· Arztbesuch
Diese Regeln gelten beim Arztbesuch während der Arbeitszeit
| Der Arztbesuch während der Arbeitszeit ist gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht immer einwandfrei geklärt. So kommt es zu Streitigkeiten, wenn es um Nachsorge-, Routinecheck- oder Impf-Termine während der Arbeitszeit bei Voll- und auch Teilzeitbeschäftigten geht. § 616 BGB regelt dabei, wann ArbN ihr Entgelt weiter erhalten. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge enthalten oft präzisere Regelungen. Nachfolgend ein Faktencheck sowie Tipps für ArbN und ArbG. |
1. Grundsätzlich: § 616 BGB beachten
Nach § 616 BGB haben ArbN einen Anspruch auf Entgelt, wenn sie die Arbeitsunterbrechung nicht selbst „zu vertreten“ haben und sie die Arbeit nur verhältnismäßig kurz unterbrechen. Aber Vorsicht: § 616 BGB ist anders als andere gesetzliche Regelungen arbeitsvertraglich vollständig abdingbar. Macht der ArbG im Rahmen einer wirksamen Arbeitsvertragsklausel hiervon Gebrauch, kann der ArbN sich nicht mehr auf die Norm berufen!
Aber: Beschäftigte müssen sich bemühen, den Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Ist das nicht möglich, muss der Arzt die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung oder Behandlung bescheinigen und dokumentieren, dass ein anderes Zeitfenster nicht zur Verfügung steht.
Ein Arztbesuch während der Arbeitszeit kann generell als „erforderlich“ angesehen werden, wenn der ArbN die Lage des Untersuchungstermins nicht beeinflussen kann (BAG 22.1.86, 5 AZR 34/85; LAG Sachsen-Anhalt 23.6.10, 5 Sa 340/09).
Übersicht / Das sind die Fakten beim Arztbesuch |
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PRAXISTIPP | Für den ArbG:
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2. Folgen bei einem Verstoß
Wer während der Arbeitszeit zu einem Arzttermin geht, obwohl dies auch in der Freizeit möglich ist, begeht eine Pflichtverletzung und verstößt gegen den Arbeitsvertrag. Der ArbG könnte schon in einem einmaligen Fall eine Abmahnung aussprechen. Schlimmstenfalls droht eine verhaltensbedingte Kündigung.
Aber: Ist der ArbN bereits bei Arbeitsbeginn arbeitsunfähig erkrankt und muss er deswegen den Arzt aufsuchen, greift § 616 BGB nicht ein. Es gelten dann die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (BAG 7.3.90, 5 AZR 189/89).
3. Fazit
Sind Beschäftigte nicht akut krank, müssen sie versuchen, ihre Arztbesuche außerhalb ihrer Arbeitszeit zu legen. Nur wenn der Arzt keinen anderen Termin vergeben kann oder will, muss der Arbeitgeber für die Dauer des Arztbesuchs während der Arbeitszeit Entgelt bezahlen. Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen. Wer nicht akut krank ist, muss versuchen, Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen.