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21.02.2012

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 07.12.2011 – 6 Sa 573/10


In dem Rechtsstreit

pp.

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.10.2010 - 5 Ca 1392 c/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach der Anlage 1a zu § 22 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (idF vom 31.01.2003; BAT) sowie um Zahlung.

Die am ...1954 geborene Klägerin ist seit Mai 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft der Polizei. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT B/L bzw. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

Die Klägerin war jedenfalls seit August 2008 in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert und erhielt Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 5 TV-L. Seit Dezember 2010 ist sie in die Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert und erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 5 TV-L.

Seit August 2008 arbeitet die Klägerin als Sachbearbeiterin in der Kriminalaktenhaltung des Landesk.amtes S.-H.. In dieser Organisationseinheit (SG 122) gibt es 10 identische Arbeitsplätze, von denen gegenwärtig 8 besetzt sind. Der Klägerin unmittelbar übergeordnet ist die Hauptsachbearbeitung und Vertretung des Sachgebietsleiters, z. Zt. die Kriminaloberkommissarin P.-V.. Sachgebietsleiter ist Kriminalhauptkommissar U..

Bereits einige Jahre zuvor waren die regionalen Kriminalaktenhaltungen aufgelöst und in der zentralen Aktenhaltung des Landesk.amtes zusammengeführt worden. Im Zuge der Zentralisierung der Aktenhaltung war auch die elektronische Kriminalakte (eKA) mit dem Vorgangsbearbeitungssystem @rtus eingeführt worden. Der Echtbetrieb der elektronischen Akte begann am 01.10.2007 (Erlass vom 01.10.2007; Bl. 139 f. der beigezogenen Akte ArbG Kiel 5 Ca 500 b/10). Mit Datum 27.11.2007 ergingen "Ergänzende Hinweise für die Erstellung und die Führung von Kriminalakten" (Bl. 199 ff. d. A.). Sie traten sofort in Kraft. Gleichzeitig traten die bis dahin geltenden Hinweise vom 01.08.2005 außer Kraft (Bl. 200 d. A.). Mit sofortiger Wirkung trat die Richtlinie für den Kriminalaktennachweis (KAN) vom 26.06.2008 in Kraft (Bl. 274 ff. der beigezogenen Akte ArbG Kiel 5 Ca 500b/10). Am 04.11.2008 erließ das beklagte Land die Richtlinie für das Anlegen sowie die Führung und Nutzung einer elektronischen Kriminalakte (eKA-Richtlinie). Die Richtlinie trat sofort in Kraft (Bl. 181 ff. d. A.). Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit daneben noch die Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS-Richtlinien) vom 15.08.1994 gelten (Bl. 360 ff. d. A.).

Unter dem 29.04.2009 erstellte der damalige Sachgebietsleiter und Vorgesetzte der Klägerin, Kriminalhauptkommissar R., eine "Tätigkeitsdarstellung und -Bewertung - Angestellte - nach Einführung der elektronischen Kriminalakte". Danach teilt sich die Tätigkeit der Klägerin in insgesamt sieben Arbeitsvorgänge auf. Wegen der Arbeitsvorgänge, ihrer Inhalte und Anteile an der Gesamtarbeitszeit wird auf die Anlage K 1 (= Bl. 14 bis 19 d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 12.05.2009 hat die Klägerin ihre Höhergruppierung geltend gemacht. Das beklagte Land lehnte das Begehren mit Schreiben vom 10.09.2009 ab und übersandte eine Tätigkeitsdarstellung und -Bewertung vom 11.09.2009 (Bl. 21 ff. d. A.). Diese Tätigkeitsbeschreibung ist von Frau I. S. unterschrieben worden und sieht eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a des allgemeinen Teiles des BAT vor. Danach gliedert sich die Tätigkeit der Klägerin in drei Arbeitsvorgänge, und zwar den Arbeitsvorgang 1): Kriminalaktenverwaltung mit 90 % Anteil an der gesamten Arbeitszeit, der das Anlegen, Umwandeln, Führen und Aussondern von Kriminalakten umfasst, den Arbeitsvorgang zu 2): Führen der Lichtbildvorlagendatei/Kartei mit einem Zeitanteil von 5 % und in den Arbeitsvorgang zu 3): DNA-Verfahren mit einem Zeitanteil von weiteren 5 % der gesamten Arbeitszeit. Eine entsprechende Tätigkeitsbeschreibung hatte Frau S. für die Klägerin bereits mit Datum 17.06.2008 gefertigt (Bl. 34 ff. d. A.), mit dem Unterschied, dass für den Arbeitsvorgang 1) dort ein Anteil von 80 % angegeben war, für den Arbeitsvorgang 3) ein Anteil von 15 %.

Die Klägerin ist in der zentralen Kriminalaktenhaltung mit einem Zeitanteil von mindestens 90 % mit folgenden Aufgaben betraut: Sie überprüft die aus den Polizeistationen des Landes über das Programm @rtus übersandten Merkblätter zu möglichen Straftaten und führt die darin enthaltenen Informationen gegebenenfalls in elektronischen Kriminalakten zusammen. Die Merkblätter enthalten verschiedene tat- und personenbezogene Informationen. Beispielhaft wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Merkblätter verwiesen (Bl. 74 ff.). Die geprüften und gegebenenfalls ergänzten Informationen stellt die Klägerin in den Systemen INPOL-SH und INPOL-Zentral für weitergehende und künftige Ermittlungstätigkeiten zur Verfügung. Neben dem Anlegen ist die Klägerin auch mit dem Umwandeln, Führen und Aussondern von Kriminalakten befasst. So hat sie z. B. aus dem Land eingehende erkennungsdienstliche Unterlagen in rechtlicher und fachlicher Hinsicht darauf zu prüfen, ob sie in die kriminalpolizeilichen Sammlungen aufzunehmen sind. Außerdem hat sie Auskünfte zu erteilen und Erkenntnisanfragen zu bearbeiten. Weiter führt sie die Lichtbildvorlagedatei/karte. Schließlich legt sie DNA-Akten an und nimmt die DNA-Aussonderungsprüfung vor. Täglich gehen in der Kriminalaktenhaltung 150 - 200 Merkblätter, ED-Anordnungen, Sofortzugänge und Veränderungsmitteilungen ein. Außerdem sind zwischen 200 - 300 Prüffristen festzustellen.

