· Jahresausblick für 2019
Neue Gesetze: Daran arbeitet die Bundesregierung in diesem Jahr ‒ Seien Sie vorbereitet!
| Brückenteilzeit, Midijobs, Mindestlohn, Verpackungsrecht ‒ das Jahr 2019 ist mit etlichen ‒ für Arbeitgeber schmerzhaften ‒ Gesetzgebungen gestartet. Doch es geht weiter: Alle Unternehmer (insbesondere Händler) müssen am Ball bleiben! Hier ein Überblick weiterer geplanter Gesetze. |
Die Pläne des Gesetzgebers
Fortlaufend werden Gesetze in der Bundesregierung vorbereitet. Oft sind es Vorgaben der EU oder Ausfluß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH), die nationale Anpassungen der Gesetze erfordern. Hier die Übersicht:
Checkliste / Gesetzgebung: Das kommt auf Sie zu! | |
Datenschutz-Anpassungsgesetz | Ein zweites Datenschutz-Anpassungsgesetz ist geplant. Nach der DSGVO wurden im Jahr 2018 schon das Bundesdatenschutzgesetz sowie alle Landesdatenschutzgesetze angepasst. Mit diesem zweiten Gesetz sollen branchenspezifische Regelungen an die DSGVO angeglichen werden. |
E-Privacy-Verordnung | Mit der DSGVO wurde auch bereits die E-Privacy-Verordnung bekannt. Wann die kommen wird, kann noch nicht abgesehen werden. Die aktuellen Entwürfe wären sehr einschneidend, weshalb auch lange Übergangsfristen erforderlich wären. Sicher ist: Vor der Europawahl wird nichts passieren. Unternehmen werden Zeit haben, sich an die dann kommenden Regeln anzupassen. |
Grundsteuer | Unternehmen müssen sich auf Änderungen bei der Grundsteuer einstellen ‒ unabhängig davon, ob die Geschäftsräume im Eigentum stehen oder gemietet sind. Das BVerfG hat die aktuelle Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die Bundesregierung will noch in diesem Jahr eine Reform verabschieden lassen. |
Anti-Abmahngesetz | Derzeit wird ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung des UWG diskutiert. Damit soll der Kampf gegen missbräuchliche Abmahnungen ausgeweitet werden. Ob es hier noch in diesem Jahr zu einer Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes im Bundestag kommt, kann noch nicht vorausgesagt werden. |
Verbandsklagen | Ende 2018 wurde die Musterfeststellungsklage in Deutschland eingeführt. Über solche Musterfeststellungsklagen könnten Verbraucherschutzvereine auch einzelne AGB-Klauseln von Unternehmern angreifen.
Beachten Sie | Auch auf EU-Ebene wird an einem entsprechenden Instrument gearbeitet. Wenn die EU-Verbandsklage kommt, können Verbraucherverbände nicht nur auf Feststellung klagen, sondern unmittelbar auch Schadenersatz einklagen ‒ und zwar europaweit. Durch die Wahl zum Europäischen Parlament kann es jedoch sein, dass sich die Pläne hier noch verzögern. |
Haftung für Umsatzsteuer | Ab 01.03.19 haften Plattformen im E-Commerce für die Umsatzsteuer der Anbieter aus Drittlandunternehmen und ab 01.10.19 für die von inländischen bzw. von EU-Unternehmen. Neben Aufzeichnungspflichten muss der Betreiber die steuerliche Registrierung des anbietenden Händlers im Inland dokumentieren. Das erfolgt durch eine Bescheinigung des für den Nutzer zuständigen Finanzamts. Betroffen sind alle Betreiber, die Informationen über das Internet bereitstellen (Webseite oder jedes andere Instrument), die es einem Dritten ermöglichen, Umsätze auszuführen. |
EuGH: Widerrufsbelehrung in Anzeigen | Seit 23.01.19 befasst sich der EuGH mit der Frage, ob in gedruckten Anzeigen mit Bestellmöglichkeit eine vollständige Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular abgedruckt werden muss.
