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· Abmahnung

Vorsicht: In Abmahnung muss die Pflichtverletzung konkret und bestimmt dargestellt werden

Bild: © fovito - stock.adobe.com

| In einer Abmahnung muss der Anlass und die Eigenart einer beanstandeten Pflichtverletzung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkret und bestimmt dargestellt werden. |

 

Hierauf hat das LAG Köln hingewiesen (19.4.18, 7 Sa 625/17, Abruf-Nr. 204660). Die Richter begründeten das damit, dass eine zur Personalakte genommene Abmahnung regelmäßig Relevanz für mehrere Jahre hat. Daher müsse der Vorwurf über Jahre hinweg rekonstruierbar bleiben. Das gelinge nur, wenn der Vorwurf nachvollziehbar und konkret geschildert werde.

 

TIPPS | Für Abmahnungen gibt es keine Formvorschrift.

  • Es zählt allein Ihre dezidierte Beschreibung des Fehlverhaltens (Verstoß, Ort, Zeit).
  • Formulieren Sie so klar, dass beim Mitarbeiter kein Zweifel aufkommt.
  • Allgemeine Worthülsen taugen nichts - Beispiele: „fehlendes Engagement“, „mangelhafte Arbeitseinstellung“ oder allgemein „Unzuverlässigkeit“.
  • Die Abmahnung trägt Datum und Unterschrift.
  • Lassen Sie sich den Erhalt der Abmahnung (Kopie) für die Personalakte quittieren.
 

Weiterführende Hinweise

  • CE-Download: Muster für „Aufhebungsvertrag“ ‒ Abruf-Nr. 44972053
  • CE-Download: Muster für „Abwicklungsvertrag“ ‒ Abruf-Nr. 44972055
  • Jack Nasher: Erkennen Sie Lügen, aber agieren Sie mit Bedacht! ‒ Abruf-Nr. 44865526
Quelle: ID 45537695