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  • 05.06.2009 | Vereinsrecht

    Die Entlastung des Vorstands

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    Die „Entlastung des Vorstands“ - um kaum ein vereinsrechtliches Thema ranken sich so viele Gerüchte und Halbwahrheiten. Anlass für uns, hier einmal Aufklärung zu betreiben. Erfahren Sie nachfolgend, welche Voraussetzungen für einen wirksamen Entlastungsbeschluss vorliegen müssen und welche Wirkungen eine Entlastung entfaltet.  

     

    Begriff der Entlastung

    Mit der Entlastung erklärt das zuständige Vereinsorgan, dass es die Geschäftsführung des Vorstands billigt. Zuständiges Organ ist - wenn die Satzung nichts anders regelt - die Mitgliederversammlung. Sie erklärt sich mit der Tätigkeit des Vorstands einverstanden und verzichtet durch die Entlastung darauf, Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.  

     

    Diese Verzichtswirkung gilt jedoch nur für die Tatsachen, die dem zuständigen Organ bekannt sind oder bekannt sein mussten. Wenn der Vorstand also beispielsweise die Mitgliederversammlung über eine finanzielle Fehlspekulation nicht aufklärt, ist der Entlastungsbeschluss für dieses Fehlverhalten ohne Wirkung. Der Verein kann nach wie vor Schadenersatzansprüche geltend machen.  

     

    Zuständigkeit für Erteilung der Entlastung

    Welches Organ für die Erteilung der Entlastung zuständig ist, ergibt sich in der Regel aus der Satzung. Üblicherweise wird die Mitgliederversammlung für die Entlastung zuständig sein. Wie bei anderen Beschlüssen der Mitgliederversammlung auch, muss der Antrag auf der Tagesordnung aufgenommen worden sein. Hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse kommt es ebenfalls auf die Satzungsregelung an. Fehlt eine besondere Regelung, entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§ 32 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).  

     

    Geltungsbereich der Entlastung

    Der Geltungsbereich in persönlicher Hinsicht bezieht sich zunächst auf die Mitglieder des Vorstands. Hier kommt es auf die ordnungsgemäße Bestellung des Vorstands nicht an, sodass beispielsweise auch einem faktischen Vorstand die Entlastung erteilt werden kann. Hat der Verein einen Besonderen Vertreter bestellt, kann sich die Erforderlichkeit der Entlastung auch für dieses Amt ergeben.  

     

    Wurde ein mehrgliedriger Vorstand bestellt, ist sowohl eine Gesamt- als auch eine Einzelentlastung möglich. Welche Form der Entlastung möglich ist, ergibt sich aus der Satzung oder aus einer entsprechenden Vereinsordnung („Versammlungsordnung für die Mitgliederversammlung“). Fehlt eine entsprechende Regelung, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Form der Entlastung.  

     

    Zeitlich wird sich die Entlastung üblicherweise auf den Zeitraum zwischen den beiden Mitgliederversammlungen beziehen. Aus der Satzung kann sich aber auch ergeben, dass die Entlastung für das letzte Geschäftsjahr erteilt wird.  

     

    Grundlage der Entlastung

    Wie bereits oben ausgeführt, kann sich die Entlastung nur auf Tatsachen beziehen, die der Mitgliederversammlung bekannt sind. In der Regel legt der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Geschäfts- oder Rechenschaftsbericht ab. Dieser - eventuell um Anlagen wie Jahresrechnung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergänzte - Rechenschaftsbericht ist dann Grundlage des Entlastungsbeschlusses.  

     

    Zwischen dem Bericht des Vorstands und der Entlastungswirkung besteht demnach ein Zusammenhang: Je gründlicher und umfassender der Vorstand seine Tätigkeit in den Berichten erläutert, umso umfangreicher ist die Verzichtswirkung der Entlastung.  

     

    Ob Berichte der Kassenprüfer als Grundlage für einen Entlastungsbeschluss dienen können, hängt vom Einzelfall ab. Hier muss zunächst auch der konkrete Auftrag an die Kassenprüfer gesehen werden und ob dieser geeignet ist, umfassend über die Tätigkeit des gesamten Vorstands zu informieren.  

     

    Stimmrecht des Vorstands

    Mit der Entlastung erklären die Mitglieder, dass sie darauf verzichten, gegenüber dem Vorstand Regressansprüche geltend zu machen. Deshalb kann der Vorstand bei seiner Entlastung nicht mit abstimmen (§ 34 BGB). Soll bei einem Gesamtvorstand den jeweils einzelnen Vorstandsmitgliedern die Entlastung erteilt werden, können die weiteren Vorstandsmitglieder nur dann abstimmen, wenn gewährleistet ist, dass sie bei allen Geschäften, die unter die Entlastung fallen, nicht beteiligt waren.  

     

    Verweigerung der Entlastung

    Ein gesetzlicher Anspruch auf Entlastung besteht im Vereinsrecht nicht. Dieser Anspruch kann sich nur aus der Satzung oder dem Gewohnheitsrecht ergeben.  

     

    Verweigert die Mitgliederversammlung die Entlastung grundlos, kann der Vorstand nur dann eine Klage gegen den Verein auf Erteilung der Entlastung erheben, wenn er einen solchen Anspruch aus der Satzung oder dem Gewohnheitsrecht hat.  

     

    Hat die Mitgliederversammlung die Entlastung zurecht verweigert, hat der amtierende Vorstand die Aufgabe, bestehende Ansprüche durchzusetzen. Er macht sich unter Umständen regresspflichtig, wenn er diese Durchsetzung unterlässt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch als oberstes Organ von einer Verfolgung und Durchsetzung absehen.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 14 | ID 127606