· Landgericht Gera
Kleine Steuer-Trickserei bei Dienstwagennutzung mit fatalen Folgen ... fristlose Kündigung
| Ein GmbH-Geschäftsführer hatte gegenüber seiner Lohnbuchhaltung eine zu geringe Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben. Hierdurch erlangte er für den auch privat genutzten Dienstwagen einen höheren Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG, als er vom Unternehmen lohnversteuert wurde. Die hierauf gestützte fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags gem. § 626 BGB hat das Landgericht Gera als rechtmäßig angesehen (Landgericht Gera, Urteil vom 28.03.19, Az: 11 HK O 55/18, Abruf-Nr. 212423 ). |
Durch sein Verhalten habe sich der Geschäftsführer einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, die steuerlichen Belange des Unternehmens nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, sein Direktionsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Lohnbuchabteilung missbraucht und den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht. Damit liege ein „wichtiger Grund“ i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB vor.
Beachten Sie | Der Fall belegt einmal mehr, dass die außerstrafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung für den Betroffenen z. T. gravierender sein können, als die strafrechtliche Ahndung selbst. Neben berufs-, jagd-, waffen- bzw. gewerberechtlichen Folgewirkungen im Verwaltungsrecht können auch arbeits- bzw. gesellschaftsrechtliche Sanktionierungen, bis hin zur fristlosen Kündigung, drohen. (DR)