Zu den Fachkenntnissen bezogen auf die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Kriminalaktenhaltung und der DNA-Verfahren heißt es in der Bewertung des beklagten Landes vom 11.09.2009 (Bl. 24 d. A.):

"vertiefte Kenntnisse in den Rechtsvorschriften, Erlassen: KpS-Richtlinien, KA-Regelung, KAN-Erlass,

Bagatellerlass, Hinweise für die Erstellung und Führung von KA, EDDI-Handbuch, ED-Richtlinie

partielle Kenntnisse in Teilbereichen der Gesetze, Erlasse: LVwG, LDSG, BZRG, AZR, Straf- und Strafnebengesetze, MISTRA, Änderungsclient, Gesetz über Personenstandregelung, INPOL-Verbundkonvention, StPO, @rtus, Erl. über Komm. zw. JVA und Polizei, Erlass 36.30/38.00 v. 04.05.04

§ 189 Abs. 1 LVwG, DNA-Richtlinie, Rili zur Führung und Nutzung der LVD, Rili zur Führung von SLV, Rili zur Erstellung und Nutzung von Täterübersichten"

Die eKA-Richtlinie enthält u. a. folgende Regelungen:

"2. Regelungsbereich/Zweck

Diese Richtlinie regelt auf der Grundlage des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und des Landesdatenschutzgesetztes (LDSG) die Verarbeitung personenbezogener Daten in den elektronischen Kriminalakten.

Diese Richtlinie gilt nicht für noch vorübergehend vorhandene papiergebundene Aktensammlungen, die gem. den KpS-Richtlinien (Erlass IV LKA - 112 - 38.00 - vom 15.08.94) zu führen sind.

Zweck der elektronischen Aktensammlung ist es,

- Erkenntnisse für die Bewertung und Abwehr von Gefahren bereitzuhalten,

- Ermittlungen zur Aufklärung von Sachverhalten, insbesondere von Straftaten und die Feststellung von Verdächtigen zu unterstützen.

- Informationen für die Gefahrerforschung zur Verfügung zu stellen,

- Informationen zu Personen-, Tat- und Ereigniszusammenhängen bereitzuhalten,

- Ermittlungsansätze für die Festnahme oder Ingewahrsamnahme gesuchter Personen zu liefern,

- Hinweise für das taktische Vorgehen und Eigensicherung der Polizei vorzuhalten,

- Personenidentifizierungen zu unterstützen,

- Erkenntnisse bereit zu halten, die zur Fertigung einer negativen Sozialprognose herangezogen werden können (z. B. zur Durchführung eines DNA-Verfahrens).

3. Betroffene/Speicherung/Prüffristen

Sind die nachfolgenden Bedingungen erfüllt, werden zu folgenden Personen eKA angelegt, geführt und mithilfe von INPOL-SH abrufbar erschlossen:

- Tatverdächtige/Beschuldigte (§ 189 As. 1 LVwG), darunter auch Kinder und Gruppenmitglieder;

- Betroffene von Maßnahmen der Gefahrenabwehr, ....

.....

Die Verantwortlichkeit für die Festlegung von Prüffristen liegt bei der Kriminalaktenhaltung des Landesk.amtes (siehe Nr. 13.3)

.....

3.1.Tatverdächtige/Beschuldigte

Von Tatverdächtigen/Beschuldigten werden Daten nur abrufbar gespeichert, wenn aufgrund von Erkenntnissen aus einem Strafverfahren - bei kriminalistischer und kriminologischer Würdigung - wegen der Art oder Ausführung und Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit des Tatverdächtigen/Beschuldigten die Gefahr der Wiederholung besteht und wenn dies zur Aufklärung oder Verhütung einer künftigen Straftat erforderlich ist (§ 189 Abs. 1 LVwG).

Dabei werden insbesondere berücksichtigt:

- Tatsachen, die für ein gewerbsmäßiges, gewohnheitsmäßiges, serienmäßiges, bandenmäßiges oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiertes Vorgehen sprechen¹

¹ Definition für gewerbsmäßiges, gewohnheitsmäßiges, serienmäßiges, bandenmäßiges Vorgehen:

- gewerbsmäßig:

aus wiederholter Straftatbegehung erwächst eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle

- gewohnheitsmäßig:

wiederholte Straftatbegehung lässt erkennen, dass eine kriminelle Neigung vorliegt

- serienmäßig:

es ist anzunehmen, dass mindestens zwei gleichartige in zeitlichem und örtlichen Zusammenhang stehende Taten vorliegen (vgl. Dreher/Tröndle, RdNr. 45 vor § 52 StGB)

- bandenmäßig:

mindestens zwei Personen haben sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden.

- die Beweggründe und Ziele des Täters

- die Gesinnung, die aus der Tat spricht

- der bei der Tat aufgewendete Wille

- das Maß der Pflichtwidrigkeit

- die Art der Ausführung

- die Auswirkungen der Tat.

3.1.1 Ist der Verfahrensausgang zum Zeitpunkt der Datenspeicherung noch nicht bekannt, wird gem. § 189 Abs. 2 LVwG eine Prüffrist von zwei Jahren (berechnet ab Erstelldatum des jeweiligen Merkblattes) festgelegt. Wird der Verfahrensausgang innerhalb der zweijährigen Speicherungsdauer nicht automatisiert über die Schnittstelle MESTA mitgeteilt, hält die Kriminalaktenhaltung eine Sachstandsanfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

3.1.2 Ist nach Ablauf der zwei Jahre ein Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, wird eine jährliche Prüffrist festgelegt und auf dem Merkblatt in der Registerkarte "Verfahrensausgänge" vermerkt.

Kann weder ein Verfahrensausgang noch Verfahrensstand festgestellt werden, wird das jeweilige Merkblatt gelöscht.

3.1.3 Ist der Verfahrensausgang bekannt, wird zur Person eine Prüffrist gem. § 196 Abs. 2 und 3 LVwG festgelegt, d. h. für

- Erwachsene bis zu 5, in besonders schweren Fällen (Verbrechenstatbestände) bis zu 10 Jahre,

- Erwachsene über 70 Jahre bis zu 5 Jahre,

- Jugendliche bis zu 5 Jahre,

- Kinder bis zu 2 Jahre.

3.1.4 Die Dauer der Speicherung richtet sich nach dem in § 188 Abs. 1 LVwG bzw. § 196 Abs. 2 LVwG festgelegten Grundsatz der Erforderlichkeit (kriminalistisch-kriminologische Prognose unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Betroffenen sowie Art, Schwere und Häufigkeit von ihm begangener Straftaten).

