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  • · E-Commerce

    Grundpreisangabepflicht bei einem Set aus Teesorten verschiedener Geschmacksrichtungen

    Bild: © Sergey Ryzhov - stock.adobe.com

    von RA, FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg (www.anwalt-siegburg.de)

    | Bei der Bewerbung eines Tee-Sets in verschiedenen Geschmacksrichtungen muss kein Grundpreis genannt werden, da die Ausnahmevorschrift in § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV anwendbar ist (OLG München 28.10.19, 29 W 1235/19). |

    Sachverhalt

    Ein im Online-Handel mit Lebensmitteln tätiges Unternehmen hatte über einen eigenen Webshop, der sich auch an Verbraucher richtete, Chai Latte Teesorten mit insgesamt elf verschiedenen Geschmacksrichtungen beworben, wobei eine Auswahl von jeweils vier Teesorten im Set (vier Teedosen) gekauft werden konnte. Die Füllmengen der in kleinen Dosen abgepackten Geschmacksvariationen der Teesorten beliefen sich auf 337 g bis 398 g pro Dose. Die Online-Händlerin bot ihren Kunden an, selbst Warengebinde (Vierer-Sets) zu konfigurieren. Der Kunde konnte im Onlineshop für alle vier Sorten eine Auswahl treffen, bevor er diese in den Warenkorb legte. Ausdrücklich ließ die Händlerin auch die Option zu, Teedosen mit denselben Geschmacksrichtungen auszuwählen.

     

    Wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe mahnte ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierter Verband die Händlerin ab. Da diese die geforderte Unterlassungserklärung unter Hinweis auf die für zusammengesetzte Warenpräsentationen geltende Ausnahmevorschrift (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV) verweigerte, beantragte der Verband den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Augsburg. Dieses wies den Verfügungsantrag mit der Begründung zurück, verschiedene Teesorten seien „verschiedenartige Erzeugnisse“ i. S. des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV (14.8.19, 1 HK O 2795/19). Dagegen legte der Verband sofortige Beschwerde ein, die beim OLG München erfolglos blieb.