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· Arbeitsunfähigkeit | LAG Köln

Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung besteht auch nach der Entgeltfortzahlungszeit

Bild: © blende11.photo - stock.adobe.com

| Auch wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum eines erkrankten Mitarbeiters abgelaufen ist, so muss er dennoch seine fortlaufende Arbeitsunfähigkeit (AU) mit AU-Bescheinigungen nachweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden und keine Revision zugelassen ( LAG Köln vom 16.08.2018, Az. 7 Sa 793/17 ). Die fehlende AU-Bescheinigung hätte auch eine Kündigung gerechtfertigt ‒ doch hat der Arbeitgeber hier einen Fehler gemacht. |

Der Fall: Vorlagepflicht des Krankenscheins gilt immer

Obwohl der Arbeitgeber dem erkrankten Mitarbeiter nach dem Entgeltfortzahlungszeitraum einzelne Aufforderungen zur Vorlage der AU-Bescheinigung zukommen ließ, reagierte dieser nicht.

 

Das Gericht entschied nun, dass grundsätzlich „auch nach Ablauf des Anspruchszeitraums für die Entgeltfortzahlung“ die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen sei5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Zwar geht der Paragraph nicht ausdrücklich auf die Zeit nach der Entgeltfortzahlung ein. Doch daraus lasse sich ableiten, dass es eben keine zeitliche Einschränkung für die Vorlagepflicht gibt. Zudem stützt sich das Gericht auf weitere Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten ‒ und auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 11.07.2013, 2 AZR 241/12).

Kündigung war nicht gerechtfertigt

Weil der Beschäftigte die AU-Bescheinigungen trotz zweier Abmahnungen nicht vorgelegt hat, wäre eine ordentliche Kündigung sicher gerechtfertigt gewesen.

 

Das Gericht entschied jedoch anders: Die Kündigung sei im konkreten Fall als „(noch) unverhältnismäßig“ einzuordnen.

 

Der Grund: Nach Tarifvertrag hätte der Arbeitgeber sein Recht nutzen und den Gesundheitszustand „durch Anordnung einer betriebsärztlichen Untersuchung“ nachprüfen können. Dies habe er jedoch unterlassen.

 

Zwar mutmaßte der Arbeitgeber: Wenn der Mitarbeiter schon der Anweisung zur Vorlage der AU-Bescheinigung nicht folgt, wäre er sicher auch nicht zur betriebsärztlichen Untersuchung erschienen ... Doch diese Argumentation ließ das Gericht nicht gelten.

Am Ende: Aufhebungsvertrag und 50.000 Euro Abfindung

Der Arbeitgeber sah das Verhältnis zum Arbeitnehmer indes als zerrüttet an ‒ nicht zuletzt wegen des vertrauenzerstörenden Verhaltens während des Kündigungsschutzprozesses. Auch das Gericht hat dafür Anzeichen aus dem Schriftverkehr des Arbeitnehmers an seine Vorgesetzten gesehen. Am Ende stand die Aufhebung des Arbeitsvertrags und 50.000 Euro Abfindung, was im Sinne des Arbeitgebers eine vertretbare Summe war.

 

TIPPS | AU-Bescheinigung und Entgeltfortzahlung

  • Spätestens nach drei Krankheitstagen verlangen die meisten Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung. Davon unberührt haben Sie das Recht, die Krankschreibung auch schon nach dem ersten Krankheitstag einzufordern.
  • In der Regel ist es sinnvoller, wenn Sie gestatten, dass Arbeitnehmer auch ohne Arztbesuch kleinere Erkrankungen selbst auskurieren können. Definieren Sie die Regel dafür. Beispiel: Sie verzichten dreimal pro Jahr auf die Vorlage einer AU-Bescheinigung, soweit die jeweilige Erkrankung nicht länger als drei Arbeitstage andauert.
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch Teilzeitkräfte. Darin eingeschlossen sind Ferienaushilfen, Studenten- und Minijobber mit bis zu 450 Euro Verdienst im Monat.
  • Wichtig bei Aushilfen: Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung!
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht maximal sechs Wochen. Gesetzlich Versicherte erhalten dann in der Regel Krankengeld.
  • Erkrankt der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) an derselben Krankheit, werden die Tage summiert, bis die sechs Wochen erreicht sind.
  • Ein neuer Anspruch auf sechs Wochen entsteht, wenn es eine andere Erkrankung ist.
  • Lohnausfallprinzip: Das zu zahlende Entgelt entspricht der Vergütung, die der Arbeitnehmer auch ohne Krankheit erhalten hätte.
  • Das Urteil des LAG Köln zeigt: Auch nach der Zeit der Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer ‒ spätestens auf Anweisung ‒ AU-Bescheinigungen vorzulegen.
  

(JT)

Quelle: ID 45939159