Bei der Festlegung von Prüffristen wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nach Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung unterschieden. Folglich werden nicht von vornherein die maximalen Prüffristen vergeben.

Die Festlegung einer neuen Prüffrist setzt grundsätzlich voraus, dass während der Speicherdauer neue Erkenntnisse hinzukommen, die eine Verlängerung der Prüffrist rechtfertigen.

Wegen der begrenzten Prüffristenregelung im LVwG (maximal 10 Jahre) werden in Abhängigkeit von der Anlasstat und den Erkenntnissen über die Persönlichkeit der betroffenen Person weitere Prüffristen aber auch festgelegt, wenn keine neuen Erkenntnisse vorliegen, sondern die vorhandenen die Festlegung rechtfertigen (z. B. in Fällen schwerer Sexualdelikte).

.....

3.1.10 Personenbezogene Daten zu Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden abrufbar nur gespeichert, wenn sie eine kriminelle Energie gezeigt haben, die weit über den altersgemäßen Rahmen hinausgeht oder wenn Tatsachen dafür sprechen, dass sie unter Anleitung, mit Zustimmung oder Duldung strafrechtlich verantwortlicher Personen an Taten gem. § 179 Abs. 2 LVwG (Verbrechen, gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert begangenes Vergehen) beteiligt waren.

.....

9. Merkblatt

9.1. Die für die Vorgangsbearbeitung zuständige Sachbearbeitung hat nach Abschluss der Ermittlungen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Anlegen oder Ergänzen einer eKA gegeben sind.

Liegen Speicherungsvoraussetzungen für das Anlegen oder Ergänzen einer eKA vor, sind die relevanten Informationen über die Person und den Sachverhalt der Kriminalaktenhaltung elektronisch zu übersenden (Merkblatt @rtus-VBS).

Auf die Voraussetzungen für das Anlegen einer eKA über Tatverdächtige/Beschuldigte gem. Nr. 3.1 wird ausdrücklich hingewiesen.

Aus dem Merkblatt muss außerdem hervorgehen, worauf sich der Tatverdacht stützt, denn nach einer Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht (Entscheidung der Staatsanwaltschaft) darf ein Merkblatt nur in der eKA verbleiben, wenn eine Verdachtslage dokumentiert ist, die eine weitere Speicherung rechtfertigt (erheblicher Resttatverdacht).

.....

13 Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten

13.1. Die Sachbearbeitung ist verantwortlich für

- den Inhalt elektronisch oder in Papier der Kriminalaktenhaltung übersandter Unterlagen (Richtigkeit, Vollständigkeit, Zulässigkeit),

- eine Dokumentation auf dem Merkblatt, wenn ....

- eine Berichtigung oder Ergänzung bereits übersandter bzw. von der Kriminalaktenhaltung zurückgesandter Unterlagen,

- ...

- die abschließende Übersendung eines Merkblattes (siehe Nr. 9 und Nr. 8.3)

- die abschließende Übersendung von DNA-Unterlagen ....

13.3. Die Kriminalaktenhaltung

- prüft übersandte Unterlagen (werden sie den rechtlichen und qualitativen Anforderungen hinreichend gerecht?)

- beanstandet Unterlagen, die den Anforderungen nicht genügen (begründete Zurücksendung),

- prüft die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung anlässlich einer Einzelfallbearbeitung.

Sie entscheidet (in Einzelfällen ggf. erst nach Rücksprache mit der sachbearbeitenden Dienstelle) über die

- Anlage einer eKA,

- Ergänzung einer eKA (Dazu-Erkenntnisse),

- Festlegung von Prüffristen,

- Übernahme personenbezogener Daten in den INPOL-Verbund gem. Nr. 10.3 wegen überörtlicher Bedeutung,

- reduzierte INPOL-SH-Erfassung gem. Nr. 10.2,

- Löschung einer eKA

- (ggf. einschließlich Ed- und DNA-Bestand).

Sie ist verantwortlich für

- die Zulässigkeit und Dauer der Datenverarbeitung nach Maßgabe dieser Richtlinie,

- die Beachtung der Formvorschrift gem. § 189 Abs. 3 (Entscheidungsvorbehalt),

- die Zulässigkeit und Dauer der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einem DNA-Verfahren (siehe Nr. 11),

- die Berichtigung gespeicherter personenbezogener Daten einschließlich der Dokumentation der Berichtigung,

- die Benachrichtigung von anderen sammlungsführenden Stellen im Landesk.amt,

- die Ergänzung gespeicherter personenbezogener Daten, wenn der Zweck der Verarbeitung oder ein berechtigtes Interesse betroffener Personen dies erfordert,

- die Dokumentation von Entscheidungen

(z. B. Gründe für die Festlegung einer neuen Prüffrist; Ausführungen zum erheblichen Resttatverdacht bei Verfahrenseinstellungen gem. § 170 Abs. 2 StPO; Aufrechterhaltung der Datenspeicherung trotz Freispruchs; Umwidmung von Ed-Unterlagen),

- den aus der eKA in den INPOL-Verbund eingestellten Datenbestand,

- die Übernahme von Haftmitteilungen aus INPOL-SH in geführte eKA,

- die Einhaltung der Regelungen zur Datenübermittlung/Datenweitergabe (siehe Nr. 12),

- die Protokollierung einer erstellten Sequenziellen Lichtbildvorlage (SLV),

- die Protokollierung einer Aufnahme von Lichtbildern in eine Täterübersicht,

- die Bearbeitung von Anträgen gem. § 198 LVwG (siehe Nr. 14).

Die "Ergänzenden Hinweise für die Erstellung und die Führung von Kriminalakten" - erstellt von IV LKA 122-3801 - vom 27.11.2007 enthalten u. a. folgende Bestimmungen:

3 Anlegen von Kriminalakten

Die Anlage einer KA ist nur möglich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen von § 189 Abs. 1 LVwG vorliegen, d. h. alle dort aufgeführten Kriterien müssen sich aus den aufzunehmenden Unterlagen erkennbar erschließen. KA sind (grundsätzlich) nicht anzulegen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

- Bagatellkriminalität von Erwachsenen, soweit diese Straftaten nicht serienmäßig oder gemeinschaftlich begangen worden sind und keine Wirkung auf die Öffentlichkeit ausgelöst haben.

