Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Kündigungsrecht

Bei mehrjähriger Haftstrafe kann dem Arbeitnehmer gekündigt werden

Bild: © Skyward Kick Prod. - stock.adobe.com

| Muss ein Arbeitnehmer eine über 2-jährige Haftstrafe antreten, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Das hat das Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen entschieden ( LAG Hessen, Urteil vom 21.11.2017, Az. 8 Sa 146/17 ). |

Der Fall

Der verurteilte junge Bäcker war wegen eines versuchten Raubüberfalls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden. Mit seinem Arbeitsverhältnis als Bäcker stand das in keinem Zusammenhang.

 

Der Arbeitgeber begründete seine Kündigung damit,

  • dass der verurteilte Mitarbeiter mehr als 2 Jahre ausfallen werde.

 

Der Arbeitnehmer klagte dagegen und argumentierte, dass

  • er eine günstige Sozialprognose besitze,
  • von einer vorzeitigen Entlassung (nach ca. zwei Dritteln der Haftstrafe) auszugehen sei,
  • eine hohe Bindung an das Unternehmen bestehe, weil er schon dort gelernt hat.

 

Der straffällige Bäcker zog auch einen interessanten Vergleich: Hätte er nach der Geburt seines Kindes einen 3-jährigen Erziehungsurlaub genommen, stünde der Arbeitgeber schließlich auch in der Pflicht, den Arbeitsplatz freizuhalten.

Die Entscheidung

Das LAG wies die Klage ab. Schon in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden blieb die Klage erfolglos.

 

TIPP | Als Arbeitgeber dürfen Sie grundsätzlich kündigen, wenn damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer länger als 2 Jahre ausfallen wird. Überbrückungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Der Arbeitsplatz kann endgültig neu besetzt werden.

 

Dies war auch für den straffälligen jungen Vater nicht anders zu bewerten. Als er die Freiheitsstrafe antrat, stand nicht fest, ob er seine Strafe vollständig verbüßen oder z.B. früh in den offenen Vollzug wechseln würde. Entwicklungen in der Vollzugszeit, die erst nach der Kündigung eintraten, sind unerheblich.

Quelle: ID 45502909