01.02.2005 | Praxismietvertrag. Teil 2
Mietvertrag der Zahnarztpraxis: Vorsicht Falle – insbesondere beim Praxisverkauf!
Der erste Teil des Beitrages zum Mietvertrag der Zahnarztpraxis im letzten „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ befasste sich mit der genauen Beschreibung des Mietobjekts, der Laufzeit des Vertrages sowie mit den maßgeblichen Regelungen beim Mietzins, den Nebenkosten und der Kaution. Der folgende zweite Teil des Beitrages thematisiert nun weitere wichtige Regelungsbereiche im Mietvertrag aus Sicht des Zahnarztes, die in der täglichen Praxis immer wieder zu Problemen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Vermieter führen.
Einbauten, Umbauten und Rückbaupflichten
Regelmäßig werden die angemieteten Räumlichkeiten nach den individuellen Wünschen des Mieters mehr oder weniger aufwändig umgebaut. Diese Maßnahmen beinhalten zum Beispiel gestalterische Elemente, eine neue Raumaufteilung oder notwendige Installationen.
Im Rahmen des Mietvertrages ist darauf zu achten, dass derartige Maßnahmen nach den Vorstellungen des Mieters durchgeführt werden können und bei Beendigung des Mietverhältnisses möglichst keine so genannten Rückbauverpflichtungen zu erfüllen sind. Der Mieter sollte also nicht verpflichtet sein, bei Auszug den ursprünglichen Zustand der Praxisräume wieder herstellen zu müssen.
Rückbauverpflichtungen, insbesondere wenn der Umfang nicht exakt beschrieben ist, schrecken bei einem Praxisverkauf in besonderem Maße potenzielle Kaufinteressenten ab oder führen dazu, dass Abschläge vom Kaufpreis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hingenommen werden müssen. Sofern im Mietvertrag diesbezüglich keine Regelungen enthalten sind oder der Vermieter den Um- und Einbauten über das Ende des Mietverhältnisses hinaus nicht ausdrücklich zugestimmt hat, wird der Mieter die Mieträumlichkeiten in dem Zustand zurückzugeben haben, in dem er sie seinerzeit übernommen hat, was mit enormen Kosten verbunden sein kann.
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