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Corona: Vorsätzliches Anhusten von Kollegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Bild: © metamorworks - stock.adobe.com

| Hustet ein Mitarbeiter einen Kollegen absichtlich an und äußert er dabei die Hoffnung, dass dieser sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert, kann das grundsätzlich die Kündigung rechtfertigen. Für die Wirksamkeit der Kündigung muss der Arbeitgeber den Sachverhalt aber klar beweisen, urteilte jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021, Az. 3 Sa 457/20). |

 

Arbeitgeber kündigte einem Arbeitnehmer wegen grober Verstöße gegen Hygieneregeln

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber im März 2020 einen internen Pandemieplan aufgestellt und die Mitarbeiter entsprechend informiert, um das Ansteckungsrisiko zu senken. Darin enthalten war die übliche Hustetikette: Abstand halten und in Taschentuch oder Armbeuge husten. Ein Mitarbeiter nahm die Maßnahmen aber nicht ernst, was er nach Angaben des Arbeitgebers auch so gegenüber Kollegen äußerte. Tage später habe er einen Kollegen aus geringem Abstand vorsätzlich angehustet und gesagt, er hoffe, dass der Kollege Corona bekommen solle. Auch sonst habe er mehrfach vorgeschriebene Hygieneregeln nicht eingehalten. Daher kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe und erhob Kündigungsschutzklage.

 

LAG: Die vorgeworfenen Verstöße rechtfertigen eine fristlose Kündigung ‒ wenn der Arbeitgeber sie beweisen kann

Letztlich hatte er mit seiner Klage Erfolg, weil der Arbeitgeber die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend beweisen konnte. Wäre ihm das gelungen, hätten die Gründe für eine fristlose Kündigung gereicht. In den Urteilsgründen heißt es: Wer in Pandemiezeiten bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhuste und äußere, er hoffe, dass er Corona bekäme, „verletzte in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen. Wenn der Arbeitnehmer dann auch im Übrigen deutlich macht, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genüge auch keine Abmahnung. Einer Verletzung von Abstandsregeln hingegen könne ausreichend durch eine Abmahnung begegnet werden.

 

FAZIT | Erfreulicherweise stellt das Urteil klar: Grobe Verstöße gegen Hygieneregeln in Pandemiezeiten rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Allerdings muss die Beweislage klar sein, ansonsten können solche Kündigungen von Gerichten wieder kassiert werden.

 

 

(Ke)

 

Quelle

Quelle: ID 47383223