- Taten von Kindern unter 12 Jahren. Ausnahmen davon regeln die Nummern 4.3 und 4.4 der KpS-Richtlinien: Beteiligung von Kindern unter Anleitung Erwachsener oder wenn sich aus dem Merkblatt ergibt, dass das Kind kriminelle Energie gezeigt hat, die weit über den altersgemäßen Rahmen hinausgeht. Die Begründung ist in den Unterlagen zu dokumentieren.

....

4 Prüffristen

Bei der Festlegung von Prüffristen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nach Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung zu unterscheiden. Folglich sind nicht von vornherein die maximalen Prüffristen zu vergeben.

.....

10 Merkblatt

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Merkblattes im Sinne der ergänzenden Hinweise für die Erstellung und Führung von KA ist grundsätzlich die zuständige Sachbearbeitung verantwortlich.

Die gem. Nr. 9.3. der KpS-Richtlinien verantwortliche Person in der Kriminalaktenhaltung prüft, ob aus den übersandten Unterlagen die Kriterien hervorgehen, die zur Anlage oder Ergänzung einer KA berechtigen. Anderenfalls ist das Merkblatt mit der Begründung über die Leitung der sachbearbeitenden Dienststelle zurückzusenden. Die Kriminalaktenhaltungen haben ebenfalls das Recht, Korrekturen hinsichtlich der KAN-Relevanz vorzunehmen. Die Entscheidung ist in der KA zu dokumentieren.

14.2 Personal der Kriminalaktenhaltung

Grundlage für eine professionelle Arbeit in der Kriminalaktenhaltung ist eine gute Ausbildung für die Sachbearbeitung in der Kriminalaktenhaltung, verbunden mit einer regelmäßigen Fortbildung (jährlich).

Die Richtlinie für den Kriminalaktennachweis (KAN) enthält u. a. folgende Regelungen:

5. Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten

5.1 Die Sachbearbeitung hat bei einem KAN-relevanten Sachverhalt sicherzustellen, dass die für die Kriminalakte bestimmten Unterlagen (Merkblatt, Sofortzugang pp.) die für die Festlegung erforderlichen Informationen enthalten. Die Sachbearbeitung kann eine KAN-Aufnahme empfehlen.

5.2 Die KA-Haltung überprüft anhand der übersandten Unterlagen, ob sich aus der Sachverhaltsdarstellung die Zugangskriterien zum KAN nachvollziehen lassen und entscheidet, ob und wie lange (Prüffrist) eine Kriminalakte der Landespolizei in den KAN des Bundes und der Länder aufgenommen wird.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT entsprechend der Vergütungsgruppe E 8 des TV-L einzugruppieren sei. Sie erbringe überwiegend selbständige Leistungen. Sie treffe bei Anlage, Führung und Aussonderung der Kriminalakten zahlreiche Entscheidungen. Dabei habe sie einen großen Ermessens-, Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum.

Sie hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TV-L eingruppiert ist,

2. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.129,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen,

3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, nicht zur Auszahlung kommende, ab Juli 2010 fällig werdende Bruttodifferenzbeträge zwischen Entgelt der Gruppe 5 Stufe 6 TV-L und der Gruppe 8 Stufe 3 TV-L jeweils ab dem letzten Tag des Abrechnungsmonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat behauptet, die Klägerin erbringe keine selbstständigen Leistungen im Sinne des Tarifrechtes. Die Arbeitsergebnisse seien durch die von der Klägerin zu beachtenden Vorschriften im Wesentlichen vorgegeben. Die Ermittlungsbeamten entschieden über die Erstellung einer Kriminalakte. Die Klägerin prüfe auf Vollständigkeit und Plausibilität.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit der Klägerin erfordere zwar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Die Klägerin erbringe jedoch nicht die selbstständigen Leistungen im Sinne der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.

Gegen das ihr am 15.11.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 14.12.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 17.02.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, ihre Tätigkeiten erfüllten das Tarifmerkmal "selbständige Leistungen". Sie verrichte Aufgaben, die vor Einführung der elektronischen Akte vom Sachgebietsleiter bzw. dessen Vertreter ausgeführt worden seien. Die KkpS-Richtlinien würden nur für die Papierakten gelten, nicht für die elektronischen Akten. Die für sie maßgeblichen Richtlinien und Erlasse ließen ihr einen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum.

Die Klägerin beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.11.2008 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TV-L eingruppiert ist.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.457,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.129,12 € seit dem 12.07.2010 sowie aus weiteren 328,33 € seit dem 15.02.2011 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, nicht zur Auszahlung kommende, ab Januar 2011 fällig werdende Bruttodifferenzbeträge zwischen Entgelt der Gruppe 6 Stufe 5 TV-L und der Gruppe 8 Stufe 3 TV-L jeweils ab dem letzten Tag des Abrechnungsmonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Die Tätigkeit der Klägerin bei Anlage eines Merkblatts oder der Feststellung der KAN-Relevanz beschränke sich auf Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen. Über die Tat und den Beschuldigten habe sie keine eigene Kenntnis. Die maßgebliche Verantwortung und demzufolge die Entscheidung liege bei dem sachbearbeitenden Polizeibeamten bzw. der Sachgebietsleitung oder deren Vertretung. Die Klägerin arbeite innerhalb enger Vorgaben, die ihr keinen Ermessensspielraum ließen. Das gelte auch für die Festlegung von Prüffristen. Hierbei handele es sich um Routinearbeiten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für die Klägerin. Sie wickle auf Grundlage des vom Polizeivollzugsbeamten mitgeteilten Sachverhalts und der von ihm vorgenommenen kriminalistischen Einschätzung ein Massengeschäft ab.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Die Kammer hat die Akte des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Kiel 5 Ca 500 b/10 beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um einen gebräuchlichen Eingruppierungsfeststellungsantrag. Für ihn ist das erforderliche Feststellungsinteresse auch dann gegeben, wenn der Zeitraum, für den die Feststellung des Rechtsverhältnisses begehrt wird, während des Rechtsstreits verstreicht. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage geht nicht so weit, dass die Klägerin einen Feststellungsantrag auf einen bezifferten Leistungsantrag umstellen muss, wenn während des Rechtsstreits eine Bezifferung möglich wird (BAG 23.03.2011 - 4 AZR 300/09 -). Das gilt im vorliegenden Fall für den Antrag zu 3.

II. Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TV-L. Ihre Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen der VergGr. V c BAT. Sie kann deshalb weder Feststellung verlangen, in diese Entgeltgruppe eingruppiert zu sein, noch Zahlung von Vergütungsdifferenzen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT und nachfolgend in der Zeit ab dem 01.11.2006 der ihn ablösende TV-L Anwendung. Da bislang keine eigenständigen Vergütungsgruppen des TV-L vereinbart worden sind, ist nach wie vor auf die Vergütungsgruppen des BAT abzustellen.

2. Nach § 22 Abs. 2 BAT ist die Klägerin in die VergGr. V c BAT eingruppiert, wenn die ihre Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllen (§ 22 Abs. 2 UA 2 Satz 1 BAT). Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts fort.

3. Die von der Klägerin begehrte Vergütung setzt danach voraus, dass mindestens die Hälfte der ihre gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a) der Anlage 1 a zum BAT entspricht.

a) Dabei ist von dem durch die Rechtsprechung des 4. Senats des BAG entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Dieser ist als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. nur BAG 09.04.2008 - 4 AZR 117/07 -; 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 -). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. BAG 30.01.1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 23.02.1983 - 4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG 20.10.1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 20.03.1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Arbeitsgericht ist in Anwendung dieser Grundsätze zutreffend von folgenden drei Arbeitsvorgängen ausgegangen:

1. Kriminalaktenverwaltung - Anlegen, Umwandeln, Führen und Aussondern von Kriminalakten mit einem Zeitanteil an der gesamten Arbeitszeit von 90 %.

Dieser Vorgang umfasst neben der Neuanlage die Bestandspflege und die Aussonderung/Löschung der Kriminalakten. Hierzu gehören auch die damit verbundenen Zusammenhangstätigkeiten wie die Einholung und Erteilung von Auskünften und die Bearbeitung von Anfragen anderer Behörden. Diese Tätigkeiten können nicht von der Kriminalaktenverwaltung losgelöst und rechtlich selbständig bewertet werden. Sie sind unmittelbar mit der Tätigkeit der Anlage und Bestandspflege einer Kriminalakte verbunden. Unter Einbeziehung dieser Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten ergibt sich ein unstreitiger Zeitanteil dieses Arbeitsvorgangs an der gesamten Arbeitszeit von 90 %. Von ihm gehen die Parteien übereinstimmend aus.

2. Führen der Lichtbildvorlagedatei/-kartei mit der rechtlichen Prüfung und Freigabe der Lichtbilder in LVD und dem Übermitteln nicht digitaler Lichtbilder per Post, Fax, Telebild 2000 oder per Mail mit 5 % Anteil an der gesamten Arbeitszeit.

3. DNA-Verfahren mit dem Anlegen einer DNA-Akte nach durchgeführtem DNA-Verfahren und DNA-Aussonderungsprüfung nach Erreichen des Prüfdatums mit einem Zeitanteil an der gesamten Arbeitszeit von 5 %.

c) Die für die Bewertung dieser Arbeitsvorgänge und damit für die Eingruppierung der Klägerin maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale des Teils 1 der Anlage 1 a zum BAT lauten:

"Vergütungsgruppe V c

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

...

Vergütungsgruppe VII

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)"

d) Unstreitig fällt die Tätigkeit der Klägerin als Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst unter die Vergütungsgruppe VII BAT. Ihre Tätigkeit erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Die Klägerin erbringt jedoch nicht die selbstständigen Leistungen im Sinne der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT.

aa) "Gründliche Fachkenntnisse" liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss (Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgruppe 1 b BAT). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (BAG 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - m. w. N). Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse müssen sich nicht auf das Gesamtgebiet des Betriebes beziehen, bei dem der Angestellte beschäftigt ist. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Die Vielseitigkeit kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (BAG 11.05.2005 - 4 AZR 386/04 -). Gründliche Fachkenntnisse sind solche, wie sie üblicherweise durch eine abgeschlossene tätigkeitsbezogene Berufsausbildung erworben werden. Vielseitige Fachkenntnisse sind dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten in mindestens zwei abgrenzbaren Arbeitsgebieten zu erledigen hat, die jedes für sich Fachkenntnisse erfordern. Sie könnten sich aber auch aus dem Erfordernis weiterer Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder der Aneignung zusätzlicher Kenntnis im jeweiligen Sachgebiet ergeben (BAG 11.11.1998 - 4 ABR 58/97 -).

Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin. Das ist auch zwischen den Parteien nicht streitig. Die Klägerin hat einen umfangreichen Vorschriftenkatalog und eine Vielzahl von Rechtsvorschriften anzuwenden, die sie zum Teil auch in Einzelheiten kennen muss. Sie benötigt Kenntnisse aus verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen sowie mehreren Runderlassen und Dienstanweisungen. Insbesondere muss sie sich mit datenschutzrechtlichen Vorschriften näher auseinandersetzen. Entsprechendes gilt für strafrechtliche und strafverfahrensrechtliche sowie landesverwaltungsrechtliche Gesetze. Auf die von der Beklagten erstellte Auflistung der von der Klägerin anzuwendenden und zu beachtenden Rechtsvorschriften wird verwiesen. Da es sich hierbei nicht nur um oberflächliche Kenntnis handelt, ist der Tatbestand einer Erweiterung gegenüber den gründlichen Fachkenntnissen gegeben, wie die Beklagte in ihrer Bewertung vom 11.09.2009 selbst ausdrücklich festgestellt (Bl. 26 d. A.) und schon im ersten Rechtszug eingeräumt hat (Schriftsatz vom 23.08.2010 Seite 2 = Bl. 48 d. A.).

bb) Die im Rahmen des Arbeitsvorgangs "Kriminalaktenverwaltung" anfallenden Tätigkeiten der Klägerin erfordern keine selbstständigen Leistungen im Sinne der oben angeführten Tarifvorschrift, die auf Grundlage der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erbracht werden müssen.

(1) Nach dem Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT erfordern selbstständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderung nicht erfüllen kann. Das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbstständig arbeiten" im Sinne von "allein arbeiten", d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisung tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbstständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. BAG 09.11.1957 - 4 AZR 592/55 - AP Nr. 29 zu § 3 TOA; 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 - AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 15.11.1995 - 4 AZR 557/94 -). Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (vgl. BAG 14.08.1985 - 4 AZR 21/84 - BAGE 49, 250). Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muss: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muss als nächstes geschehen? (BAG 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 -). Zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der selbständigen Leistungen genügt nicht das Bestehen eines Beurteilungsspielraums als solches, sondern vielmehr muss bei der Ausfüllung des Spielraums das Abwägen unterschiedlicher Informationen erforderlich sein (BAG 06.06.2007 - 4 AZR 456/06 -).

