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· Entgeltfortzahlung

Urteil: Angeordnete Quarantäne schließt Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nicht aus

Bild: ©Romolo Tavani - stock.adobe.com

| Eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne schließt dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift nur, wenn ein Ansteckungs- und Krankheitsverdacht vorliegt. So entschied das Arbeitsgericht Aachen in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil (ArbG Aachen, Urteil vom 30.03.2021, Az. 1 Ca 3196/20 ). |

 

Arbeitgeber zog geleistete Entgeltfortzahlung nach der angeordneten Quarantäne wieder ab

Im Urteilsfall war ein Arbeitnehmer im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen krankgeschrieben worden. Zudem hatte der behandelnde Arzt bei dem Patienten einen Covid-19-Test durchgeführt und dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet. Dieses ordnete wenige Tage später gegenüber dem Arbeitnehmer Quarantäne an; der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus.

 

Nach Kenntnis der Quarantäneanordnung hatte der Arbeitgeber zunächst die an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder abgezogen und stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ausgezahlt. Bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung würden Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängen, so die Auffassung des Arbeitgebers. Das sah der Arbeitnehmer anders und klagte auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz.

 

Urteil: Voraussetzungen für Entschädigung nach dem IfSG lagen nicht vor

Mit seiner Klage hatte er Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers stellte das Arbeitsgericht fest, dass die angeordnete Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers nicht ausschließt. Es sei zwar richtig, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs voraussetze. Diese Voraussetzung liege hier aber vor, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Demgegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei Arbeitnehmern, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfalle, müsse auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.

 

 

(Ke)

 

Quelle

  • Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.07.2021: Covid-19-Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus
Quelle: ID 47553672