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· Coronakrise

Bund übernimmt jetzt auch Beraterkosten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Bild: ©NDABCREATIVITY - stock.adobe.com

| Kurzarbeit, Produktionsausfall, Schließungen ... der Druck auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Freiberufler wächst. Als betroffenes Unternehmen können Sie sich jetzt externe Unternehmensberater vom Bund bezahlen lassen ‒ für deren Bemühungen bei der Wiederherstellung Ihrer Liquidität ‒ aber auch, um neue Geschäftsfelder, Digitalisierung oder andere Leistungen zu finanzieren. Wichtig ist, dass die Beratung im Kontext zur Coronakrise steht. Prüfen Sie dieses Angebot jetzt! |

 

Das Modul „für Corona betroffene KMU und Freiberufler“ ergänzt als Sofortprogramm bis 31. Dezember 2020 die bestehende „Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows“ des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi). Der Zuschuss kann bis zu 100 % betragen, maximal jedoch 4.000 Euro. Achten Sie also darauf, wie teuer die Beraterrechnung wird!

 

Tipp | Sie können auch mehrere Berater damit bezahlen, soweit die 4.000 Euro insgesamt nicht überschritten werden.

Die Details der Neuregelung

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden ‒ und das müssen Sie auch begründen! Es heißt: „Die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf den Antragsteller und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen sind vom Beratungsunternehmen im Beratungsbericht nachvollziehbar darzustellen.“
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  • Grundsätzlich können Sie für Ihr Unternehmen oder als Freiberufler das Beratergeld beziehen, wenn sie sich an die Rahmenrichtlinie halten. Informieren Sie sich dazu über die Bedingungen der KMU- sowie die De-minimis-Regelung (hinter den Links zu den vorstehenden Begriffen).
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  • Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie Auslagen des Beraters.
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  • Die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst und ist wie auch über die 4.000 Euro hinausgehenden Rechnungsbeträge vom Unternehmen zu tragen. Beachten Sie die Regelungen zur Berechnung und Zahlung der Umsatzsteuer. Dies gilt ebenfalls für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen.
  • Ein Stunden- oder Tagessatz für beanspruchte Beratungsleistungen ist nicht vorgegeben.
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  • Änderungen an dieser Vorschrift werden auf www.bafa.de veröffentlicht.

 

Beachten Sie | Vor Antragstellung brauchen Sie kein Informationsgespräch mit einem regionalen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Bewilligungsbehörde zu führen. Dementsprechend wird kein Bestätigungsschreiben des Amtes benötigt. Ein freiwilliges Gespräch mit kann dennoch nützlich sein, da die die Ämter auch Know-how besitzen.

 

 

Der Zuschuss wird vom BAFA als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt. Die Kontoverbindung ist im Verwendungsnachweis einzutragen und muss mit der in der Beraterrechnung anzugebenden Kontoverbindung übereinstimmen. Der Berater bekommt das Geld von der Bundeskasse.

 

Die antragsberechtigten Unternehmen können sich damit auch von einer Vorfinanzierung der Beratungskosten entlasten.

 

Dementsprechend muss im Rahmen des Verwendungsnachweises ‒ im Gegensatz zu den üblichen Bedingungen der Rahmenrichtlinie ‒ kein Kontoauszug vom antragstellenden Unternehmen eingereicht werden.

 

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(JT - mit Material der Bafa)

Quelle: ID 46498367