(2) Gemessen an diesen Vorgaben erbringt die Klägerin keine selbstständigen Leistungen. Davon ist die Berufungskammer nach den Erklärungen der Klägerin in der Berufungsverhandlung überzeugt.

(a) Dafür spricht die Verteilung der Aufgaben auf die Kriminalbeamten einerseits und die Sachbearbeiter der Kriminalaktenhaltung andererseits.

Die Polizeibeamten haben gem. Nr. 9.1 eKA-Richtlinie nach Abschluss der Ermittlungen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Anlegen oder das Ergänzen einer elektronischen Kriminalakte gegeben sind. Sofern sie die Speicherungsvoraussetzungen bejahen, übersenden sie die relevanten Informationen über die Person und den Sachverhalt der Kriminalaktenhaltung auf elektronischem Wege (Nr. 9.1 und Nr. 13.1 eKA-Richtlinie). Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung übereinstimmend erklärt, dass der den Vorgang bearbeitende Kriminalbeamte mit der Übersendung des Merkblatts an die Kriminalaktenhaltung seine Entscheidung bekundet, dass er die Anlage einer Kriminalakte nach Maßgabe von § 189 LVwG für geboten hält. Sie haben weiter erklärt, dass der Kriminalbeamte die Aufgabe hat, im Merkblatt eine mögliche KAN-Relevanz zu vermerken. Es spricht vieles dafür, dass diese Tätigkeit des Polizeibeamten, bestehend aus der Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts, hätte sie ein Angestellter erbracht, das Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistung erfüllen würde.

(b) Die zum ersten Arbeitsvorgang gehörenden Tätigkeiten der Klägerin knüpfen an das unter (a) beschriebene Arbeitsergebnis des Kriminalbeamten an. Bei Eingang eines Merkblatts prüft die Klägerin einzelne Eintragungen des Polizeibeamten. Mit der Prüfung des Merkblatts erbringt sie keine selbständigen Leistungen. Das wird bereits daraus deutlich, dass zahlreiche Eintragungen hinzunehmen sind, es insoweit keiner weiteren Bearbeitung durch die Klägerin bedarf. Das betrifft das Aussonderungsprüfdatum, das Erstelldatum, den Sachverhalt, die Vorgangsnummer, den Ersteller und dessen Dienststelle. Vorgegeben ist in nahezu allen Fällen auch das Aussonderungsprüfdatum von zwei Jahren ab Erstelldatum. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen der Verfahrensausgang schon fest steht. Solche Fälle kommen in der Praxis jedoch kaum vor, denn die Merkblätter beziehen sich auf eine Ermittlung und werden daher in einem sehr frühen Verfahrensstadium übersandt. Auch die Angaben zu Tatbeginn, zum Tatort und zu der Frage, ob es sich um einen Versuch oder ein vollendetes Delikt handelt, hat die Klägerin hinzunehmen. Eine eigene Prüfung ist entbehrlich, sie entfaltet also keine Tätigkeit, erst recht keine selbständige.

Bezüglich anderer Angaben hat die Klägerin eine bloße Vollständigkeitsprüfung vorzunehmen, die keine selbständige Leistung darstellt. Das gilt für Prüfung der Felder "Tatbegehungsweise" und "Hauptwohnsitz". Fehlt eine Angabe zum Hauptwohnsitz, gibt die Klägerin das Merkblatt zur Vervollständigung an die Polizeidienststelle zurück. Wegen der Tatbegehungsweise fragt sie ebenfalls nach oder ergänzt dieses nach den Angaben zum Sachverhalt.

Wenn die Klägerin die Tatbegehungsweise aus dem Sachverhalt ableitet, leistet sie leichte geistige Arbeit. Ohne dass es auf die vorausgesetzten Fachkenntnisse ankäme, liest sie den Sachverhalt und entnimmt ihm die dort geschilderte Tatbegehung. Auch wenn als richtig unterstellt wird, dass die Klägerin prüft, ob der Polizeibeamte das oder die Delikte im Merkblatt zutreffend angegeben hat, leistet sie damit keine schwierige geistige Arbeit. Zum einen liefert das im Merkblatt angegebene Delikt bereits einen Anhaltspunkt, so dass eine vorgenommene Einordnung unter Einsatz ihrer Kenntnisse der Straftatbestände nur überprüft werden muss. Es geht also nur um das Aufspüren von Angaben, die nach dem mitgeteilten Sachverhalt unplausibel erscheinen. Die bloße Entscheidung zwischen falsch und richtig ist aber keine Beurteilung und keine Entscheidung im Tarifsinne (LAG Hessen 27.11.2011 - 2 Sa 921/01 -). Zum anderen hat die Klägerin bekundet, dass sie dann, wenn sich aus ihrer Sicht weitere Delikte ergeben, das Merkblatt an die Polizei zurückschickt, mit der Aufforderung, die von ihr benannten Delikte ggf. nachzutragen. Das bedeutet, dass die Klägerin in diesen Fällen lediglich eine Plausibilitätsprüfung bzw. Richtigkeitskontrolle vornimmt und die Beurteilung des Sachverhalts letztlich dem Polizeibeamten überlässt. Schließlich besteht kein Beurteilungs-, Gestaltungs- oder Ermessensspielraum. Es geht um eine kontrollierende Subsumtion des knappen Sachverhalts unter in Frage kommende Straftatbestände. Das belegen auch die von der Klägerin als Anlage K 4 zur Akte gereichten Merkblätter (Bl. 91 ff. d. A.). Die Klägerin hat dort ihre abweichende Beurteilung vermerkt und um Berichtigung oder ausführlichere Beschreibung des Sachverhaltes durch den Kriminalbeamten gebeten. Es geht jeweils darum, ob das angegebene oder ein verwandtes Delikt einschlägig ist.

Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung übereinstimmend erklärt, dass es Aufgabe des Kriminalbeamten ist, im Merkblatt eine mögliche KAN-Relevanz zu vermerken. Die Klägerin erhält also ein Merkblatt, aus dem die Beurteilung der KAN-Relevanz bereits hervorgeht. Nach Nr. 5.1 der Richtlinie für den Kriminalaktennachweis hat das Merkblatt die erforderlichen Informationen zu enthalten. Die Kriminalaktenhaltung prüft nach Nr. 5.2 dieser Richtlinie anhand der übersandten Unterlagen, ob sich aus der Sachverhaltsdarstellung die Zugangskriterien zum KAN nachvollziehen lassen. Das bedeutet, dass die Klägerin nur eine Plausibilitätsprüfung vornimmt, nämlich daraufhin, ob sich die KAN-Kriterien nachvollziehen lassen. Dabei prüft sie die KAN-Relevanz auf Grundlage der in Nr. 4 der Richtlinie für den Kriminalaktennachweis genannten und definierten Prüfungskriterien. Der zu prüfende Sachverhalt ist wiederum vorgegeben. Wie bei der Prüfung des Delikts handelt es sich auch hier um einen sich bei jedem Merkblatt wiederholenden Prüfungsschritt. Was und wie zu prüfen ist, ist mit großer Genauigkeit durch bindende Vorschriften vorgegeben. Die für das Tarifmerkmal der selbständigen Leistung erforderliche geistige Initiative fehlt.

Zu den Angaben in dem Merkblatt unter den Stichworten "DNA-Behandlung Info" und "ED-Behandlung Info" schaut die Klägerin in der Datenbank INPOL SH nach, ob ein zur Vorgangsnummer passender Datensatz vorhanden ist; falls ja, ändert sie die Einträge oder den Eintrag. Hierbei handelt es sich um eine bloße Datenbankabfrage. Weder bei der Abfrage, noch bei der Verwertung des Ergebnisses bestehen Handlungsspielräume. Solche Spielräume bestehen auch nicht, wenn die Klägerin die Angaben zur Person prüft. Dazu schaut sie in der Datenbank INPOL nach, ob es zu der Person bereits eine Akte gibt. Existiert keine Akte, ist die Prüfung abgeschlossen. Gibt es eine Akte, wird das Merkblatt der bestehenden Akte zugeordnet. Das Ergebnis der routinemäßigen Datenabfrage gibt die weitere Bearbeitung vor.

(c) Die Parteien sind sich, wie oben ausgeführt, darüber einig, dass der den Vorgang bearbeitende Kriminalbeamte mit der Übersendung des Merkblatts an die Kriminalaktenhaltung seine Entscheidung bekundet, dass er die Voraussetzungen des § 189 LVwG als erfüllt ansieht und folglich die Anlage einer Kriminalakte für geboten hält. Das darf nicht aus den Augen verloren werden, selbst wenn mit der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie nach Eingang des Merkblatts über Anlage oder Nichtanlage einer elektronischen Kriminalakte entscheidet und dazu nach der eKA-Richtlinie auch berufen ist. Es wird nicht verkannt, dass diese Entscheidung geistige Arbeit erfordert. Denn die in § 189 Abs. 1 Satz 4 LVwG genannten Voraussetzungen sind zu prüfen. Wiederum gilt aber, dass bereits ein positives "Votum", nämlich das des Polizeibeamten, vorliegt. Es geht also darum, ob sich das Votum nachvollziehen lässt. Wenn das der Fall ist, legt die Klägerin ohne weiteres eine Akte an. Hinzu kommt, dass bei jedem eingehenden Merkblatt routinemäßig die in § 189 Abs. 1 Satz 4 LVwG genannten Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen sind. Die Klägerin muss also nicht überlegen, wie es weitergeht, worauf es nun ankommt und was als nächstes zu geschehen hat. Worauf in dem mitgeteilten, von der Kriminalaktenhaltung hinzunehmenden Sachverhalt zu achten ist, ergibt sich nämlich im Einzelnen aus Nr. 3 der Ergänzenden Hinweise für die Erstellung und die Führung von Kriminalakten vom 27.11.2007 und Nr. 3.1.1 der KpS-Richtlinien vom 15.08.1994, unabhängig davon, dass deren Anwendbarkeit auf die elektronische Kriminalakte streitig ist. Das verdeutlicht die Prüfung bei Bagatelldelikten. Die Klägerin muss lediglich wissen, welche Delikte als Bagatelldelikt gelten. Dazu hat sie sich an den gemeinsamen Erlass des Innen- und Justizressorts "Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei" (Erlass II 30/3262 - 7 a SH/IV 423-19.14.2 vom 01.06.2010 zu orientieren. Die dort aufgezählten "einfachen Fälle" gelten als Definition für Bagatellkriminalität. Dagegen obliegt die Beurteilung, ob noch ein Bagatelldelikt vorliegt oder vielleicht doch die Grenze zum normalen Delikt überschritten ist, nach den Vorgaben der Richtlinien nicht der Klägerin, sondern der sachbearbeitenden Dienststelle. Geht der Polizeibeamte von einem Bagatelldelikt aus, dass aus seiner Sicht nicht ausnahmsweise die Anlage einer Kriminalakte rechtfertigt, übersendet er gar kein Merkblatt. Mit dieser Fragestellung ist die Klägerin also gar nicht befasst. Dafür, dass die Klägerin mit der Anlage oder Nichtanlage keine selbständige Leistung erbringt, spricht schließlich die Tatsache, dass sie keine Entscheidungsvermerke fertigt, nicht einmal, wenn sie von der Aktenanlage absieht.

(d) Die von der Klägerin nach Aktenanlage vorzunehmenden Eintragungen in die elektronische Kriminalakte, insbesondere die Aktualisierung und Berichtigung von Personendaten sowie die (Neu-)Festsetzung des Aussonderungsdatums erfüllen das Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistung gleichfalls nicht.

Die Überprüfung der Personendaten, auch der Abgleich mit Führungspersonalien in INPOL, ist nur eine leichte geistige Arbeit, die keine eigene geistige Initiative erfordert. Die Tätigkeit erschöpft sich in einem Datenabgleich. Nicht mehr als eine Pflege der Bestandsdaten stellt es dar, wenn die Klägerin bei Auswertung der ihr übermittelten Informationen Hinweise z. B. auf Gewalttätigkeit findet und daraufhin die Personenhinweise im Merkblatt ändert.

Bei der Erstanlage einer elektronischen Kriminalakte oder wenn schon eine solche Akte besteht und ein Merkblatt hinzukommt, gilt eine bindende Prüffrist von zwei Jahren. Die Klägerin muss keine Entscheidung treffen. Das gilt auch, wenn das Verfahren nach Ablauf der zweijährigen Frist noch nicht abgeschlossen ist. Denn dann wird nach Nr. 3.1.2 der eKA-Richtlinie eine jährliche Prüffrist festgelegt. Kann weder ein Verfahrensausgang noch ein Verfahrensstand festgestellt werden, wird das Merkblatt gelöscht.

