· Überbrückungshilfe III
Fixkostenhilfe beantragt, doch das Geld fließt nicht ... Was kommt nach der Dezemberhilfe?
| Nach der Überbrückungshilfe I (bis August 2020) läuft mit der November- / Dezemberhilfe aktuell die Überbrückungshilfe II. Doch trotz vollmundigem Versprechen des Bundeswirtschaftsministeriums vom 21.10.2020, wonach „die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden“ war bis Ende November kaum Geld geflossen. Der Grund: Die EU hat die Beihilfen erst am 20.11.2020 genehmigt. Über 22.500 Anträge warteten bis dahin auf Bewilligung. CE Chef easy fasst die Inhalte der für 2021 fortgeltende Überbrückungshilfen zusammen. |
Überbrückungshilfe II
Die Bewilligungen der Überbrückungshilfe II stützt sich auf die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Wie Staatssekretär Dr. Ulrich Nußbaum mitteilt, konnten die Beihilfen „bis zur Genehmigung der Europäischen Kommission und Inkrafttreten der Bundesregelung am 20. November 2020 nicht bewilligt und ausgezahlt werden“. Am 19. November 2020 hätten den Bewilligungsstellen insgesamt 22.575 Anträge vorgelegen, antwortete Nußbaum auf eine Anfrage der Abgeordneten Sahra Wagenknecht (Die Linke).
Seit 25.11.2020 kann nun im Rahmen dieses Hilfspakets die „November-/Dezemberhilfe“ beantragt werden, die bis zum 20.12.2020 nach Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert wurde. Damit sind Zuschüsse bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 weiter möglich. Es handelt sich um direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Die Dezemberhilfe im Überblick
- Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.
- Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
- Mit der Dezemberhilfe werden Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu 1 Mio. Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung will bei der EU erreichen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
- Wann das Geld aber ausgezahlt wird, wollen die Ministerien nicht sagen: Die Antragstellung erfolgt ‒ wie im November ‒ auch über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem Elster-Zertifikat direkt stellen.
Die Überbrückungshilfe III im Überblick
- „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
- Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
- Soloselbständige können alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen ‒ die „Neustarthilfe“. Sie können damit einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss erhalten.
- Beachten Sie | Bislang konnten Soloselbstständige meist nur geringe Fixkosten nachweisen und haben von der Überbrückungshilfe wenig profitiert. Soloselbständige sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberatern).
- Neu ist, dass nun auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro erstattungsfähig sind. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
- Fixkostenregelung für die Reisebranche: Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
- Ausfallkosten in der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 geltend gemacht werden. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
- Ein Sonderfonds für die Kulturbranche soll Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen abfedern.
(JT)
Quellen:
- Schriftliche Frage Nr. 361 und Frage Nr. 362 an das BMWi
- PM des BMF v. 27.11.2020)