· Fachbeitrag · Datenschutz
Gibt es einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach dem Datenschutz?
| Der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des ArbN kann sich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Art. 17 Abs. DS-GVO als Unterfall der Löschung der betreffenden personenbezogenen Daten ergeben. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten in der Berufung noch über einen Anspruch des ArbN auf ausstehende Reisekosten und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Der ArbG betreibt bundesweit an etwa 90 Standorten Sonderpostenmärkte. Der ArbN war von 2014 ‒ unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit 2011 ‒ bis Mitte 2017 als Marktleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des ArbN zum 30.6.17.
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