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· Bürokratieabbau

Ab 2021 geplant: „Gelber Zettel“ (AU) wird digital, Kleinunternehmergrenze steigt auf 22.000 Euro

Bild: © blende11.photo - stock.adobe.com

| 77 Millionen Krankschreibungen sind 2017 ausgestellt worden ‒ das ist die Rechtfertigung, warum der Gesetzentwurf aus dem Wirtschaftsministerium die Abschaffung der AU-Bescheinigung auf Papier fordert. Ab 2021 sollen nunmehr nicht nur Ärzte die Krankschreibung elektronisch an die Krankenkassen zustellen müssen. Jetzt sollen die Krankenkassen die Meldung auch an den Arbeitgeber automatisiert senden. Darauf hat sich nach dem Entwurf auch das Bundeskabinett verständigt.|

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Eigentlich kam die Idee von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Der hat die Neuregelung auf den Weg gebracht, dass Ärzte ab 2021 die Krankenkassen über die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten informieren müssen. Mit den im Koalitionsvertrag vorgesehenen weiteren Bürokratieabbauvorhaben dreht Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) die Idee nun weiter: Ab 01.01.2021 sollen Krankenkassen die Arbeitgeber über Krankschreibungen auf Abruf informieren. Fixiert ist das im Entwurf des Dritten Bürokratieentlasungsgesetzes (BEK III).

 

Diese zwei weiteren Bausteine arbeitet der Entwurf heraus:

  • Erleichterungen bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen,
  • Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe

Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen

Wie bekannt, darf die Finanzverwaltung bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems verlangen.

 

 

Dabei kann der Fiskus die maschinelle Auswertung dieser Daten oder einen Datenträger verlangen. Diese Zugriffsrechte bedeuten hohe Bürokratielasten für Unternehmen. Denn die Datenverarbeitungssysteme müssen über zehn Jahre (Aufbewahrungsfrist) lesbar sein.

 

Künftig soll es ausreichen, wenn der Steuerpflichtige fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung, einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält.

 

Beachten Sie | Dies gilt für Systemwechsel und Auslagerungen, die nach dem 31.12.2013 erfolgt sind. Damit sollen auch Anreize für die Finanzverwaltung geschaffen werden, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen.

Digitaler Meldeschein im Beherbergungsgewerbe

Wer in einem Hotel übernachtet, muss einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Für diese Meldescheine haben Hoteliers eine Aufbewahrungspflicht von einem Jahr. 150 Millionen Meldescheine fallen, dem Gesetzesentwurf zufolge, jährlich in der Hotellerie an.

 

Die Lösung soll ein digitales Meldeverfahren sein. Die Kunden-Unterschrift soll „in Verbindung mit den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie zur ,Starken Kundenauthentifizierung‘ oder den elektronischen Funktionen des Personalausweises“ erfolgen. Das Verfahren soll nicht zur Pflicht werden, aber als Alternative zum Papier-Verfahren bereitstehen.

 

  • Weitere geplante Vereinfachungen im BEG III
  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz
  • Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 Euro auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung
  • Anhebung der Steuerbefreiung von 500 Euro auf 600 Euro für betriebliche Ge-sundheitsförderung
  • Anhebung der Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung
  • Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
  • Erhöhung der Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuervereine
  • Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben
  • Einführung der Textform anstelle der Schriftform für Anträge und Mitteilungen nachdem Teilzeitbefristungsgesetz
  • Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen
  • Einführung eines elektronischen Datenspeichers für Kleinstarbeitgeber
  • Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht
 

Nach Empfehlungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe sollen zudem diese Statistik-Gesetze vereinfacht werden:

 

  • Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe:
    • Monatsbericht im Bauhauptgewerbe,
    • Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern sowie
    • Statistik über den Material- und Wareneingang
  • Insolvenzstatistikgesetz

(JT)

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Quelle: ID 46143251