Mit dem Arbeitsgericht ist die Berufungskammer nach den Erklärungen der Klägerin in der Berufungsverhandlung der Ansicht, dass auch die Überprüfung bzw. die (Neu-)Festsetzung von Aussonderungsfristen lediglich eine leichte geistige Arbeit ist. Wie die Klägerin vorzugehen hat, richtet sich nach dem zu den von ihr bearbeiteten Merkblättern mitgeteilten Verfahrensausgang. Die Mitteilung gibt damit die Prüfung vor. Die Klägerin hat nicht zu entscheiden, wie es weiter geht, worauf es ankommt und was als nächstes zu geschehen hat. Die einzelnen Fallgestaltungen sind insbesondere in Nr. 3 eKA-Richtlinien detailliert beschrieben.

Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wegen mangelnden Tatverdachts ist nur der aus dem Merkblatt ersichtliche Sachverhalt darauf zu untersuchen, ob ein polizeilicher Resttatverdacht besteht. Bejahendenfalls ist eine Frist zwischen 3 und 5 Jahren zu notieren. Von der Klägerin wird hier verlangt, dass sie das Merkblatt aufmerksam liest, und zwar auf Hinweise, dass die in Rede stehende Person deutlich als Täter identifiziert worden ist. Grundlage ist allein der Inhalt des Merkblatts. Hat das Verfahren mit einem Freispruch geendet, ist das Merkblatt grundsätzlich zu löschen. Nur in den von der Klägerin in der Berufungsverhandlung angeführten Einzelfällen, die sie allerdings nicht spezifiziert hat, trifft sie gemeinsam mit Kollegen oder Vorgesetzten eine Entscheidung über eine weitere Frist. Auch bei einer Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO ist die Prüfung vorgegeben. Die Klägerin nimmt nur dann eine Gesamtschau der Voraussetzungen des § 189 Abs. 1 LVwG vor, wenn es sich nicht um sog. Dazu-Erkenntnisse handelt. Die Klägerin räumt ein, dass es sich meistens um solche Erkenntnisse handelt. In diesen Fällen kommt es zu keiner Entscheidung, denn das Merkblatt bleibt dann in der Kriminalakte. Soweit es bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufbewahrungsfrist auf eine Wiederholungsgefahr ankommt, muss die Klägerin mit dem Begriff der Wiederholungsgefahr vertraut sein. Dazu muss sie in der Praxis nur wissen, welche Taten wiederholungsgeneigt sind. Das betrifft einen klar umrissenen Kreis von Delikten. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass neue Prüffristen nur innerhalb der in Nr. 3.1.3 der eKA-Richtlinien genannten Grenzen festgelegt werden können. Innerhalb dieser Vorgaben verbleibt keine nennenswerte Entscheidung mit Beurteilungsspielraum. Eine eigene geistige Initiative mit einem eigenen Arbeitsergebnis ist nicht zu entwickeln. Letztlich fallen die von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeiten bereits unter die Tatbestandsmerkmale "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse", die ihr unstreitig zugestanden werden.

(e) Soweit die Klägerin im Berufungstermin ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung von Prüffristen für die Aussonderung von DNA-Datensätzen geschildert hat, kann die Berufungskammer keine selbständigen Leistungen erkennen. Die Datensätze werden in Papierakten gesammelt. Die Klägerin legt die Akte an und überwacht, ob das entsprechende Merkblatt eingeht. Die Fristen sind je nach Datensatz vorgegeben. Entscheidungen hat die Klägerin nicht zu treffen. Erst wenn die Datensätze wegen Fristablaufs gelöscht werden müssten, recherchiert die Klägerin in der Datenbank INPOL-Zentral, ob dort Straftaten erwähnt sind, die DNA-Muster relevant sind. Falls das der Fall ist, werden die zur Löschung anstehenden Muster angeboten. Die Tätigkeit der Klägerin besteht daher im Wesentlichen in der Recherche. Dabei ist klar, wonach zu suchen ist. Nennenswerte eigene Entscheidungen trifft die Klägerin nicht.

(f) Wenn die Klägerin Auskünfte aus den Kriminalakten erteilt, muss sie je nach Anfrage bestimmte Teile des Akteninhalts wiedergeben. Eigene Beurteilungen und Wertungen sind hierbei nicht zu treffen. Die Auskünfte können allein aufgrund der vorausgesetzten gründlichen Fachkenntnisse erteilt werden.

(g) Die von der Klägerin handschriftlich ergänzten Angaben bei den Ausdrucken der ED-Behandlung aus INPOL erfordern ebenfalls keine selbstständigen Leistungen im Tarifsinne. Bei der Übernahme der auffälligen Personenmerkmale handelt es sich allenfalls um eine leichte geistige Arbeit. Die Klägerin hat sich die Fotos der Täter anzuschauen und Auffälligkeiten zu notieren. Ein irgendwie gearteter Abwägungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, wie er im Bereich der selbstständigen Leistungen gefordert wird, ist ihr nicht eingeräumt.

III. Die Klägerin trägt gem. § 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, sodass die Revision nicht zuzulassen war. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist einzelfallbezogen. In den fallübergreifenden Fragen zum Begriff der selbständigen Leistungen steht die Entscheidung im Einklang mit den vom 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 - entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. auch BAG 14.12.2005 - 4 AZR 560/04 - und 15.11.1995 - 4 AZR 557/94 -). Auch wenn die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein mit Urteil vom 24.11.2010 in der Sache 3 Sa 297/10 der Klage einer Kollegin der Klägerin stattgegeben hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht vor. Eine Divergenz liegt vor, soweit das Urteil des Landesarbeitsgerichts von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dies bedeutet, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz zu der gleichen Rechtsfrage in der Divergenzentscheidung des Divergenzgerichts abweicht. Bei der Entscheidung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts handelt es sich zwar um eine divergenzfähige Entscheidung. Die erkennende Kammer geht aber von denselben abstrakten Rechtssätzen aus wie die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts. Die erkennende Kammer kommt lediglich aufgrund des in diesem Verfahren geleiteten Vortrags, insbesondere der Erklärungen der Klägerin im Berufungstermin, zu einem anderen Ergebnis.

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