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  • 01.08.2008 | Bundesdatenschutzgesetz gilt auch für Vereine

    Datenschutz im Verein: Diese Maßnahmen muss der Vorstand ergreifen

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    Datenschutz ist nicht nur in der politischen Öffentlichkeit ein wichtiges Thema. Auch Vereine müssen als Mitgliederorganisationen die entsprechenden rechtlichen Vorgaben einhalten. Welche Maßnahmen Sie als Vorstand ergreifen müssen, erläutert der folgende Beitrag. 

    Welche Daten müssen geschützt werden?

    Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als zentrale Norm des Datenschutzes sieht vor, dass der Einzelne davor geschützt werden soll, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 Absatz 1 BDSG). Personenbezogen – und damit schutzwürdig im Sinne des BDSG – sind damit zumindest die folgenden Daten, die ein Verein für seine Vereinsverwaltung erhebt:  

     

    • Name und Anschrift
    • Geburtsdatum
    • Eintrittsdatum
    • Bankverbindung (in der Regel)

     

    Diese Daten können sowohl von Mitgliedern bzw. Interessenten als auch von Arbeitnehmern des Vereins stammen. Dabei ist es irrelevant, ob die Daten in einer elektronischen Mitgliederverwaltung oder auf herkömmliche Weise in einer schriftlichen Mitgliederkartei erfasst werden. Der Schutz des BDSG umfasst sowohl das Erheben (Beschaffen), Verarbeiten (Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen) als auch das Nutzen (jede Verwendung) von Daten.