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· Arbeitszeugnis

Als „Karnevalszeit“ gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch

Bild: © StepStock - stock.adobe.com

| Eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hat, hat einen Anspruch darauf, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht. |

 

So entschied es das Arbeitsgericht Köln im Fall einer Servicekraft, die von März 2013 bis August 2017 in der Gastronomie beschäftigt war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt sie von ihrem Arbeitgeber ein Zeugnis. Mit dem Inhalt war sie jedoch nicht einverstanden. Sie wollte unter anderem bestätigt erhalten, während der Karnevalszeit gearbeitet zu haben. Sie hatte tatsächlich jedenfalls 2017 am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Der Arbeitgeber war der Ansicht, diese Tage lägen nicht „in der Karnevalszeit“.

 

Die Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht hielt fest, dass die Klägerin in der Karnevalszeit gearbeitet hat. Dabei sei die „Karnevalszeit“ kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Allerdings bestehe im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum gerichtsbekannt kein Zweifel an der Auslegung des Begriffs. Anders als der Begriff der „Karnevalstage“, die sich ggf. nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnten, lasse sich die „Karnevalszeit“ als die gesamte Hochzeit auffassen, in der Karneval gefeiert werde, mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. Da im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit ebenfalls gerichtsbekannt besonders hoch sei, hätten Arbeitnehmer aus der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis besonders erwähnt wird.

 

Quelle | Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.1.2019, 19 Ca 3743/18

Quelle: ID 45786209