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  • · Fachbeitrag · Vereinsorganisation

    Vereinsvorstand - Haftungsvermeidung durch Ressortverantwortung und -verteilung

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    | Der Vorstand eines Vereins ist verantwortlich für die Geschäftsführung im Verein. Werden Aufgaben nicht oder nicht ausreichend erledigt, kann der Vorstand dafür haften. Wegen des Grundsatzes der Gesamtverantwortung haften alle Vorstandsmitglieder gemeinsam - unabhängig vom Verursacher. Vorstände, die diese „Sippenhaftung“ vermeiden wollen, sollten dazu ein Instrument nutzen: Die Ressortverantwortung bzw. -aufteilung. |

    Die Grundsätze zur Vorstandshaftung

    Der Vorstand kann gegenüber dem Verein (Innenhaftung) und gegenüber Dritten („Außenhaftung“) haften. Das jedoch nur, wenn er einen Schaden zu verantworten hat. Ob überhaupt und in welchem Maße gehaftet wird, richtet sich nach dem Grad der Pflichtverletzung. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 276 BGB) besteht eine Haftung nur im Fall von Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

     

    Bei der Fahrlässigkeit unterscheidet das Gesetz zwischen der einfachen und der groben Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Grob fahrlässig ist ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten müssen.