Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Bundesarbeitsgericht

Höchstrichterlich bestätigt: Kurzarbeit Null rechtfertigt Urlaubskürzung

Bild: © fotomek - stock.adobe.com

| Bei „Kurzarbeit Null“ fallen einzelne Arbeitstage vollständig aus. Arbeitgeber sind in solchen Fällen berechtigt, eine Neuberechnung des Jahresurlaubs vorzunehmen ‒ und entsprechend zu kürzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht ( BAG, Urteil vom 30.11.2021, Az 9 AZR 225/21 ) entschieden. Schon zuvor berichtete CE Chef easy von der Entscheidung der Vorinstanz. |

Der Fall

Die Klägerin ist drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

 

Wegen des Arbeitsausfalls (Pandemie-bedingt) führte das Unternehmen Kurzarbeit ein. Dazu wurden Kurzarbeitsvereinbarungen mit den Angestellten getroffen, auf deren Grundlage die Klägerin u. a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

 

Die Unternehmerin berechnete wegen der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle auch die Urlaube neu. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage.

 

Dagegen hat die Angestellte geklagt.

 

Argumente der Klägerin

  • Kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden.
  • Das Unternehmen sei nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen.
  • Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.

 

 

Urteil: Arbeitgeber handelte rechtens

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Und auch die Revision hatte beim BAG keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage) ‒ vgl. Urteile des BAG vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 406/17 (zum Sonderurlaub) und vom 24.09.2019 Az. 9 AZR 481/18 (zu Altersteilzeit). Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

 

Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

 

(JT)

 

Quellen |

  • BAG, PM 41/21 vom 30.11.2021 ‒ Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit
Quelle: ID 47873137