· Arbeitszeugnis
Punkt für Arbeitgeber: Im Arbeitszeugnis müssen Sie nicht lügen!
| Wenn Sie einem Mitarbeiter kündigen und eine Abwicklungsvereinbarung vornehmen, kann im Arbeitszeugnis nicht die Rede davon sein, dass der Arbeitnehmer „auf eigenen Wunsch ausgeschieden“ ist. Damit ist die Wahrheitsgrenze bei allem Wohlwollen auch für das vielfach arbeitnehmerfreundlich urteilende Landesarbeitsgericht Hamm überschritten. |
So hat der Arbeitnehmer nach einer Entscheidung des LAG Hamm (Urteil vom 14.2.18, Az. 2 Sa 1255/17, Abruf-Nr. 201781) keinen Anspruch auf die Formulierung im Arbeitszeugnis „Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen“, wenn die Parteien sich in dem nach einer Arbeitgeberkündigung abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung darauf verständigt haben, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden ist und mit Ablauf des 30.9.16 endet.
Vorsicht: schwache Arbeitnehmer scheuen keinen Rechtsstreit
Beachten Sie bei Arbeitszeugnissen stets: Seien Sie wahrheitsgemäß und wohlwollend. Nutzen Sie bei allen Formulierungen Kenntnis der laufenden Rechtsprechung. Gerade leistungsschwache Arbeitnehmer entwickeln oft ein erstaunliches Leistungspotenzial, wenn es darum geht, ein sauberes Arbeitszeugnis einzuklagen.
PRAXISTIPP | Mit CE Chef easy können Sie das Risiko des Rechtsstreits gut abwägen.
Nutzen Sie die folgenden Informationen, um die Anwendung des sogenannten „Notensystems“ zu beherrschen und auch die Möglichkeiten und Grenzen der „Zeugniscodes“ zu beherrschen:
Mit Blick auf den erschreckenden Trend zu uniformen Superzeugnissen für alle Arbeitnehmer kann Ihnen nur Mut zum ausdifferenzierten Risiko empfohlen werden. |