· Fachbeitrag · Vereinsführung
Satzungsoptimierung: Die besten Empfehlungen für gemeinnützige Organisationen - Teil 3
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Das Recht des Vereins ergibt sich aus seiner Satzung. So bestimmt es § 25 BGB . Nutzen Sie deshalb die Möglichkeiten zur Satzungsgestaltung, die das Vereinsrecht und die Rechtsprechung bieten und schneiden Sie Ihre Satzung auf die Bedürfnisse Ihres Vereins bestmöglich zu. Profitieren Sie nachfolgend von konkreten Vorschlägen für die Regelung der Verwaltung der Finanzen des Vereins und deren Kontrolle. |
Die Finanzen des Vereins
Dem vertretungsberechtigten Vorstand (§ 26 BGB) obliegt die Verwaltung der Mittel des Vereins. Er entscheidet über die Mittelverwendung. Bei der laufenden Mittelverwendung ist eine Planung in der Form eines Haushaltsplans sinnvoll und hilfreich. Sie gibt dem Vorstand einen Überblick über die Finanzsituation des Vereins. Dies ist auch aus Haftungsgründen (§ 42 Abs. 2 BGB) empfehlenswert.
Satzungsklausel / Aufstellung eines Haushaltsplans |
Der Vorstand des Vereins ist insbesondere zuständig für:
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