10.03.2009 | Arbeitsrecht
Vorbereitung und Durchführung eines Praxis(ver)kaufs aus arbeitsrechtlicher Sicht
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Rehborn und Rechtsanwalt Daniel Renger, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund
Ein Praxisverkauf muss durch den Veräußerer, wie auch durch den Erwerber, sorgsam vorbereitet werden. Dieser Beitrag zeigt arbeitsrechtliche Fehler und Fallen beim Praxisverkauf auf und gibt konkrete Empfehlungen für eine mögliche Gestaltung.
Offenlegung der arbeitsvertraglichen Unterlagen
Bei einer Praxisveräußerung sollte der Praxisverkäufer dem Praxiskäufer die bestehenden Anstellungsverhältnisse wahrheitsgemäß offenlegen und die Arbeitsverträge sowie Gehaltsabrechnungen zur Einsichtnahme und Überprüfung zur Verfügung stellen, da dieser die Anstellungsverhältnisse zu unveränderten Bedingungen übernehmen muss. Häufig werden zum Beispiel ruhende Anstellungsverhältnisse (Elternzeit etc.) bei der Bestandsaufnahme vergessen. Offenbart der Praxisverkäufer nicht die gesamten Anstellungsverhältnisse, läuft er Gefahr, dass der Praxisübergabevertrag später angefochten wird und/oder er sich schadenersatzpflichtig macht.
Der Käufer muss nicht nur auf die Arbeitsvertragsinhalte achten, er sollte auch die Gehaltsabrechnungen der letzten Jahre auswerten. Nur hierdurch kann er sich einen Überblick über seine künftigen finanziellen Verpflichtungen verschaffen. Aus den Gehaltsabrechnungen werden Zahlungsverpflichtungen wie Gratifikationszahlungen ersichtlich, die in den Arbeitsverträgen nicht ausdrücklich genannt sind. Es ist darauf zu achten, dass Angestellte auch ohne schriftliche Vereinbarung einen Anspruch auf Gratifikationszahlungen erlangen können.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch mündlich abgeschlossene oder geänderte Arbeitsverträge rechtlich wirksam sind. Daher sollte sich der Praxiskäufer im Kaufvertrag versichern lassen, dass keine Verbindlichkeiten bestehen, die nicht aus den in die Anlage zum Vertrag aufzunehmenden Unterlagen (Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen) ersichtlich sind. Fehlen schriftliche Arbeitsverträge oder existieren mündliche Zusatzvereinbarungen, muss der Käufer sich den Inhalt von dem Verkäufer schriftlich bestätigen lassen. Der Käufer sollte sodann den Inhalt dieser mündlich geschlossenen Arbeitsverhältnisse oder Zusatzvereinbarungen schriftlich mit den Angestellten vereinbaren.
Keine Änderung der Arbeitsverträge vor Übergabe
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