· Teilhabestärkungsgesetz
Beschäftigung behinderter Menschen: Neue Ansprechstellen für Arbeitgeber
| Mit dem Teilhabestärkungsgesetz vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1387) unterstützt die Bundesregierung seit Januar 2022 den Aufbau neuer Beratungsangebote für Unternehmen, um die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Wie das Intstitut der deutschen Wirtschaft (IW) ermittelt hat, haben nur 60 Prozent der Unternehmen Erfahrung mit der Beschäftigung von Behinderten. |
Arbeitgeber, die behinderte Menschen einstellen wollen, haben oft viele Fragen. Ist der Arbeitsplatz behinderungsgerecht? Was muss ich beachten? Um den Unternehmen dabei unter die Arme zu greifen, lassen die Integrationsämter der Länder jetzt neue Ansprechstellen einrichten. Dort sollen Fragen zur Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung erörtert werden können. Auch Förderungen können dort beantragt werden. Grundlage für die neuen Ansprechstellen ist das Teilhabestärkungsgesetz.
Eine repräsentative Umfrage des IW aus 2019 untermauert das Erfordernis nach verbesserter Beratung: „Nur knapp 60 Prozent aller Unternehmen mit Erfahrung in der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen sind ausreichend über behindertengerechte Arbeitsgestaltung informiert. Lediglich 45 Prozent geben an, über ausreichende Informationen zur Rekrutierung von neuen Mitarbeitern mit Behinderungen zu verfügen.“
Unternehmenspflicht: 5 Prozent Schwerbehinderte
Unternehmen mit 20 oder mehr Mitarbeitern sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. „Drei Viertel der Arbeitgeber erfüllten diese Verpflichtung 2019 teilweise oder ganz“, so das IW.
So fordert es das Gesetz (§ 154 Abs. 1 SGB IX):
- Arbeitgeber ab 20 Arbeitsplätzen = ein Arbeitsplatz für Schwerbehinderte
- Arbeitgeber ab 40 Arbeitsplätzen = zwei Arbeitsplätze für Schwerbehinderte
- Arbeitgeber ab 60 Arbeitsplätzen = fünf Prozent der Arbeitsplätze für Schwerbehinderte
Ausgleichsabgabe
Wenn Sie als Arbeitgeber die vorgeschriebenen schwerbehinderten Mitarbeiter nicht beschäftigen, wird für jeden unbesetzten Arbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe fällig.
So fordert es das Gesetz (§ 160 Abs. 1 SGB IX):
- 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz
- 220 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis weniger als 3 Prozent
- 320 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent
Begründen muss der Arbeitgeber nicht, warum er der Pflicht zur Beschäftigung Behinderter nicht nachkommt.
Verbesserte Betreuung von Rehabilitanden
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz sollen nun die Jobcenter und Arbeitsagenturen auch stärker als bisher in das Reha-Geschehen einbezogen werden. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten künftig Zugang zu sozialintegrativen Leistungen neben dem Reha-Verfahren, um ihnen eine nachhaltige Eingliederung, aber auch den Zugang zu sozialer Teilhabe zu ermöglichen, teilt die Bundesregierung mit. Dazu gehören kommunale Leistungen wie die Schuldner- und Suchtberatung und das neue mit dem Teilhabechancengesetz geschaffene Instrument zur Teilhabe am Arbeitsmarkt. Damit sollen bestehende Ungleichbehandlungen abgeschafft werden. Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II und SGB III sollen ausgebaut und somit die Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt erhöht werden. Um die Leistungen der Jobcenter und Rehabilitationsträger im Sinne der betroffenen Menschen zu koordinieren und abzustimmen, werden die Jobcenter verbindlich am sog. Teilhabeplanverfahren beteiligt.
Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®)
Seit Januar ist auch die Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV) in Kraft. Mit der EUTBV setzt das BMAS die im Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode verankerte Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung EUTB® ab dem Jahr 2023 um. Zur nachhaltigen Etablierung der Beratungsangebote wird mit der EUTBV die Finanzierung von der bisherigen zuwendungsrechtlichen Förderung auf einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu Personal- und Sachkosten umgestellt. Dafür stehen ab 2023 jährlich 65 Mio. Euro zur Verfügung. Das Antragsverfahren ist am 01.01.2022 gestartet und endet am 31.03.2022.
Überregionale Ansprechstellen
Weitere Informationen erteilt die Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH oder das Portal REHADAT (Fördermöglichkeiten, Rechtsinformationen, Praxisbeispielen oder Ansprechpartner).
(JT)
Quellen |
- Bundesregierung - PM vom 15.12.2021
- Institut der deutschen Wirtschaft IW, PM vom 04.01.2022