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  • Folgen von Trennung und Scheidung (Teil 1)

    Steuerklärung im Trennungsjahr

    Die Trennung vom Ehepartner hat nicht nur zivilrechtliche, sondern auch steuerliche Konsequenzen. In dieser und in der nächsten Ausgabe zeigen wir Ihnen die steuerlichen Konsequenzen auf.

    1. Welche Veranlagungsmöglichkeiten haben Ehegatten?

    Folgende drei Fälle sind zu unterscheiden:

    • Ehegatten, die zusammenleben, können wählen, ob sie getrennt oder gemeinsam veranlagt werden wollen.
    • Die Ehegattenveranlagung ist ab dem Veranlagungszeitraum ausgeschlossen, in dem die Eheleute ganzjährig getrennt leben. In diesem Fall ist zwingend die Einzelveranlagung durchzuführen. Auf den Zeitpunkt der Scheidung kommt es nicht an.
    • Im Trennungsjahr selbst steht den Ehegatten das Veranlagungswahlrecht noch zu.

    Beispiel: Veranlagung im Trennungsjahr

    Die Eheleute X haben sich in der Silvesternacht gestritten. Am 1. Januar 1998 beschließen sie, sich sofort zu trennen. Am 2. Januar zieht Frau X zu ihrer Mutter.
     
    Lösung: Die Eheleute X lebten hier zu Anfang des Jahres noch nicht dauernd getrennt. Sie können für den Veranlagungszeitraum 1998 noch zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung wählen.

    2. Wann geht das Finanzamt von einer dauernden Trennung aus?

    Die Eheleute leben im steuerlichen Sinne dauernd getrennt, wenn anzunehmen ist, daß sie die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer aufgelöst haben. Solange die Ehegatten noch in einer gemeinsamen Wohnung leben, geht das Finanzamt vom Bestehen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aus. Die Finanzbeamten sind gehalten, den Angaben in der Steuererklärung grundsätzlich Glauben zu schenken.

    Eine bereits aufgehobene Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zum Beispiel im Rahmen eines Versöhnungsversuchs neu aufleben. In diesem Fall können die Ehegatten das Veranlagungswahlrecht wieder in Anspruch nehmen. So lautet jedenfalls eine Entscheidung des Finanzgerichtes (FG) Köln, gegen die allerdings noch ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist (FG Köln, Urteil vom 21.12.1993, Az: 2 K 4543/92, EFG 1994, 791; BFH,  Az: III R 202/94).

    Hinweis: Von einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist nach Auffassung der Finanzverwaltung erst auszugehen, wenn die Ehegatten zumindest mehrere Wochen zusammengelebt haben. Gelegentliche gemeinsame Übernachtungen, ein gemeinsamer Urlaub oder mehrtägige Besuche reichen nicht aus.

    3. Lohnt sich eine Zusammenveranlagung im Trennungsjahr?

    Bei einer Zusammenveranlagung wird der „Splittingtarif“ angewendet. Dabei werden die Eheleute so behandelt, als hätten sie beide gleich viel verdient. Dadurch wird der Steuersatz niedrig gehalten.  Die steuerliche Entlastungswirkung ist um so größer, je weiter die von den Ehegatten erzielten eigenen Einkünfte der Höhe nach auseinander liegen. Der maximale Splittingvorteil (ein Ehepartner erzielt alle, der andere überhaupt keine steuerpflichtigen Einkünfte) beträgt rund 22.000 DM. Ein weiterer Vorteil der Zusammenveranlagung liegt darin, daß verschiedene Steuervergünstigungen wie zum Beispiel der Sparerfreibetrag steuerlich ausgenutzt werden können, die sich bei einer Einzelveranlagung der Eheleute nicht auswirken würden.

    Eine getrennte Veranlagung rechnet sich demgegenüber nur in Ausnahmefällen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn

    • ein Partner dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte erzielt (zum Beispiel Arbeitslosengeld),
    • einer der Partner einen Verlustabzug nach Paragraph 10d Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nehmen kann oder
    • der Gesamtbetrag der gemeinsamen Einkünfte der Ehepartner die für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung selbstgenutzten Wohneigentums maßgeblichen Grenzen übersteigt.

    4. Was tun, wenn einer der Ehegatten nicht mitspielt?

    Die Zusammenveranlagung erfordert grundsätzlich einen gemeinsamen Antrag der Eheleute. Gleichwohl führt das Finanzamt eine gemeinsame Veranlagung durch, wenn der ablehnende Ehegatte keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte erzielt hat. Gleiches gilt, wenn diese so gering sind, daß sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zu einer Einkommensteuerfestsetzung führen.

    Ein Ehegatte muß der Zusammenveranlagung zudem zustimmen, wenn er dadurch keine Nachteile erleiden würde oder sich der von dieser Veranlagung profitierende Ehegatte verpflichtet, etwaige dem Ex-Partner dadurch entstehende Mehrbelastungen auszugleichen (OLG Köln, Urteil vom 3.5.1996, Az: 25 WF 55/96, OLG-Report 1996, 255).

    5. Lohnsteuerklassen im Trennungsjahr

    Im Trennungsjahr stehen den Ehegatten grundsätzlich noch nach ihrer Wahl die Steuerklassen III bis V zu. Häufig wird es sich bei Ehegatten, die die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben, aber anbieten, die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in IV/IV ändern zu lassen, um so hohe Lohnsteuerabzüge in der Steuerklasse V zu vermeiden.

    6. Steuererstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche

    Ehegatten müssen für die sich aus einer gemeinsamen Veranlagung ergebende Einkommensteuer gemeinsam geradestehen. Bei Steuernachforderungen kann allerdings jeder Ehegatte beim Finanzamt beantragen, seine Haftung auf denjenigen Betrag zu beschränken, der seinem exakten Anteil an der Steuerschuld entspricht. Erstattungsansprüche der Eheleute kann das Finanzamt an jeden der Ehegatten auszahlen, solange ihm keine Umstände bekannt sind, die darauf hindeuten, daß sich die Eheleute getrennt haben. Erstattungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnungdie zur Erstattung führenden Steuerzahlungen bewirkt worden sind. Können sich die Eheleute über die Verteilung des Erstattungsbetrages nicht einigen, kann das Finanzamt auf Antrag über die Aufteilung der Steuererstattungsansprüche entscheiden.

    Quelle: Zahnärzte-Wirtschaftsdienst - Ausgabe 06/1998, Seite 10

    Quelle: Ausgabe 06 / 1998 | Seite 10 | ID 108452