits vollständig erfüllt sind. Das ist aber hinsichtlich der Positionen merkantile Wertminderung und Kosten des Sachverständigengutachtens R. nicht der Fall.
a)
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 1.500,-- € als Ausgleich für eine durch den Unfall eingetretene merkantile Wertminderung seines Fahrzeuges.
Der Sachverständige C. hat überzeugend dargelegt, dass an dem Fahrzeug des Klägers infolge des Unfalls vom 22.10.2005 eine merkantile Wertminderung in Höhe von mindestens 2.500,00 € eingetreten ist.
Zwar trifft es zu, dass bei uneingeschränkter Anwendung der gängigen Methoden für die Berechnung eines merkantilen Minderwerts von Ruhkopf/Sahm bzw. Halbgewachs sich deshalb keine merkantile Wertminderung ergäbe, weil die sogenannte Bagatellegrenze nicht überschritten wäre; ein Bagatelleschaden wird nach beiden Methoden in der Regel angenommen, wenn die Reparaturkosten 10 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen (vgl. Palandt, a.a.O., § 251 BGB Rn. 14 m. w. Nachw.); danach hätten hier die Reparaturkosten mindestens 7.630,01 € betragen müssen, um die Bagatellegrenze zu überschreiten.
Der Sachverständige hat dazu aber überzeugend und auch für den Laien nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Ausschlusskriterium dann unangemessen ist und zu falschen Ergebnissen führt, wenn es sich bei dem betroffenen Fahrzeug, wie hier, um ein sehr teueres Luxusfahrzeug handelt. Er hat dazu erläutert, dass ein gleichartiger Schaden bei einem weniger teueren Pkw mit einem Nettowiederbeschaffungswert von ca. 34.000,00 €, z. B. einem Audi Cabrio, zu Minderungsbeträgen von 1.870,00 € (nach der Methode Ruhkopf/Sahm) bzw. von 1.122,00 € (nach Halbgewachs) führen würde. Und es ist nicht plausibel, dass ein gleichartiger Schaden bei einem viel hochwertigeren Fahrzeug ohne Auswirkungen auf den am Markt erzielbaren Preis bleiben soll. Im Gegenteil liegt es auf der Hand, dass potentielle Käufer derartiger Luxusfahrzeuge nicht einen geringeren, sondern gerade einen gesteigerten Wert darauf legen, dass das Fahrzeug gewissermaßen makellos und insbesondere unfallfrei ist. Und das gilt erst recht, wenn es sich dabei - wie hier - um ein erst vier Monate altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von nur wenigen hundert Kilometern handelt. Es leuchtet ein, dass ein Interessent, der es sich leisten kann, für einen Pkw einen Kaufpreis der hier in Frage stehenden Größenordnung zu zahlen, entweder von vorn herein überhaupt nur ein unfallfreies Fahrzeug erwirbt oder aber, wenn er sich für den Erwerb auch eines Fahrzeuges entscheidet, das bereits einen Unfall gehabt hat, nur bei einem deutlichen Abschlag vom Wiederbeschaffungswert. Das muss ebenso wie bei dem Sonderfall, dass ein Neufahrzeug beschädigt wird (vgl. Palandt, a. a. 0., Rn. 14 m. w. Nachw.) - bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes berücksichtigt werden. (Dass das grundsätzlich richtig ist, ist im Übrigen ganz offensichtlich auch die Auffassung des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen S. gewesen, der ja ebenfalls eine - wenn auch geringere Wertminderung von 1.000,00 € angenommen hat.)
Es erscheint im Hinblick auf diese Erwägungen auch sachgerecht, dass der Sachverständige die Höhe des merkantilen Minderwertes in Anlehnung an die Methode Halbgewachs - die der Methode Ruhkopf/Sahm vorzuziehen ist, weil sie nicht nur die Höhe der Reparaturkosten im Verhältnis zum Fahrzeugwert, sondern zusätzlich das Verhältnis zwischen dem erforderlichen Lohnaufwand und dem Materialeinsatz berücksichtigt - geschätzt hat, obwohl die vorgenannte Zehnprozent-Grenze nicht erreicht war, und dabei den rechnerisch ermittelten Wert von ca. 2.400,00 € dann auf 2.500,00 € aufgerundet hat.
Seine Darlegungen bieten damit eine ausreichende Grundlage, um die Höhe des merkantilen Minderwertes gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Eine exaktere Ermittlung des merkantilen Minderwertes ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Insbesondere wären von konkreten Recherchen auf dem Markt, die der Sachverständige auch nicht angestellt hat, keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weil man - wie der Sachverständige auch insoweit überzeugend ausgeführt hat - vergleichbare Fahrzeuge (nur wenige Monate alt, bei sehr geringer Laufleistung) auf dem Markt allenfalls im Einzelfall findet.
Der Richter folgt demgemäß der Einschätzung des Sachverständigen, dass der von ihm ermittelte Betrag von 2.500,00 € der Mindestschaden ist, den der Kläger in jedem Fall erlitten hat (§ 287 ZPO).
Der Kläger hat daher unter Berücksichtigung des vorgerichtlich bereits gezahlten Betrages von 1.000,00 € noch Anspruch auf Zahlung weiterer 1.500,00 €.
3. Der Kläger hat darüber hinaus auch Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihn eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. in Höhe von 447,18 €.
Das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S. war, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, unzutreffend. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war daher aus Sicht des Klägers erforderlich, um den Schaden konkret beziffern zu können, und damit zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gehören jedoch grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden nach § 249 BGB (vgl. Palandt, a. a. 0., § 249 BGB, Rn. 40 m. w. Nachw.). Dass der in diesem Gutachten ermittelte Wert seinerseits unzutreffend, weil überhöht, war, geht nicht zu Lasten des Klägers (vgl. Palandt, a. a. O. m. w. Nachw.).
Unerheblich ist für den geltend gemachten Zahlungsanspruch hier auch, ob der Kläger die Rechnung des Sachverständigen schon bezahlt hat oder nicht; der Zahlungsanspruch ergibt sich insoweit jedenfalls aus § 250 BGB, wobei eine Fristsetzung zur Begleichung der Rechnung des Sachverständigen durch die Beklagte entbehrlich war, nachdem diese auch insoweit jegliche Ersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
4.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.