· Verhaltensbedingte Kündigung
Arbeitszeitbetrug: Hier können Sie ohne Abmahnung kündigen
| Arbeitszeitbetrug ist ein schwerer Pflichtverstoß. Erwischen Sie einen Mitarbeiter dabei, ist eine Kündigung gerechtfertigt ‒ und das, ohne vorherige Abmahnung. Im konkreten Fall wollte sich ein Restaurantleiter einer Systemgastronomie mit falschen Aufzeichnungen seiner Arbeitszeiten durchmogeln. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz schob einen Riegel vor: Die Kündigung erfolgte völlig zu Recht.|
Der verhandelte Fall
Dem Restaurantleiter einer Systemgastronomie-Kette war Ende Februar 2016 fristgerecht gekündigt worden. Eine Abmahnung hatte der Arbeitgeber vorher nicht erteilt. Es war aufgeflogen, dass der Restaurantleiter in die monatlich zu führenden Stundenlisten Arbeitszeiten eingetragen hat, zu denen er gar nicht anwesend war. Doch damit nicht genug: Er zog auch noch vor das Arbeitsgericht und wollte erreichen, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird. Stattdessen sollte eine Abfindung von mindestens 25.000 Euro gezahlt werden.
In zweiter Instanz wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Klage ab und lies auch keine Rechtfertigungsversuche (von wegen Übertragungsfehler) zu (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.17, Az. 4 Sa 12/17, Abruf-Nr. 200656):
- 1. Der Arbeitszeitbetrug sei durch Zeugenaussagen belegt.
- 2. Es liegt ein schwerer Vertrauensbruch vor.
- 3. Sowohl die Arbeitszeitdokumentation als auch der Vertrauensbruch rechtfertigen die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ‒ ohne Abmahnung.
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Arbeitszeitbetrug ist und bleibt für Sie ein triftiger Kündigungsgrund. Steht dieses Fehlverhalten fest, nützt es dem Ex-Arbeitnehmer auch nichts, seine Argumente zu wechseln und von Übertragungsfehlern zu faseln. Hier hatte es an Plausibilität gemangelt. Dass eine Kündigung bei derartigen Vertrauensbrüchen sozial gerechtfertigt ist, sah auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2011 in einem ähnlichen Fällen (BAG, Urteil vom 03.11.11, Az. 2 AZR 748/10).
Zur Frage, was sozial nicht gerechtfertigt ist, beachten Sie immer § 1 Abs. 2 KSchG. |
(JT)