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  • · Wettbewerbsrecht

    Kein Fernabsatzvertrag: Warenpräsentationen im Internet und Vertragsschluss in den Geschäftsräumen des Unternehmers

    Bild: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von RA Guido Vierkötter, LL.M., Neunkirchen-Seelscheid

    | Ein Kfz-Händler, der auf einer Website Fahrzeuge präsentiert und dessen ‒ vom Verbraucher zu unterzeichnendes ‒ Bestellformular für die Annahme der Bestellung des Verbrauchers (u. a.) die Übergabe durch den Unternehmer voraussetzt, schließt keinen Fernabsatzvertrag i. S. d. § 312c Abs. 1 BGB, sofern er dem Verbraucher nicht die Möglichkeit der Anlieferung des Kfz anbietet und der Verbraucher das Kfz daher abholen muss (LG Osnabrück 16.9.19, 2 O 683/19, Abruf-Nr. 211500 ). |

    Sachverhalt

    Ein Kfz-Händler hatte auf einer Internetplattform den Verkauf eines Kfz beworben. Dort fanden sich weder ein „Kauf-mich-Button“ o. Ä. noch Hinweise zur Anlieferung des Fahrzeugs nach dessen Erwerb. Aufgrund der Bewerbung des Fahrzeugs meldete sich ein Verbraucher telefonisch bei dem Unternehmer und teilte ihm seine Kaufabsicht mit. Der Unternehmer übersandte dem Verbraucher daraufhin per E-Mail ein Formular für die Bestellung des Kfz und bat ihn, dieses (per E-Mail) ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden.

     

    Nach den Angaben in diesem Bestellformular wird der Kaufvertrag abgeschlossen, „wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in den Gebrauchtfahrzeugverkaufsbedingungen geregelten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt“. Zudem wird dort unter „Zahlungsweise und sonstige Vereinbarungen“ ausgeführt: „Bezahlung vorab per Überweisung. Auslieferung nach Geldeingang bei der g…“. Eine Widerrufsbelehrung fand sich dort hingegen nicht.