30.09.2009 | Stiftung & Strafrecht
Strafrechtliche Risiken für Stiftungsorgane
von RA Dr. Jörg Alvermann, FA für Steuerrecht, Köln
In den vergangenen Jahren wurde eine ganze Reihe von Organen gemeinnütziger, inländischer Stiftungen zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen. Sieht man einmal von den „klassischen“, kleineren Deliktsfällen im Umwelt- und Tierschutzbereich (z.B. Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Eingriff in den Straßenverkehr) ab, waren es vor allem wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen gegen Vorstände gemeinnütziger Stiftungen, die für Unruhe sorgten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über typische Wirtschaftsstraffälle in gemeinnützigen Stiftungen.
1. Steuerstrafrechtliche Risiken
Der Vorstand der gemeinnützigen Stiftung ist auch für die steuerlichen Erklärungspflichten der Stiftung verantwortlich. Gibt er vorsätzlich eine falsche Steuererklärung ab oder unterlässt er die rechtzeitige Erklärungsabgabe und führt dies zu einer unzutreffenden oder verspäteten Steuerfestsetzung, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erfüllt. Fehlt es am Vorsatz, kommt die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) in Betracht.
1.1 Der Umgang mit Spenden
Stellt das Stiftungsorgan unzutreffende Zuwendungsbestätigungen aus und ermöglicht dem „Spender“ hierdurch einen nichtgerechtfertigten Steuervorteil, macht sich das Stiftungsorgan der Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Spenders strafbar. Typische Fälle sind:
- Die überhöhte Zuwendungsbestätigung bei Geldspenden;
- die zu hohe Bewertung einer Sachspende;
- die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung für Geldzahlungen, denen eine verdeckte Gegenleistung an den Spender zugrunde liegt;
- die Zuwendungsbestätigung für Zuwendungen, die für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bestimmt sind.
1.2 Der falsche Zweckbetrieb
Rechtsprechung und Finanzverwaltung stellen hohe Anforderungen an die Steuerbefreiung als Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO). Behandeln die Stiftungsorgane einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Stiftung als (vermeintlichen) Zweckbetrieb zu Unrecht steuerfrei, begründet auch dies den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung. Ist den Stiftungsorganen bewusst, dass sie den Zweckbetriebsanforderungen nicht gerecht werden und suchen sie dennoch ihr Glück in der Erklärungsabgabe, überschreiten sie die Grenze zur vorsätzlichen Steuerverkürzung.
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