Das Verfahren wurde vom BGH an den EuGH weitergegeben, um u. a. klären zu lassen, wann Werbemittel unter eine Ausnahmevorschrift fallen, nach der nur bestimmte, verminderte Informationspflichten erfüllt werden müssen. Diese Ausnahme greift nach dem Wortlaut des Gesetzes dann, wenn das Fernkommunikationsmittel nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die zu erteilenden Informationen bietet. |
EuGH: Müssen Versandhändler zwingend eine Telefonnummer nennen? | Der EuGH wird sich in diesem Jahr voraussichtlich mit einer weiteren Frage aus der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) befassen: Sind Versandhändler verpflichtet, eine Telefonnummer zu nennen? Die VRRL kennt diese ausdrückliche Pflicht nicht, Deutschland hat die europäischen Vorgaben aber fehlerhaft umgesetzt. In der Sache Verbraucherzentrale Bundesverband VZBV gegen Amazon hat der BGH seine Vorlagefragen schon am 21.11.17 beim EuGH eingereicht, sodass bald mit einer Entscheidung in der Sache zu rechnen ist. In dem Verfahren soll auch geklärt werden, ob die Liste der in Art. 6 Abs. 1 lit. c VRRL aufgeführten Kommunikationsmittel abschließend ist oder ob sich der Unternehmer zur Erfüllung seiner Pflicht, dem Verbraucher ein effizientes Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, auch moderner Technologien wie z. B. einer Chat- oder Rückruf-Funktion bedienen darf. |
Diese Gesetze sind schon in Kraft gesetzt
Bereits zum Jahresbeginn wurden die nachfolgenden Gesetze wirksam. Beachten Sie die Informationen zu Steuerregeln für Gutscheine, dem Qualifizierungschancengesetz und ‒ soweit Sie im E-Commerce tätig sind ‒ auch die neue Haftung für Betreiber von Internet-Marktplätzen.
Neue Steuerregeln für Gutscheine
Bisher galt die Regel, dass der Kauf von Wertgutscheinen („50-EUR-Gutschein auf www.mustershop.de“) keine Umsatzsteuer auslöste. Der Unternehmer musste die Umsatzsteuer erst abführen, wenn der Gutschein eingelöst wurde. Der Kauf des Gutscheins wurde umsatzsteuerrechtlich als bloßer Tausch von Zahlungsmitteln angesehen.
Das hat sich zum 01.01.19 geändert. Der Unternehmer muss jetzt prüfen, ob ein Einzweck- oder ein Mehrzweckgutschein vorliegt. Werden in dem Online-Shop ausschließlich Waren verkauft, die dem MwSt-Satz von 19 Prozent unterliegen, muss der Unternehmer die Steuer schon beim Gutschein-Verkauf abführen. Damit wird die sogenannte Gutscheinrichtlinie der EU umgesetzt.
Das dürfte für viele Händler eine Gesetzesänderung mit starken Auswirkungen sein, weil die Liquidität des Unternehmens unmittelbar betroffen ist. Für alle vor dem 01.01.19 ausgestellten Gutscheine gelten aber noch die alten Regeln weiter.
Nicht betroffen sind Mehrzweckgutscheine, (z.B. für Reisen oder Events). Dort fällt erst bei Einlösung die Mehrwertsteuer an. Weiterhin ausgenommen sind Preisnachlass-Gutscheine oder Gutscheine für Eintrittskarten.
Qualifizierungschancengesetz
Seit Jahrebeginn können Sie auch für Ihre Mitarbeiter Weiterbildungsangebote des Arbeitsamtes buchen. Diese stehen jetzt auch Beschäftigten offen. Wenn Sie sich als Arbeitgeber an den Kosten beteiligen, dann gibt es einen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit.
Voraussetzungen:
- Der Berufsabschluss des Mitarbeiters muss vier Jahre zurückliegen
- Der Arbeitnehmer seit vier Jahren keine öffentlich geförderten Weiterbildung wahrgenommen haben.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Unternehmensgröße. Faustregel: kleine erhalten mehr als große Unternehmen.
Haftung für Internet-Marktplätze
Betreiber elektronischer Marktplätze haften seit 2019, wenn Händler auf ihren Plattformen die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abführen. Das trifft bevorzugt auf Amazon oder Ebay zu. Die Plattform-Betreiber müssen dem Finanzamt eine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung der bei ihnen tätigen Händler vorlegen können.
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