07.12.2010 | Nutzungsausfall
Warten auf das Gutachten und Überlegungszeit
Der Geschädigte darf zunächst den Eingang des Gutachtens abwarten. Danach steht ihm eine Überlegungszeit zu, innerhalb der er entscheidet, ob er reparieren lässt oder ein anderes Auto anschafft. Selbst wenn das Gutachten erst nach fünf Tagen vorliegt, geht das nicht zulasten des Geschädigten, wenn er auf den Zeitablauf keinen Einfluss hatte. Auch weitere drei Tage für die notwendigen Überlegungen sind nicht zu lang (AG Kirchhain, Urteil vom 19.3.2010, Az: 7 C 59/09; Abruf-Nr. 103405).
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Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 1 | ID 140670