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  • · Nachricht · Unfallschadensregulierung

    Wenn die Steuernummer in der Rechnung fehlt

    | Weil die Steuernummer auf der Rechnung fehlt, will der Versicherer den Schadenersatz nicht leisten. Darf er das? „Nein“ ist unsere Antwort an den fragenden Leser, und die Redaktion staunt wieder einmal über den Ideenreichtum der Versicherer, wenn es darum geht, sich vor Erstattungsleistungen zu drücken. |

     

    Frage: Durch einen EDV-Fehler in der Reparaturwerkstatt fehlte auf der Rechnung die Steuernummer. Ein Versicherer bemerkt das und stellt sich nun auf den Standpunkt, auf dieser Grundlage müsse er nichts bezahlen. Ist das richtig so?

     

    Antwort: Nein. Die Rechnung ist zwar fiskalisch betrachtet fehlerhaft. Aber das geht den Versicherer nichts an. Denn er zahlt ja niemals auf die Rechnung der Werkstatt, sondern auf den Erstattungsanspruch des Geschädigten in Haftpflichtfällen bzw. des Versicherungsnehmers in Kaskofällen.

     

    Deshalb steht ja auch nicht der Versicherer als Rechnungsempfänger im Adressfeld. Wenn Zahlungen des Versicherers bei der Reparaturwerkstatt eingehen, basiert dies lediglich auf den Abtretungen und Zahlungsanweisungen. Das dem Kunden zustehende Geld wird vom Versicherer also nur wunschgemäß auf deren Konto geleitet.

     

    Die Grundfrage ist längst vom BGH entschieden

    Deshalb gehen formale Fehler gleich welcher Art in der Rechnung den Versicherer nichts an. Fehler im Grundverhältnis schlagen eben generell nicht auf das Schadenrechtsverhältnis durch, wie der BGH in anderem, aber vergleichbaren Zusammenhang längst entschieden hat (BGH 9.10.07, VI ZR 27/07, Abruf-Nr. 073378).

     

    Der Versicherer hat auch keinen Nachteil, er ist nicht schutzwürdig

    Der einzig denkbare Nachteil, die Unzulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus der fehlerhaften Rechnung, trifft den Versicherer auch nicht, weil er ja nicht im Sinne eines Leistungsaustausches Mehrwertsteuer zahlt, sondern nur den Bruttoschaden des nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten bzw. Versicherungsnehmers ausgleicht. Bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten bzw. Versicherungsnehmern stellt sich die Frage für den Versicherer von vorneherein nicht, weil er nur den Nettobetrag auszahlt.

    Quelle: ID 42859204