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  • · Haftung

    Sorgfaltspflichten für Online-Händler nach der Abmahnung

    Bild: © fotomek - stock.adobe.com

    von Diplom-Wirtschaftjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Abmahnungen sind ärgerlich, aber oft auch berechtigt. Online-Händler, die eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten zuvor alle Verstöße, die noch vorhanden sind, abstellen. Dazu gehört auch die Leerung des Google-Caches. |

    Hintergrund

    Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass Online-Händler eine Unterlassungserklärung abgeben, mit der sie sich unter Versprechen einer Vertragsstrafe dazu verpflichten, bestimmte Werbeaussagen zu unterlassen. Einige Tage nach der Abgabe dieser Erklärung kommt dann wieder Post vom Abmahner, in der er die Zahlung der Vertragsstrafe geltend macht, weil die entsprechenden Werbeaussagen noch im Internet zu finden waren. Händler wundern sich dann oft, weil sie die Aussagen auf ihrer Website entfernt haben. Dabei bedenken sie nicht: Insbesondere in Suchmaschinen dauert es eine Weile, bis alte Inhalte entfernt und neue eingestellt werden. Für diese Zeit haftet man, hat das OLG Frankfurt (22.8.19, 6 U 83/19) noch einmal festgestellt.

    Was war passiert?

    Der betroffene Online-Händler wurde wegen eines „Klassikers“ abgemahnt: Er warb mit einer Garantie, ohne die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen und Informationspflichten zu erfüllen. Der Händler sah seinen Verstoß ein und gab eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Auf seiner Website löschte er die beanstandete Werbung umgehend. Allerdings stellte er erst 14 Tage später bei Google den Antrag auf Aktualisierung des Google-Caches. Im Google-Snippet war diese Werbeaussage aber noch enthalten.