· Fachbeitrag · Mitgliederversammlung
Mitbestimmung im Verein: Mit dem Minderheitenverlangen nach § 37 BGB richtig umgehen
von Rechtanwalt Michael Röcken, Bonn
| Das Leben eines Vereins wird sowohl durch die Mitglieder als auch durch den Vorstand bestimmt. Während der Vorstand das „Tagesgeschäft“ erledigt, können die Mitglieder nur auf der Mitgliederversammlung Einfluss nehmen. Weigert sich der Vorstand, eine Mitgliederversammlung durchzuführen oder bestimmte Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, bietet das BGB zum Schutz der Mitglieder das Minderheitenbegehren an. Erfahren Sie, wie der Vorstand und die Mitglieder mit dem Instrument richtig umgehen. |
Mitgliedsversammlung als das Mitbestimmungsinstrument
Wenn Mitglieder auf das operative Geschäft des Vereins Einfluss nehmen können, dann über die Mitgliederversammlung (MV). In der Regel beraumt der Vorstand die MV an und legt die Tagesordnung fest. Üblicherweise legt die Satzung fest, in welchen Abständen die MV durchgeführt werden muss. Fehlt eine Regelung, muss sie einberufen werden, „wenn das Interesse des Vereins es erfordert“ (§ 36 BGB). Darunter fallen auch die außerordentlichen MV.
Weigert sich der Vorstand, eine MV durchzuführen, sei es die „ordentliche“ oder eine „außerordentliche“, oder bestimmte Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, bietet das BGB zum Schutz der Mitglieder das Minderheitenbegehren an (§ 37 BGB).
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