· Nachricht · Sozialgericht München
Fachzahnarzt für Oralchirurgie ist mit Zahnärzten der Gebietsbezeichnung „Oralchirurgie“ zu vergleichen
| „Ist Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Gesamtabrechnung, sind die Prüfgremien grundsätzlich verpflichtet, einen Fachzahnarzt für Oralchirurgie mit Zahnärzten mit der Gebietsbezeichnung ‚Oralchirurgie‘ zu vergleichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Facharzt für Oralchirurgie ausschließlich oder fast ausschließlich chirurgische Leistungen erbringt und auf Überweisung hin tätig wird.“ ‒ So lautet der Leitsatz eines aktuellen Urteils des Sozialgerichts München vom 05.07.2017 (Az. S 38 KA 5178/16 ). |
Hintergrund dieser Entscheidung: Der Beschwerdeausschuss der Kammer Nordbayern hatte im Zuge einer statistischen Durchschnittsprüfung den Fachzahnarzt für Oralchirurgie mit allen Vertragszahnärzten verglichen. Das Sozialgericht entschied, dass bei einer Gesamtabrechnung ‒ wie das hier der Fall war ‒ der
Oralchirurg nur mit Zahnärzten verglichen werden dürfte, die ebenfalls diese Zusatzbezeichnung führen.
Zwar berief sich der Beschwerdeausschuss auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.12.2005 (Az. B 6 KA 4/05 R). Dieses Urteil betraf jedoch nur den Fall der Wirtschaftlichkeitsprüfung von Einzelleistungen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die in der Regel von allen Zahnärzten erbracht werden.