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  • 02.01.2008 | Arbeitshilfen

    BMJ gibt Haftkostenbeitrag 2008 bekannt

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Wird der Schuldner verhaftet, muss ein Haftkostenbeitrag entrichtet werden, für den der Gläubiger neben dem Schuldner haftet. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schuldner unberechtigt die Abgabe der eV verweigert oder gegen ihn Zwangshaft oder Ordnungshaft anzuordnen ist. Dabei muss der Gläubiger nicht die gesamten Haftkosten tragen, sondern nur einen Haftkostenbeitrag. Das BMJ hat aufgrund § 50 Abs. 2 StVollzG und § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV den monatlichen Haftkostenbeitrag nun für das Jahr 2008 bekannt gemacht (Bundesanzeiger Nr. 195 v. 17.10.06, S. 6730). Dabei ist danach zu differenzieren, wo die Verhaftung erfolgt.  

     

    Haftkostenbeitrag in den alten Bundesländern

    Für die alten Bundesländer mit Ausnahme von Berlin wurde der Haftkostenbeitrag für das Jahr 2008 wie folgt festgesetzt:  

     

    1. Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und Auszubildende

    Für Unterkunft: