· Fachbeitrag · Stiftungsrechtsreform
Die Reform des Stiftungsrechts steht ‒ Überblick und Konsequenzen für die Praxis
von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München
| Das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ ist beschlossen. Die vom Stiftungssektor ersehnte Reform des Stiftungsrechts hat damit die entscheidenden Hürden genommen. Sie bringt die weitreichendsten Änderungen des Stiftungsrechts seit Anbeginn des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit sich. SB StiftungsBrief informiert über die wesentlichen Reforminhalte und Konsequenzen. |
Die wesentlichen Ziele der Stiftungsrechtsreform
Der verabschiedete Text des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (StiftR-VereinhG, BGBl. 2021 I, 2947 vom 22.07.2021, Abruf-Nr. 223639) basiert im Wesentlichen auf dem Regierungsentwurf vom 03.02.2021 (Abruf-Nr. 220357); dem sind diverse Vorentwürfe vorausgegangen (Referentenentwurf vom 28.09.2020, Diskussionsentwurf durch Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ vom Februar 2018). Damit wird das zentrale Kernanliegen der Reform erfolgreich abgeschlossen, den derzeit über die 16 Bundesländer zersplitterten Rechtszustand durch abschließende Regelung des Stiftungsprivatrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu vereinheitlichen.
Folglich wird die divergierende und damit schwer zu kontrollierende Anerkennungs- und Aufsichtspraxis der Landesbehörden bald beseitigt sein, die die Stiftungswelt gegenwärtig prägt und viele Stifter und Stiftungen als misslich empfinden: Die neuen abschließend geregelten Bestimmungen zum Stiftungsprivatrecht treten (erst) zum 01.07.2023 in Kraft. Die Bundesländer sollten damit genügend Zeit haben, ihre Landesstiftungsgesetze an das neue Bundesrecht anzupassen. Die unterschiedlichen landesrechtlichen Vorgaben u. a. zum Vermögen der Stiftung, zur Änderung der Satzung, zur Zu- und Zusammenlegung sowie zur Beendigung von Stiftungen sind von da an passé.
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