· Arbeitsplatzsicherung
Erleichterter Zugang und Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld erneut verlängert ‒ bis 31.03.2022
| Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31.03.2022 verlängert. Damit werden auch Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes verlängert. Aber: Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird auf die Hälfte reduziert, teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit. |
Kurzarbeit bleibt das entscheidende Instrument der Bundesregierung zur Sicherung von Arbeitsplätzen in der COVID-19-Pandemie. Maßnahmen der Kontaktreduzierung sollen so für den lokalen Einzelhandel, das Gastgewerbe und den gesamten Dienstleistungsbereich abgefedert werden. Auch Lieferschwierigkeiten im verarbeitenden Gewerbe werden damit erfasst. „Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung bauen wir den betroffenen Betrieben und ihren Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Ende des ersten Quartals 2022 und geben ihnen damit Planungssicherheit“, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD).
Details der Verordnung
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31.03.2022 herabgesetzt:
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt und
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
- Der Zugang für Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. 03.2022 eröffnet.
- Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft und enden mit Ablauf des 31.03.2022.
Beachten Sie | Arbeitgebern werden weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.
(JT)
Quelle | BMAS, PM vom 24.11.2021