· Fachbeitrag · Vereinsmanagement
Jugendschutz im Verein: Gesetzliche Forderung nach erweiterten Führungszeugnis umsetzen
| Viele Vereine organisieren verschiedenste Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen. Der Gesetzgeber sieht hier seit dem Jahr 2012 vor, dass vorbestrafte Mitarbeiter und Helfer in diesen Jugendeinrichtungen nicht eingesetzt werden dürfen (Bundeskinderschutzgesetz). Um dies sicherzustellen, muss der Verein von Ehrenamtlichen, die Kinder oder Jugendliche betreuen, ein „erweitertes Führungszeugnis“ verlangen. Erfahren Sie nachfolgend, welche Konsequenzen sich für den Verein ergeben und welche Mittel er hat, wenn sich Mitarbeiter weigern, ein solches Führungszeugnis vorzulegen. |
Der gesetzliche Hintergrund
Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen durch Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe (Vereine) sicherstellen, dass letztere für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat im Sinne diverser Paragrafen des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Sexualstraftaten gegen Kinder und Jugendliche.
Wichtig | Das Gesetz verlangt eine rechtskräftige Verurteilung. Es reicht nicht, dass gegen die Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Anklage erhoben wurde. Derartige Anhaltspunkte sollten Sie jedoch bei dem Einsatz der Personen berücksichtigen, weil es in diesen Fällen an der persönlichen Eignung fehlen kann.
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