· Arbeitsverträge
Vorsicht Falle: Elektronische Signatur kann Befristung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam machen
| Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Grundsätzlich können auch elektronische Signaturen diesem Schriftformerfordernis genügen. Doch hier ist Vorsicht geboten: Eine elektronische Signatur erfüllt dieses Erfordernis jedenfalls dann nicht, wenn diese unter Verwendung eines Systems ohne eine nach Art. 26 eIDAS-VO (Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste) erforderliche Zertifizierung erstellt wurde. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Berlin ‒ und aus dem als befristet gedachten Arbeitsverhältnis wurde ein unbefristetes (ArbG Berlin, Urteil vom 28.09.2021, Az. 36 Ca 15296/20 ). |
Angestellter Mechatroniker berief sich auf Unwirksamkeit der Befristung wegen ungültiger elektronischer Signatur
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber mit einem Mechatroniker einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Die Unterschriften erfolgten nicht eigenhändig, sondern per elektronischer Signatur. Der Arbeitnehmer wollte die Befristung nicht akzeptieren und berief sich in seiner Klage darauf, dass hier Schriftform fehle, weil die genutzte elektronische Signatur keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Gesetzes darstelle.
ArbG Berlin: Form der verwendeten Signatur genügte dem Schriftformerfordernis nicht
Laut Auffassung des ArbG Berlin genügt jedenfalls die im Streitfall verwendete Form der Signatur nicht dem Schriftformerfordernis. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor.
Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das im Urteilfall verwendete Tool „e-Sign“nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam und der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
FAZIT | Wer auf Nummer sicher gehen will, nutzt bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse besser die „gute alte Schriftform“ mit persönlichen Unterschriften oder lässt sich vom Hersteller versichern, dass die entsprechende Zertifizierung vorliegt. Im Urteilsfall wird der Arbeitgeber darauf vertraut haben, dass das von ihm verwendete Tool für die elektronische Signatur rechtssicher ist. |
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Quellen
- ArbG Berlin, Urteil vom 28.09.2021, Az. 36 Ca 15296/20
- Pressemitteilung Nr. 43/21 des ArbG Berlin vom 26.10.2021 zum Urteil vom 28.09.2021, Az. 36 Ca 15296/20.