Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Arbeitsschutzkontrollgesetz

Gesetz sanktioniert unzureichende Arbeitsbedingungen der Fleischindustrie ‒ nach Coronafällen

Bild: © Kadmy - stock.adobe.com

| Der Bundesrat hat am 18.12.2020 dem Arbeitsschutzkontrollgesetz zugestimmt. Das Gesetz sanktioniert die Fleischindustrie und verlangt verbesserte Arbeitsbedingungen. Das Bundesarbeitsministerium hat das Gesetz entwickelt, weil ‒ ausgelöst durch zahlreiche Corona-Fälle in der Belegschaft fleischverarbeitender Betriebe ‒ das Thema danach allumfassend medial ausgeschlachtet wurde. |

Verbot von Werk- und Leiharbeitsverträgen

In der Fleischwirtschaft soll im Grundsatz kein Fremdpersonal in den Kernsegmenten mehr eingesetzt werden: Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch sollen demnach weder über Werk- noch über Leiharbeitsverträge erfolgen können. Aber es gibt Ausnahmen.

Ausnahmen

  • Bis zum 01.04.2024 können Betriebe zur Abdeckung saisonaler Auftragsspitzen können durch Tarifverträge für tarifgebundene Entleiher im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerüberlassung bis zu einer Quote von acht Prozent zugelassen werden kann.
  • Handwerksbetriebe, die weniger als 49 Personen beschäftigen dürfen auch weiterhin Wer- und Leiharbeitsverträge machen.

 

 

Elektronische Arbeitszeiterfassung

  • Die Arbeitszeiterfassung muss nun elektronisch erfolgen. Hier will der gesetzgeber Missbräuchen vorzubeugen.
  • Die Unterbringung von Personal in Gemeinschaftsunterkünften muss in Zukunft branchenübergreifenden Mindeststandards genügen.
  • Für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz werden höhere Bußgelder veranschlagt.

Mehr Kontrollen vor Ort

Das Gesetz sieht auch eine jährliche Mindestbesichtigungsquote vor, die sich bis zum Jahr 2026 schrittweise steigert. Eine neue Bundesfachstelle in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin soll Arbeitsschutzaufgaben und Kompetenzen bündeln.

Hintergrund

Wegen etlicher Corona-Fälle bei Fleischverarbeitungsbetrieben, sind die Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie ins Licht der Öffentlichkeit gerückt. Das Bundesarbeitsministerium hat die Krise dabei geschickt ausgenutzt, um auch Verstöße gegen das Arbeitszeitrecht, Kettenarbeitsverträge durch Subunternehmer mit unklaren Verantwortlichkeiten, Schwarzarbeit, ausbeuterische Einbehalte für Miete und Arbeitsausrüstung sowie mangelhafte, aber teure Gemeinschaftsunterkünfte auf die Agenda zu nehmen.

Änderungen auf Vorschlag der Länder

Im Gesetzesbeschluss hat der Bundestag einige Ergänzungen aufgegriffen, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 18.09.2020 vorgeschlagen hatte. So hat er neben einigen Korrekturen und Klarstellungen etwa eine Verpflichtung der Arbeitsschutzbehörden der Länder und der Unfallversicherungsträger zu einem wechselseitigen elektronischen Austausch bestimmter Erkenntnisse aufgenommen, die bei Betriebsbesichtigungen gewonnen werden.

 

Auch hat er auf Vorschlag der Länderkammer einen zusätzlichen Bußgeldtatbestand für das nicht angemessene Bereitstellen einer Unterkunft und eine hinreichend bestimmte geregelte Einsichtsbefugnis der Arbeitsschutzbehörden in Arbeitszeitaufzeichnungen geschaffen.

Wie es weitergeht

 

Die Bundesregierung leitet das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und verkündet den Text danach im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz soll am Tag darauf in Kraft treten ‒ einzelne Teile allerdings erst am 01.01.2021 bzw. am 01.04.2021.

 

(JT)

Quellen | - Beschluss TOP 30 Bundesratssitzung vom 18.12.2020

- Arbeitsschutzkontrollgesetz

Quelle: ID 47047344